TE OGH 1985/4/25 6Ob10/85

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid A, Angestellte, Wien 9., Marktgasse 3/1/10, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B W***, Wien 1., Wollzeile 2, vertreten durch Dr.Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen des Löschens von Daten gemäß § 27 C und Feststellung (Beschwerdegegenstand: Anspruch nach § 29 Abs 4 C), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.Februar 1985, GZ.18 R 35/85-9, womit das Rechtsmittel der klagenden Partei gegen den in das Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18. Oktober 1984, GZ.26 Cg 218/84-4 a, aufgenommenen Ausspruch über die Nichtanordnung einer Maßnahme nach § 29 Abs 4 C zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t stattgegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin machte einen auf § 27 C gestützten Anspruch auf Löschung geltend. Dabei stellte sie das formelle Begehren, das Gericht möge gemäß § 29 Abs 4 C aussprechen, daß die Entscheidung im Datenverarbeitungsregister eingetragen werde.

Die Beklagte anerkannte das Löschungsbegehren - ebenso wie ein mit diesem Begehren verbundenes Feststellungsbegehren -, sprach sich aber gegen die von der Klägerin begehrte Eintragung der Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister aus.

Das Gericht fällte in der Hauptsache ein Urteil nach dem Anerkenntnis und nahm in seinen Urteilsspruch als Punkt 4 den Ausspruch auf, der Klagsantrag, es werde angeordnet, daß diese Entscheidung im Datenverarbeitungsregister eingetragen werde, werde abgewiesen.

Die Klägerin hat diesen Ausspruch wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter und unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag im Sinne der Eintragungsanordnung angefochten.

(Diese Anfechtung führte sie in Form einer Berufung aus.) Das Gericht zweiter Instanz wies dieses Rechtsmittel mangels Beschwer der Rechtsmittelwerberin zurück. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige, und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. (Das Gericht zweiter Instanz wertete das Rechtsmittel als Rekurs, weil einem Ausspruch nach § 29 Abs 4 C Beschlußcharakter zukäme.)

Rechtliche Beurteilung

Die Anfechtung der Rechtsmittelzurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz ist - unabhängig davon, ob dieses als Berufungs- oder Rekursgericht einschreiten hätte sollen - zulässig. (Im Falle einer berufungsgerichtlichen Entscheidung wäre der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in Verbindung mit dem Ausspruch, daß der Beschwerdegegenstand den im § 528 Abs 1 Z 5 ZPO genannten Wert übersteigt, uneingeschränkt zulässig; im Falle einer rekursgerichtlichen Entscheidung käme § 528 Abs 2 ZPO zur Anwendung, wobei es nach dem Ausspruch, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, 300.000 S nicht übersteigt, entscheidend wäre, daß die Rechtsmittelentscheidung von einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage abhängt; das hat das Gericht zweiter Instanz jedenfalls zutreffend bejaht.) Die Anfechtung ist aber nicht berechtigt.

Das Österreichische statistische Zentralamt führt nach den Bestimmungen der Datenverarbeitungsregister-Verordnung das im § 47 C vorgesehene Datenverarbeitungsregister. Dieses dient der Evidenzhaltung und damit auch als Grundlage zur allgemeinen Information, insbesondere auch zur Information aller potentiell Betroffenen. In dieses Register sind unter anderem auch gerichtliche Entscheidungen gemäß § 29 Abs 4 C einzutragen.

§ 29 Abs 4 C lautet: 'Das Gericht kann im Urteil aussprechen, daß Entscheidungen im Datenverarbeitungsregister einzutragen sind, wenn es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist.' Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister nach § 29 Abs 4 C ist eine Vorkehrung im Interesse von Personen, die n e b e n dem als Kläger aufgetretenen Betroffenen in gleicher oder ähnlicher Weise von der Datenspeicherung betroffen sein könnten. Die Maßnahme ist auf eine Dokumentation der Entscheidung zur Kenntnisnahme durch die Interessenten beschränkt. Die Anordnung, eine gerichtliche Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, berührt, wie das Gericht zweiter Instanz entgegen den Rekursausführungen zutreffend dargelegt hat, rechtlich geschützte Interessen des klageweise aufgetretenen Betroffenen in keiner Weise, weil es diesem nicht zukommt, die Interessen dritter Personen geltend zu machen. Wieweit in dieser Hinsicht aus dem besonderen Zweck und den im § 29 Abs 3 C umschriebenen Voraussetzungen einer Verfahrensbeteiligung der Datenschutzkommission deren verfahrensrechtlich beachtliche Interessen als Nebenintervenientin etwa über die der Hauptpartei hinausgehen könnten, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft werden; keinesfalls erweiterte das von der Datenschutzkommission wahrzunehmende öffentliche Interesse die rechtlich geschützte Spähre des einzelnen, als Partei im Rechtsstreit auftretenden Betroffenen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmitttels beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E05496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00010.85.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19850425_OGH0002_0060OB00010_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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