TE OGH 1985/4/30 11Os68/85 (11Os69/85)

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Veröffentlicht am 30.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB über den Antrag des Angeklagten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Jänner 1985, GZ 5 e Vr 6.484/84-85, zu bewilligen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Gegen das oben näher bezeichnete Urteil, womit er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt wurde, meldete der Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Hierauf wurde eine Urteilsausfertigung (antragsgemäß) seinem Verteidiger am 13.März 1985 zugestellt. Es unterblieb jedoch eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel innerhalb der vierzehntägigen Frist der §§ 285 Abs. 1, 294 Abs. 2 StPO. Am 4.April 1985 beantragte der Angeklagte, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelausführung zu bewilligen. Zur Begründung des Antrages wird vorgebracht, der (gemäß dem § 41 Abs. 2 StPO bestellte) Verteidiger habe entgegen dem ihm gegenüber schriftlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Angeklagten die angemeldeten Rechtsmittel nicht ausgeführt und in einem Antwortschreiben den Angeklagten ersucht, 'allfällige Bedenken direkt bei Gericht anzumelden'.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem § 364 Abs. 1 StPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung (oder Ausführung) eines gegen ein Urteil gerichteten Rechtsmittels bewilligt werden, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) 1.) nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, 2.) um die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht und 3.) die Anmeldung (Ausführung) zugleich anbringt.

Abgesehen davon, daß der Angeklagte unterlassen hat, zugleich mit dieser Antragstellung die versäumten Prozeßhandlungen vorzunehmen (Punkt 3 oben), liegt auch ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund (Punkt 1 oben) nicht vor. Denn nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag wurde die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel vom Vertreter des Angeklagten - entgegen dessen ausdrücklich erklärtem Willen - bewußt unterlassen. Die unterbliebene Ausführung der Rechtsmittel ist daher nach den Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers auf ein Verschulden seines Vertreters zurückzuführen, womit es am Erfordernis einer Verschuldensfreiheit ('... ohne sein oder seines Vertreters Verschulden ...') mangelt.

Mithin war die begehrte Wiedereinsetzung zu verweigern. Da auch bei der Rechtsmittelanmeldung keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO sogleich bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die (fristgerecht) angemeldete Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu (vgl. 11 Os 139/80, 11 Os 87/82, 11 Os 5/85 uva).

Anmerkung

E05932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00068.85.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19850430_OGH0002_0110OS00068_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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