TE OGH 1985/4/25 12Os59/85

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den § 146, 147 Abs 2, 148 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Heinz A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Jänner 1985, GZ 9 b Vr 10032/84-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz A des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs 2 und 148 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in der Zeit vom 24.Oktober 1982 bis 19.Mai 1984 in 23 Fällen verschiedene Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, er habe sein gesamtes Geld und seine Papiere verloren, er müsse nach St.Pölten zu seiner Familie fahren, oder er arbeite in der Nähe, in seiner Firma sei niemand mehr anwesend und seine Papiere, sein Geld und sein Fahrzeugschlüssel befänden sich in der Firma, er benötige dringend Geld, um zu seiner Familie nach St.Pölten zu fahren, oder durch die Vortäuschung, er müsse dringend nach St.Pölten, auch zu einem anderen Ort Österreichs fahren, seine Frau habe irrtümlich die Wohnungsschlüssel mitgenommen und er müsse diese holen, damit er in die Wohnung könne und benötige hiezu Geld für den Zug, oder er habe eine Autopanne gehabt, er benötige deshalb dringend Geld, um zu seiner Familie mit dem Zug zu fahren, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Bargeldbeträgen zwischen 130 S und 1.000 S verleitet, die die Getäuschten am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 5.000 S übersteigt. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich allein gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung und führt ins Treffen, daß der diesbezügliche Urteilsausspruch undeutlich sei, hiefür keine bzw nur unzureichende Gründe angegeben seien und vor allem die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung völlig ignoriert und übergangen worden sei.

Das Schöffengericht hat die Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Beschwerdeführers auf die Häufigkeit der Schädigungshandlungen und deren Begehung durch einen längeren Zeitraum, in dem dem Angeklagten kein ständiges Einkommen zur Verfügung stand, gestützt. Es ist damit - der Beschwerde zuwider - seiner Begründungspflicht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 5 StPO in ausreichendem Maße nachgekommen. Wenn der Angeklagte in nicht substantiierter Weise die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen als undeutlich bzw nicht oder nur mangelhaft begründet erachtet, macht er einen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht geltend, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung des Ersturteils. Sofern die Beschwerde jedoch vermeint, das Erstgericht habe die Verantwortung des Angeklagten, nach welcher er die Betrügereien nur zu Zeiten begangen hat, zu welchen er keine - auch nicht unangemeldete - Beschäftigung finden konnte, übergangen, so verläßt er den Boden der Urteilskonstatierungen; denn das Schöffengericht hat ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte die Betrugshandlungen zu Zeiten gesetzt hat, zu denen ihm kein ständiges Einkommen zur Verfügung stand (S 212). Die Mängelrüge läßt daher insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Gleiches gilt für die Rechtsrüge, die stets ein Festhalten an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen erfordert (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 , Nr 9 zu § 281 Z 10 StPO).

Vorliegend negiert die Beschwerde die ausdrückliche Urteilsannahme, nach welcher der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Straftaten gewerbsmäßig (S 212) gesetzt hat, das heißt in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten im Hinblick auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.

Anmerkung

E05549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00059.85.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19850425_OGH0002_0120OS00059_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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