TE OGH 1985/5/7 2Ob551/85

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Veröffentlicht am 07.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Familienrechtssache 1.) Heinrich A, Filialleiter, Feuerbachgasse 19, 8020 Graz, vertreten durch Dr.Bernd Fritsch, Rechtsanwalt in Graz,

2.) Juliane A, Angestellte, Babenbergerstraße 114, 8020 Graz, vertreten durch Dr.Hugo Zenker, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 5. Februar 1985, GZ.1 R 417/84-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 20.September 1984, GZ.33 F 22/83- 43, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Parteien, deren am 19.9.1964 geschlossene Ehe gemäß § 55 Abs 1 EheG mit dem Ausspruch geschieden wurde, daß das Alleinverschulden den Mann treffe (die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erfolgte am 23.2.1983), haben folgende Vermögenswerte:

1.) Eigentumswohnung in Graz, Babenbergerstraße 28. Diese Wohnung wurde vom Mann im Jahr 1955 erworben. Er leistete eine Anzahlung von ca. S 6.500 und trug die monatlichen Rückzahlungsraten allein. Im Jahr 1976 wurde mit Ersparnissen des Mannes die Wohnung mit S 50.000, das war die Hälfte der noch offenen Kredite, ausbezahlt. Der Rest wurde erlassen. Um einen Betrag von S 40.000, den die Frau von ihrer Mutter bekommen hatte, wurde für diese Wohnung eine neue Wohn- und Schlafzimmereinrichtung angeschafft. Die Wohnung hat nunmehr einen Wert von S 602.610, die Einrichtung einen solchen von S

16.530. Diese Wohnung diente als Ehewohnung, der Mann wohnte bis 1978 dort, die Frau bis 1980 (damals ließ der Mann die Stromzufuhr absperren). Seither steht die Wohnung leer.

2.) Die Liegenschaft EZ 188 KG Fluttendorf, Knietzenberg 31, deren Eigentümer der Mann seit 1959 ist. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Keller einschließlich Terrasse und Aufgangstreppe fertig, die Anschlüsse und das Baumaterial waren vorhanden, das Grundstück war eingezäunt. Nach der Eheschließung wurde der Bau fortgeführt und 1972 beendet. Die Finanzierung erfolgte durch den Mann. Die Frau hat manuell mitgeholfen. Der Schätzwert einschließlich Inventar beträgt

S 600.000, der Bodenwert S 166.720 und der Wert des Rohbaues im Zeitpunkt der Eheschließung S 146.040. Fer Wert der Investitionen während der Ehe macht somit S 287.000 aus.

3.) Die Eigentumswohnung in Graz, Babenbergerstraße 114. Die Frau erwarb diese Wohnung, die 1973 bezugsfertig wurde, im Jahr 1969. Die Anzahlung von S 120.000 erfoglte durch Kredite, von denen die Frau S 80.000 und der Mann S 40.000 zurückzahlte. Sonst leistete der Mann für diese Wohnung keine Zahlungen. Im Jahre 1972 verkaufte die Frau ihre Liegenschaft in Leibnitz um S 260.000 und investierte diesen Betrag zur Gänze in ihre Eigentumswohnung.

Der Wert dieser Wohnung beträgt S 1,019.130, es haften noch Darlehen von ca. S 404.000 aus. Die Frau wohnt seit 1980 in dieser Wohnung, und zwar zunächst gemeinsam mit ihrer Mutter und seit deren Tod am 26.10.1983 allein.

4.) Eigentumswohnung in Graz, Feuerbachgasse 19. Diese Wohnung wurde vom Mann im Jahre 1978 erworben. Sie hat einen Wert von S 680.000. Darlehen von ca. S 600.000 haften noch aus. Der Mann bewohnt diese Wohnung.

Der Mann ist als Angestellter und Filialleiter tätig und verdiente zu Beginn der Ehe S 4.000 und zuletzt S 15.000 monatlich. Die Frau war nur im ersten Monat der Ehe berufstätig, hatte damals 15 Dienstjahre und ließ sich mit S 13.000 abfertigen. Anschließend war sie 12 1/2 Jahre nicht berufstätig und führte den Haushalt. Seit 15.7.1976 ist sie als Hausbesorgerin beschäftigt und bezieht derzeit ein monatliches Einkommen von ca. S 10.000. Vom Mann erhält sie an Unterhalt monatlich S 2.500. Um einen Pensionsanspruch zu erwerben, bezahlte die Frau den Ausstattungsbeitrag im Jahre 1981 wertgesichert zurück (S 25.000) und hat außerdem bis 1986 einen monatlichen Betrag von S 3.791 zu leisten.

Der Mann begehrt die Vermögensaufteilung dahin, daß er Eigentümer der Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 und der Liegenschaft Knietzenberg 31

bleibe (die Eigentumswohnung Feuerbachgasse 19 sei erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworben worden). Die Frau sollte hingegen Eigentümerin der Wohnung Babenbergerstraße 114 bleiben und dem Mann für seine Aufwendungen eine Ausgleichszahlung von S 250.000 bezahlen.

Die Frau strebt eine Aufteilung dahin an, daß ihr die Wohnung Babenbergerstraße 28 und die Liegenschaft Knietzenberg 31 je samt Einrichtung übertragen werde. Die Wohnungen Babenbergerstraße 114 und Feuerbachgasse 19 unterlägen nicht der Aufteilung. Das Erstgericht sprach aus, daß die Eigentumswohnungen Babenbergerstraße 28 und Feuerbachgasse 19 sowie die Liegenschaft Knietzenberg 31 im Alleineigentum des Mannes verbleiben und ihm die in der Wohnung Babenbergerstraße 28 und im Haus Knietzenberg 31 befindlichen Fahrnisse zugewiesen werden, die Eigentumswohnung Babenbergerstraße 114

hingegen im Alleineigentum der Frau verbleibe. Der Mann wurde schuldig erkannt, der Frau eine Ausgleichszahlung von S 300.000 samt 4 % Zinsen binnen einem Jahr ab Rechtskraft des Beschlusses zu bezahlen und hiefür seine Liegenschaft Knietzenberg 31 zu verpfänden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Frau teilweise dahin Folge, daß die Ausgleichszahlung auf S 400.000 erhöht wurde. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Diesen Beschluß des Rekursgerichtes bekämpfen beide Parteien mit Revisionsrekurs. Der Mann begehrt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes. Die Frau beantragt, den Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß ihr die Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 zugewiesen werde, hilfsweise die Ausgleichszahlung auf S 600.000 zu erhöhen.

Die Parteien beantragen jeweils, dem Revisionsrekurs des Gegners keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.

Die Vorinstanzen vertraten die Ansicht, die Eigentumswohnungen Feuerbachgasse 19 und Babenbergerstraße 114 seien nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Unter Berücksichtigung des Wertes der Liegenschaft Knietzenberg 31 einschließlich des Rohbaues zur Zeit der Eheschließung und des nunmehrigen Wertes sei etwa die Hälfte dieser Liegenschaft in die Aufteilung einzubeziehen. Hinsichtlich der Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 meinte das Erstgericht, diese sei vom Mann nicht in die Ehe eingebracht worden, weil sie erst etwa zur Hälfte ausbezahlt gewesen sei. Daher sei die Wohnung zur Hälfte in die Aufteilung einzubeziehen. Für diese Wohnung und die Liegenschaft Knietzenberg 31 errechne sich daher bei einer Vermögensauseinandersetzung im Verhältnis von 1:1 eine Ausgleichszahlung von S 300.000.

Das Rekursgericht führte zur Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 aus, eine Übertragung an die Frau habe nicht zu erfolgen, weil sei nicht auf diese Wohnung angewiesen sei. Sie habe ein ausreichendes Einkommen, ihr Lebensstandard erfahre keine Beeinträchtigung. Allerdings könne im Hinblick auf die Laufzeit des Darlehens von 75 Jahren nur 1/6 des Wertes der Wohnung als im Zeitpunkt der Eheschließung schon vorhanden angesehen werden, so daß rund S 500.000 der Aufteilung unterlägen. Hievon stehe der Frau ein Betrag von S 250.000 und daher ingesamt von S 400.000 zu.

1.) Zum Revisionsrekurs der Frau:

Gemäß § 90 EheG darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Eine Übertragung der Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 an die Frau käme daher nur in Frage, wenn dies zur Erzielung eines der Billigkeit entsprechenden Ergebnisses erforderlich wäre, so etwa, wenn die Frau diese Wohnung zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses benötigen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Frau selbst eine Eigentumswohnung besitzt, in der sie schon seit Jahren wohnt. Der Umstand, daß den Mann das Alleinverschulden an der Ehezerrüttung trifft, vermag daran nichts zu ändern. Wenn auch Lehre und Rechtsprechung der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren - obwohl diese nicht unter den im § 83 EheG angeführten zu berücksichtigenden Gründen aufgezählt ist - eine gewisse Bedeutung insofern beimessen, als dem völlig schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten einzuräumen sind und er nicht in unzumutbare Schwierigkeiten kommen soll (Schwind, Kommentar zum Österreichischen Eherecht 2 321; EFSlg.43.770 u.a.) und es als zulässig angesehen wurde, ihn, wenn dies der Billigkeit entspricht, in einem gewissen Maß besser zu bedenken (EFSlg.43.769 u.a.), so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht zu einem Instrument der Bestrafung bzw. Belohnung für ehewidriges bzw. ehegerechtes Verhalten machen wollte (EFSlg.41.380, 43.769 u. v.a.). Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren allein kann daher eine Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen, die zur Erzielung einer billigen Regelung nicht erforderlich ist, nicht rechtfertigen.

Auch wenn die monatlichen Zahlungen für die Wohnung Babenbergerstraße 28

geringer sind als jene für die Wohnung Babenbergerstraße 114, ist eine Zuweisung der billigeren Wohnung an die Frau nicht notwendig. Die Zahlungen für den 'Pensionseinkauf' hat die Frau nur mehr bis 1986 zu leisten, sie bezieht ein Einkommen und außerdem Unterhaltsleistungen des Mannes und ist dadurch in der Lage, ihren Zahlungspflichten nachzukommen. Sollte sie aus Gesundheitsgründen ihre Berufstätigkeit in naher Zeit aufgeben müssen - was keinesfalls feststeht -, dann hätte sie, abgesehen von einer ihr nach Abschluß des 'Pensionseinkaufes' zustehenden Invaliditätspension, gemäß § 69 Abs 2

EheG gegenüber dem Mann Anspruch auf höheren Unterhalt als bisher. überdies erhält sie die Ausgleichszahlung.

Da die Frau während der Ehe nur relativ kurze Zeit berufstätig war, sonst aber lediglich den Haushalt für sich und den Mann führte, besteht kein Anlaß, die Vermögensaufteilung in einem für die Frau günstigeren Verhältnis als 1:1

vorzunehmen. Dies gilt auch für das Haus Knietzenberg 31, an dessen Fertigstellung wohl die Frau manuell mitarbeitete, für das aber auch der Mann Arbeitsleistungen erbrachte.

Die Behauptung, die Frau habe für die Wohnung Babenbergerstraße 28 S 120.000 bezahlt, ist aktenwidrig, nach den Feststellungen leistete sie nur S 40.000 für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Dieser Zahlung steht aber - wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten - eine gleichhohe Zahlung des Mannes für die Wohnung Babenbergerstraße 114 gegenüber.

Nicht zielführend sind auch die Ausführungen, auf Grund der Aussage des Mannes, er habe für die Wohnung Feuerbachgasse 19 S 185.000 bezahlt, sei davon auszugehen, daß dieser Betrag aus ehelichen Ersparnissen geleistet worden sei.

Der Mann sagte nämlich dazu aus, dieser Betrag sei in Raten zu bezahlen, wobei ihm seine Lebensgefährtin helfe. Zutreffend gingen die Vorinstanzen daher davon aus, daß keine gemeinsamen Gelder der Parteien für die Wohnung in der Feuerbachgasse verwendet wurden.

2.) Zum Revisionsrekurs des Mannes:

Der Mann wendet sich dagegen, daß das Rekursgericht nur 1/6 des Wertes der Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 als zur Zeit der Eheschließung vorhanden annahm, und vertritt die Ansicht, der Schwerpunkt des Wertes einer geförderten Eigentumswohnung liege in ihrem Erwerb. Auf die vom Mann in seinem Revisionsrekurs vorgenommenen Berechnung braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Ausgleichszahlung nicht rein mathematisch zu errechnen, sondern nach Billigkeit festzusetzen ist. Berücksichtigt man, daß beiden Teilen die von ihnen benützten, in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen zur Verfügung stehen und dem Antragsteller überdies die Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 und die Liegenschaft Knietzendorf 31 verbleibt, so kann im Hinblick auf die festgestellten Werte dieser Objekte, auch wenn sie zur Zeit der Eheschließung bereits zum Teil vorhanden waren, in der Bemessung der Ausgleichszahlung mit S 400.000 kein Rechtsirrtum erblickt werden. Beiden Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 235 AußStrG).

Anmerkung

E05582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00551.85.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19850507_OGH0002_0020OB00551_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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