TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/21 2004/06/0005

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litb;
BauRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. des Dr. CL und 2. des ML, beide in K, beide vertreten durch Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte OEG in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. November 2003, GZ. Ve1-8-1/26-10, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:

1. D KEG in K, und 2. Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen dem Land Tirol insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei Bauansuchen vom 4. März 2002 (eingelangt beim Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 8. März 2002) beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Fünf-Sterne-Hotels mit 150 Zimmern für 300 Betten, Restaurant, Bar, Bankettsaal, Tagungsräume, Wellnessbereich und Schwimmbad samt Tiefgarage für 135 Pkw-Stellplätze auf dem Grundstücken Nr. 1708/2 einerseits bzw. den Neubau eines Clubrestaurants mit Nebenräumen auf dem Grundstück Nr. 1708/1, KG K. andererseits. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des nördlich an das Baugrundstück Nr. 1708/2, KG. K., auf dem die Errichtung der Hotelanlage geplant ist, unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 1707/4, KG. K.

Mit Kundmachung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. Mai 2002 erfolgte die Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2002.

In der mündlichen Verhandlung führte der brandschutztechnische Sachverständige der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung aus, dass die Beurteilung ergeben habe, das vorgelegte Projekt sei in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz bei Einhaltung gewisser Auflagen genehmigungsfähig. Eine ausführliche, detaillierte Stellungnahme mit sämtlichen Auflagen werde per Diskette übermittelt. Da die bauliche Ausdehnung des Gebäudes eine entsprechende Feuerwehrzufahrt gemäß § 10 Abs. 2 Tiroler Bauvorschriften (TBV) nicht zulasse, seien entsprechend dieser Bestimmung Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Dies sei z.B. der Einbau einer automatischen Löschanlage (Vollschutz). In der mündlichen Verhandlung führte der brandschutztechnische Sachverständige der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung aus, dass die Beurteilung ergeben habe, das vorgelegte Projekt sei in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz bei Einhaltung gewisser Auflagen genehmigungsfähig. Eine ausführliche, detaillierte Stellungnahme mit sämtlichen Auflagen werde per Diskette übermittelt. Da die bauliche Ausdehnung des Gebäudes eine entsprechende Feuerwehrzufahrt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Tiroler Bauvorschriften (TBV) nicht zulasse, seien entsprechend dieser Bestimmung Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Dies sei z.B. der Einbau einer automatischen Löschanlage (Vollschutz).

Der Vertreter der Beschwerdeführer machte in dieser Verhandlung u.a. geltend, dass zur Frage des Brandschutzes noch nicht Stellung genommen werden könne, weil eine detaillierte Stellungnahme betreffend die Brandverhütung nicht vorliege.

Im Akt liegt in der Folge (ON 39) die brandschutztechnische Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 3. Juni 2002 ein.

In der Folge wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Juni 2002 die Verhandlungsschrift vom 4. Juni 2002 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer übermittelt und mitgeteilt, dass das ergänzende Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei. Wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt, werde Gelegenheit geboten, für die von ihm vertretenen Nachbarn, die Beschwerdeführer, in der Zeit vom 24. Juni bis einschließlich 5. Juli 2002 Akteneinsicht zu nehmen und innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme abzugeben bzw. Einwendungen gegen die Bauvorhaben zu erheben. Das Verfahren werde ohne weitere Anhörung fortgesetzt werden, wenn binnen der genannten Frist eine Stellungnahme nicht abgegeben bzw. Einwendungen nicht erhoben werden.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 (eingelangt beim Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 18. Juli 2002) wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen erstattet. In brandschutztechnischer Hinsicht wurde der Antrag auf Gutachtenserörterung anlässlich einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Sachverständigen, die das Gutachten erstattet hatten, beantragt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Oktober 2002 wurde in Spruchpunkt I. den verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben die Baubewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen des Dipl. Ing. Architekt H.F. "Schlosshotel K" und "Klubhaus K", bestehend aus Grundrissen, Schnitten und Ansichten, Brandschutzplänen und Kubaturberechnungen sowie des Dipl. Ing. Dr. B.B. vom 21. März 2002 auf den Grundstücken Nr. 1708/2 und Nr. 1708/1, beide KG. K., erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Oktober 2002 wurde in Spruchpunkt römisch eins. den verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben die Baubewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen des Dipl. Ing. Architekt H.F. "Schlosshotel K" und "Klubhaus K", bestehend aus Grundrissen, Schnitten und Ansichten, Brandschutzplänen und Kubaturberechnungen sowie des Dipl. Ing. Dr. B.B. vom 21. März 2002 auf den Grundstücken Nr. 1708/2 und Nr. 1708/1, beide KG. K., erteilt.

Unter Spruchpunkt II)D) wurden die vom brandschutztechnischen Sachverständigen für erforderlich erachteten 42 Auflagen angeordnet. Die Auflagen 27 und 34 bis 36 lauteten wie folgt: Unter Spruchpunkt römisch zwei)D) wurden die vom brandschutztechnischen Sachverständigen für erforderlich erachteten 42 Auflagen angeordnet. Die Auflagen 27 und 34 bis 36 lauteten wie folgt:

"27) Für die Entleerung von Aschenbecherinhalten sind eine ausreichende Anzahl nichtbrennbarer Behälter mit selbstschließenden, nicht brennbaren (A) Abdeckungen oder Sicherheitsabfallbehälter bereitzustellen.

  1. 28)Ziffer 28
    ...
  2. 34)Ziffer 34
    Über die durchgeführten Wartungen sind der Bezirkshauptmannschaft X und Stadtgemeinde K jährlich schriftliche Nachweise zu übermitteln.Über die durchgeführten Wartungen sind der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und Stadtgemeinde K jährlich schriftliche Nachweise zu übermitteln.
              35)              Die automatische Weitergabe des Brandalarmes von der Brandmeldeanlage und automatische (richtig wohl: automatischen) Löschanlage an die öffentliche Brandmeldestelle (Bezirksalarmzentrale) muss über ein für die jeweilige Empfangsanlage geeignetes Übertragungssystem erfolgen. Für den Anschluss der Brandmeldeanlage an die Bezirksalarmzentrale ist die Genehmigung des Landesfeuerwehrinspektorates und der Bezirkshauptmannschaft X erforderlich. 35) Die automatische Weitergabe des Brandalarmes von der Brandmeldeanlage und automatische (richtig wohl: automatischen) Löschanlage an die öffentliche Brandmeldestelle (Bezirksalarmzentrale) muss über ein für die jeweilige Empfangsanlage geeignetes Übertragungssystem erfolgen. Für den Anschluss der Brandmeldeanlage an die Bezirksalarmzentrale ist die Genehmigung des Landesfeuerwehrinspektorates und der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erforderlich.
              36)              Die vorgesehene automatischen (richtig wohl: automatische) Löschanlage ist als Sprinkleranlage gemäß TRVB S 147 auszuführen und zu betreiben. Der Schutzumfang (Vollschutz) hat das gesamte Gebäude inkl. der Tiefgarage, der Zufahrt zur Garage und der Hotelvorfahrt zu umfassen.
Vor Installationsbeginn sind der Brandverhütungsstelle die erforderlichen Projektunterlagen zur Beurteilung vorzulegen.
Vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage ist der Stadtgemeinde K sowie der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung eine Fertigstellungsmeldung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Sprinkleranlage den einschlägigen Vorschriften (TRVB S 127) entsprechend ausgeführt wurde.
Sollte die Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder aus einem fließenden Gewässer vorgesehen sein, ist hiefür zeitgerecht (vor Planungsbeginn) um eine wasserrechtliche Genehmigung anzusuchen."
In Spruchpunkt II)F) wurde im Hinblick auf die Baugrubensicherung aus bodenmechanischer Sicht u.a. Folgendes vorgesehen:In Spruchpunkt römisch zwei)F) wurde im Hinblick auf die Baugrubensicherung aus bodenmechanischer Sicht u.a. Folgendes vorgesehen:
"Die Gründung und Baugrubensicherung beim gegenständlichen Bauvorhaben hat nach den von der Bauwerberin dazu vorgelegten Projektunterlagen:
  • -Strichaufzählung
    Geologisches Gutachten und ergänzendes geologisches Gutachten GEOS-TB für Geologie Mag. A.P..., vom 30.01.2002 und vom 27.02.2002
  • -Strichaufzählung
    ...
  • -Strichaufzählung
    Wasserrechtliches Einreichoperat 'Bachverbauung Oberleitenbacherl' GEOS-TB für Geologie Mag. A.P..., vom 19.04.2002 samt wasserrechtlicher Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft K vom 16.09.2002, ...
und unter Einhaltung folgender Auflagen zu erfolgen:

     - die in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 16.09.2002,

... beschriebene Verrohrung des über der Baugrubenböschung

liegenden Oberleitenbaches für die Bauphase ist vor Baubeginn zu

errichten. Die bescheidmäßige Errichtung dieser Verrohrung ist der

Baubehörde vor Baubeginn nachzuweisen.

     - ... ."

Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden in Spruchpunkt III.1., soweit sie die gerügte Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes über die talseitige und traufenseitige Wandhöhe und ihren Antrag auf mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung betrafen, gemäß § 25 Abs. 3 Tiroler BauO 2001 (TBO2001) abgewiesen, die weiteren Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer wurden als unzulässig zurückgewiesen.Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden in Spruchpunkt römisch drei.1., soweit sie die gerügte Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes über die talseitige und traufenseitige Wandhöhe und ihren Antrag auf mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung betrafen, gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Tiroler BauO 2001 (TBO2001) abgewiesen, die weiteren Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer wurden als unzulässig zurückgewiesen.
In dieser Entscheidung wurde zu den Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit sie die "fehlende Unmittelbarkeit des Sachverständigengutachtens für Brandschutz" bemängelten und eine Erörterung anlässlich einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Sachverständigen, die das Gutachten erstellt hätten, beantragten, ausgeführt, sie ließen dabei außer Acht, dass der gesetzlichen Verpflichtung, dem Baubewilligungsverfahren einen brandschutztechnischen Sachverständigen gemäß § 24 Abs. 4 Tiroler BauO 2001 beizuziehen, bereits durch die Erstattung des Gutachtens durch die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung entsprochen worden sei. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erörterung des brandschutztechnischen Gutachtens in der Bauverhandlung gäbe es nicht. Der Inhalt des Gutachtens sei den Parteien nach einer formellen Aufforderung zur Akteneinsicht zur Stellungnahme zur Verfügung gestanden. Damit sei dem Anspruch der Nachbarn auf rechtliches Gehör entsprochen worden.In dieser Entscheidung wurde zu den Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit sie die "fehlende Unmittelbarkeit des Sachverständigengutachtens für Brandschutz" bemängelten und eine Erörterung anlässlich einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Sachverständigen, die das Gutachten erstellt hätten, beantragten, ausgeführt, sie ließen dabei außer Acht, dass der gesetzlichen Verpflichtung, dem Baubewilligungsverfahren einen brandschutztechnischen Sachverständigen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Tiroler BauO 2001 beizuziehen, bereits durch die Erstattung des Gutachtens durch die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung entsprochen worden sei. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erörterung des brandschutztechnischen Gutachtens in der Bauverhandlung gäbe es nicht. Der Inhalt des Gutachtens sei den Parteien nach einer formellen Aufforderung zur Akteneinsicht zur Stellungnahme zur Verfügung gestanden. Damit sei dem Anspruch der Nachbarn auf rechtliches Gehör entsprochen worden.
In der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde, soweit es beschwerderelevant ist, geltend gemacht, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil dem Antrag auf Erörterung des Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung nicht stattgegeben worden sei. Die Erörterungen hätten zu Tage gebracht, dass Grund der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden müsse und die Vorschreibungen der Landesstelle für Brandverhütung nicht ausreichend seien. Dem diesbezüglichen Antrag auf Erörterung käme daher Relevanz zu.
In der Folge wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 28. April 2003 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt am 6. Mai 2003) die Berufung der Beschwerdeführer ab und änderte Spruchpunkt II.F. betreffend das wasserrechtliche Einreichoperat für die Verbauung des Oberleitenbacherls ab.In der Folge wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 28. April 2003 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt am 6. Mai 2003) die Berufung der Beschwerdeführer ab und änderte Spruchpunkt römisch zwei.F. betreffend das wasserrechtliche Einreichoperat für die Verbauung des Oberleitenbacherls ab.
Am 5. Mai 2003 langte beim Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein an den Gemeinderat gerichteter Devolutionsantrag der Beschwerdeführer betreffend ihre im vorliegenden Bauverfahren erhobene Berufung ein.
Auf Grund der gegen den Berufungsbescheid vom 28. April 2003 erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Juni 2003 den Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde wegen Unzuständigkeit des Stadtrates ersatzlos auf.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2003 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Devolutionsantrag der Beschwerdeführer ab.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2003 wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung der Beschwerdeführer neuerlich ab.
Der gegen den den Devolutionsantrag abweisenden Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Juni 2003 erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. August 2003 Folge und hob den Bescheid des Gemeinderates auf und verwies die Angelegenheit an den Gemeinderat zurück.
Der gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 7. Juli 2003 erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. August 2003 Folge und behob diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Stadtrates ersatzlos.
In der Folge wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 23. September 2003 die Berufung der Beschwerdeführer ab (Spruchpunkt 1.) und änderte in Spruchpunkt 2. den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt ab:In der Folge wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 23. September 2003 die Berufung der Beschwerdeführer ab (Spruchpunkt 1.) und änderte in Spruchpunkt 2. den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wie folgt ab:
"Anstelle des im Spruchpunkt II.F. angeführten wasserrechtlichen Einreichoperates GEOS-TB für Geologie Mag. A. P..., vom 19. April 2002 samt wasserrechtlicher Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft K vom 16. September 2002, ... hat die Verrohrung des Oberleitenbacherl während der Bauphase entsprechend dem Projekt 'Oberleitenbacherl Hochwasserschutz' des Mag. A... P..., GEOS-TB für Geologie, K vom 12. März 2003 zu erfolgen. Diese Verrohrung ist vor Baubeginn zu errichten.""Anstelle des im Spruchpunkt römisch zwei.F. angeführten wasserrechtlichen Einreichoperates GEOS-TB für Geologie Mag. A. P..., vom 19. April 2002 samt wasserrechtlicher Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft K vom 16. September 2002, ... hat die Verrohrung des Oberleitenbacherl während der Bauphase entsprechend dem Projekt 'Oberleitenbacherl Hochwasserschutz' des Mag. A... P..., GEOS-TB für Geologie, K vom 12. März 2003 zu erfolgen. Diese Verrohrung ist vor Baubeginn zu errichten."
Zur Änderung des Spruchpunktes II)F) des erstinstanzlichen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erstmitbeteiligte, nachdem die wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft K vom 16. September 2002 von der zuständigen Berufungsbehörde behoben worden sei, mit Eingabe vom 7. April 2003 ein abgeändertes Verbauungsprojekt vorgelegt habe, das nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft K vom 3. April 2002 mangels Berührung von Nachbargrundstücken keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Dieses Projekt sei dem Sachverständigen für Bodenmechanik zur Beurteilung vorgelegt worden. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2003 habe der Sachverständige Dipl. Ing. H.L. dazu erklärt, aus geotechnischer Sicht bestünden gegen die vorgesehenen Änderungen bei der Bachverbauung (Betonrohr DN 800 an Stelle eines BVT-Rohres) keine Einwendungen. Es sei daher der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid im Bereich der geotechnischen Auflagen entsprechend abzuändern gewesen.Zur Änderung des Spruchpunktes römisch zwei)F) des erstinstanzlichen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erstmitbeteiligte, nachdem die wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft K vom 16. September 2002 von der zuständigen Berufungsbehörde behoben worden sei, mit Eingabe vom 7. April 2003 ein abgeändertes Verbauungsprojekt vorgelegt habe, das nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft K vom 3. April 2002 mangels Berührung von Nachbargrundstücken keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Dieses Projekt sei dem Sachverständigen für Bodenmechanik zur Beurteilung vorgelegt worden. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2003 habe der Sachverständige Dipl. Ing. H.L. dazu erklärt, aus geotechnischer Sicht bestünden gegen die vorgesehenen Änderungen bei der Bachverbauung (Betonrohr DN 800 an Stelle eines BVT-Rohres) keine Einwendungen. Es sei daher der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid im Bereich der geotechnischen Auflagen entsprechend abzuändern gewesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in einer Sitzung des Gemeinderates gemäß § 35 Abs. 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO 2001) über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten seien, nur abgestimmt werden dürfe, wenn der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuerkenne. Die vorgelegte Tagesordnung betreffend die Gemeinderatsitzung vom 23. September 2003 weise die Behandlung und Beschlussfassung über die gegenständlichen Berufungen der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf. Die Tagesordnung schließe lediglich mit dem Punkt III "Vertrauliches" sowie "Personal". Aus dem Protokoll über diese Gemeinderatsitzung ergebe sich, dass unter Punkt III.B. die Berufungen der Beschwerdeführer behandelt worden seien. Wenn die Beschwerdeführer vortrügen, der Gemeinderat hätte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder diesem Verhandlungsgegenstand die Dringlichkeit zuerkennen müssen, um darüber ordnungsgemäß abstimmen zu können, so sei dem entgegenzuhalten, dass einerseits die vorliegenden Berufungen unter dem Tagespunkt "Vertrauliches" behandelt worden seien und andererseits aus dem Sitzungsprotokoll vom 23. September 2003 eindeutig hervorgehe, dass über die gegenständlichen Berufungen mit 15 Stimmen dafür und einer Stimmenthaltung bei Befangenheit des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und eines Gemeinderates entschieden worden sei. Auch wenn keine ausdrückliche Abstimmung über die Zuerkennung der Dringlichkeit der gegenständlichen Sache im Sinne des § 35 Abs. 3 TBO 2001 stattgefunden habe, so lasse sich jedoch aus diesem Stimmverhalten eindeutig ableiten, der Gemeinderat habe zumindest mit einer 2/3-Mehrheit über die Berufungen der Beschwerdeführer abstimmen wollen und habe dies auch getan. Da ein strenger Formalismus dem AVG grundsätzlich fremd sei, erscheine auch im vorliegenden Fall eine gesonderte Anführung eines Beschlusses über die Zuerkennung einer besonderen Dringlichkeit entbehrlich, zumal sich keiner der anwesenden Gemeinderäte gegen eine Beschlussfassung ausgesprochen habe.Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in einer Sitzung des Gemeinderates gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO 2001) über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten seien, nur abgestimmt werden dürfe, wenn der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuerkenne. Die vorgelegte Tagesordnung betreffend die Gemeinderatsitzung vom 23. September 2003 weise die Behandlung und Beschlussfassung über die gegenständlichen Berufungen der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf. Die Tagesordnung schließe lediglich mit dem Punkt römisch drei "Vertrauliches" sowie "Personal". Aus dem Protokoll über diese Gemeinderatsitzung ergebe sich, dass unter Punkt römisch drei.B. die Berufungen der Beschwerdeführer behandelt worden seien. Wenn die Beschwerdeführer vortrügen, der Gemeinderat hätte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder diesem Verhandlungsgegenstand die Dringlichkeit zuerkennen müssen, um darüber ordnungsgemäß abstimmen zu können, so sei dem entgegenzuhalten, dass einerseits die vorliegenden Berufungen unter dem Tagespunkt "Vertrauliches" behandelt worden seien und andererseits aus dem Sitzungsprotokoll vom 23. September 2003 eindeutig hervorgehe, dass über die gegenständlichen Berufungen mit 15 Stimmen dafür und einer Stimmenthaltung bei Befangenheit des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und eines Gemeinderates entschieden worden sei. Auch wenn keine ausdrückliche Abstimmung über die Zuerkennung der Dringlichkeit der gegenständlichen Sache im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2001 stattgefunden habe, so lasse sich jedoch aus diesem Stimmverhalten eindeutig ableiten, der Gemeinderat habe zumindest mit einer 2/3-Mehrheit über die Berufungen der Beschwerdeführer abstimmen wollen und habe dies auch getan. Da ein strenger Formalismus dem AVG grundsätzlich fremd sei, erscheine auch im vorliegenden Fall eine gesonderte Anführung eines Beschlusses über die Zuerkennung einer besonderen Dringlichkeit entbehrlich, zumal sich keiner der anwesenden Gemeinderäte gegen eine Beschlussfassung ausgesprochen habe.
Darüber hinaus schütze § 35 TGO 2001 nicht den einzelnen Rechtsunterworfenen, sondern lediglich die Mitglieder des Gemeinderates vor ihnen nicht bekannten Beschlussgegenständen. Schutzzweck der Norm sei daher nach Ansicht der belangten Behörde die Verhinderung einer Abstimmung über nicht bekannte Themen durch den Gemeinderat. Wie sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebe, seien bereits sämtliche Gemeinderatsmitglieder mit der vorliegenden Angelegenheit befasst gewesen, sodass der Schutzzweck der Norm im vorliegenden Fall bereits erfüllt sei. Andererseits hätten die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, zu welchem anderen Ergebnis der Gemeinderat hätte kommen können, wenn die Beschlussfassung über die Berufungen der Beschwerdeführer ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angeführt worden wäre. Eine Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung, die zur Aufhebung des Berufungsbescheides führen müsste, sei daher nicht gegeben.Darüber hinaus schütze Paragraph 35, TGO 2001 nicht den einzelnen Rechtsunterworfenen, sondern lediglich die Mitglieder des Gemeinderates vor ihnen nicht bekannten Beschlussgegenständen. Schutzzweck der Norm sei daher nach Ansicht der belangten Behörde die Verhinderung einer Abstimmung über nicht bekannte Themen durch den Gemeinderat. Wie sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebe, seien bereits sämtliche Gemeinderatsmitglieder mit der vorliegenden Angelegenheit befasst gewesen, sodass der Schutzzweck der Norm im vorliegenden Fall bereits erfüllt sei. Andererseits hätten die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, zu welchem anderen Ergebnis der Gemeinderat hätte kommen können, wenn die Beschlussfassung über die Berufungen der Beschwerdeführer ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angeführt worden wäre. Eine Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung, die zur Aufhebung des Berufungsbescheides führen müsste, sei daher nicht gegeben.
Zur Projektänderung im Berufungsverfahren wurde ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne. Durch die Antragsänderung dürfe die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Projektänderungen seien im Berufungsverfahren zulässig, sofern das Wesen der Sache nicht geändert werde. In Bezug auf die Verrohrung des Oberleitenbacherls sei bereits der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde zum Ergebnis gekommen, dass das gegenständliche Bauvorhaben Nachbarrechte nicht verletze, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Nunmehr liege jedoch eine geänderte Verrohrung des Oberleitenbacherls vor, die keine Nachbargrundstücke berühre. Der geotechnische Sachverständige habe mit Schreiben vom 11. April 2003 festgestellt, dass die nunmehr vorgesehene Verbauung eine Verbesserung darstelle, da durch den größeren Rohrquerschnitt wesentlich mehr Wasser abgeleitet werden könne und die "Verklausungsgefahr" minimiert werde. Eine Überflutung und damit Gefährdung der Baugrubensicherung werde daher noch unwahrscheinlicher.Zur Projektänderung im Berufungsverfahren wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne. Durch die Antragsänderung dürfe die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Projektänderungen seien im Berufungsverfahren zulässig, sofern das Wesen der Sache nicht geändert werde. In Bezug auf die Verrohrung des Oberleitenbacherls sei bereits der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde zum Ergebnis gekommen, dass das gegenständliche Bauvorhaben Nachbarrechte nicht verletze, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Nunmehr liege jedoch eine geänderte Verrohrung des Oberleitenbacherls vor, die keine Nachbargrundstücke berühre. Der geotechnische Sachverständige habe mit Schreiben vom 11. April 2003 festgestellt, dass die nunmehr vorgesehene Verbauung eine Verbesserung darstelle, da durch den größeren Rohrquerschnitt wesentlich mehr Wasser abgeleitet werden könne und die "Verklausungsgefahr" minimiert werde. Eine Überflutung und damit Gefährdung der Baugrubensicherung werde daher noch unwahrscheinlicher.
Mit dem bekämpften Berufungsbescheid sei die der Erstmitbeteiligten auferlegte Auflage in Spruchpunkt II)F) abgeändert worden. Bei dem eingereichten Verbauungsprojekt handle es sich um ein wasserrechtliches Einreichoperat und um kein baubehördliches Bewilligungsprojekt. Der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Hotels sowie eines Klubhauses sei nur in Bezug auf die Ableitung von Oberflächenwässern modifiziert worden. Bei der gegenständlichen Projektänderung handle es sich einerseits um eine wasserrechtlich bewilligungsfreie Maßnahme, wobei das Geltendmachen von baurechtlichen Einwendungen diesfalls jedenfalls ausgeschlossen sei, und andererseits habe das geänderte Verbauungsprojekt des Oberleitenbacherls Belange der Baugrubensicherung zum Inhalt, bei welcher dem Nachbarn ebenfalls kein Mitspracherecht zukomme.Mit dem bekämpften Berufungsbescheid sei die der Erstmitbeteiligten auferlegte Auflage in Spruchpunkt römisch zwei)F) abgeändert worden. Bei dem eingereichten Verbauungsprojekt handle es sich um ein wasserrechtliches Einreichoperat und um kein baubehördliches Bewilligungsprojekt. Der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Hotels sowie eines Klubhauses sei nur in Bezug auf die Ableitung von Oberflächenwässern modifiziert worden. Bei der gegenständlichen Projektänderung handle es sich einerseits um eine wasserrechtlich bewilligungsfreie Maßnahme, wobei das Geltendmachen von baurechtlichen Einwendungen diesfalls jedenfalls ausgeschlossen sei, und andererseits habe das geänderte Verbauungsprojekt des Oberleitenbacherls Belange der Baugrubensicherung zum Inhalt, bei welcher dem Nachbarn ebenfalls kein Mitspracherecht zukomme.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K vom 3. April 2003 sei zum vorgelegten Änderungsprojekt des technischen Büros für Geologie, Mag. A.P. vom 12. März 2003 betreffend die Regulierung des Oberleitenbacherls im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens mitgeteilt worden, dass es sich bei diesem Bach um ein Privatgewässer im Sinne des WRG handle. Die geplanten Maßnahmen bedürften mangels Einwirkung auf fremde Rechte oder die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern keiner wasserrechtlichen Bewilligung (§ 41 Abs. 2 WRG). Wenn die abgeänderte Ausführung der Verbauung des Oberleitenbacherls nach den Ausführungen des geologischen Sachverständigen eine Verbesserung gegenüber dem früheren Projekt darstelle, so sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Berufungsbehörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Vorstellung keine maßgeblichen Tatsachen bekannt gegeben, die der Berufungsbehörde wegen der Unterlassung der Gewährung von Parteiengehör unbekannt geblieben seien. Der Einwand, dass die Verwirklichung des neuen Verbauungsprojektes Rückwirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer haben könnte oder dass Abstandsvorschriften verletzt würden, sei jedenfalls zu pauschal. Die Beschwerdeführer beschränkten sich darauf, einen (vermeintlichen) Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem Berufungsbescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen. Zudem stelle die geänderte Bachverrohrung eine bauliche Maßnahme in Bezug auf die Baugrubensicherung dar, zu der den Beschwerdeführern "keine Einwendungen im Sinne des § 25 Abs. 3 TBO 2001 zustehen". Eine Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf diese Maßnahme scheide daher von vornherein bereits aus.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K vom 3. April 2003 sei zum vorgelegten Änderungsprojekt des technischen Büros für Geologie, Mag. A.P. vom 12. März 2003 betreffend die Regulierung des Oberleitenbacherls im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens mitgeteilt worden, dass es sich bei diesem Bach um ein Privatgewässer im Sinne des WRG handle. Die geplanten Maßnahmen bedürften mangels Einwirkung auf fremde Rechte oder die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern keiner wasserrechtlichen Bewilligung (Paragraph 41, Absatz 2, WRG). Wenn die abgeänderte Ausführung der Verbauung des Oberleitenbacherls nach den Ausführungen des geologischen Sachverständigen eine Verbesserung gegenüber dem früheren Projekt darstelle, so sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Berufungsbehörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Vorstellung keine maßgeblichen Tatsachen bekannt gegeben, die der Berufungsbehörde wegen der Unterlassung der Gewährung von Parteiengehör unbekannt geblieben seien. Der Einwand, dass die Verwirklichung des neuen Verbauungsprojektes Rückwirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer haben könnte oder dass Abstandsvorschriften verletzt würden, sei jedenfalls zu pauschal. Die Beschwerdeführer beschränkten sich darauf, einen (vermeintlichen) Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem Berufungsbescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen. Zudem stelle die geänderte Bachverrohrung eine bauliche Maßnahme in Bezug auf die Baugrubensicherung dar, zu der den Beschwerdeführern "keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 zustehen". Eine Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf diese Maßnahme scheide daher von vornherein bereits aus.
Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass das Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert worden sei und dass die Vorschreibungen der Landesstelle für Brandverhütung nicht ausreichten und zum Teil zu unbestimmt seien, wird im angefochtenen Bescheid - abgesehen von dem Verweis auf die Begründung des Berufungsbescheides - ausgeführt, dass gemäß § 24 Abs. 4 TBO 2001 dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, sofern das Bauansuchen nicht zurückzuweisen oder ohne weiteres abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer und ein brandschutztechnischer Sachverständiger beizuziehen seien. Die Beiziehung eines Sachverständigen erfordere, dass sich dieser zu den seinen Aufgabenbereich betreffenden Sachverhalten äußere. Wie sich aus dem Akteninhalt ergebe, sei ein entsprechendes Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung abgegeben worden. Aus § 24 Abs. 4 TBO 2001 lasse sich nicht entnehmen, dass der brandschutztechnische Sachverständige zwingend der mündlichen Verhandlung beizuziehen wäre. Ebenso wenig sei eine Erörterung eines Sachverständigengutachtens gesetzlich vorgesehen, sodass keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. Die Parteien seien formell zur Einsicht in die Gutachten aufgefordert und es sei ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben worden, eine Stellungnahme hiezu abzugeben. Das Parteiengehör in Bezug auf das brandschutztechnische Gutachten sei daher jedenfalls gewahrt.Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass das Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert worden sei und dass die Vorschreibungen der Landesstelle für Brandverhütung nicht ausreichten und zum Teil zu unbestimmt seien, wird im angefochtenen Bescheid - abgesehen von dem Verweis auf die Begründung des Berufungsbescheides - ausgeführt, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 4, TBO 2001 dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, sofern das Bauansuchen nicht zurückzuweisen oder ohne weiteres abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer und ein brandschutztechnischer Sachverständiger beizuziehen seien. Die Beiziehung eines Sachverständigen erfordere, dass sich dieser zu den seinen Aufgabenbereich betreffenden Sachverhalten äußere. Wie sich aus dem Akteninhalt ergebe, sei ein entsprechendes Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung abgegeben worden. Aus Paragraph 24, Absatz 4, TBO 2001 lasse sich nicht entnehmen, dass der brandschutztechnische Sachverständige zwingend der mündlichen Verhandlung beizuziehen wäre. Ebenso wenig sei eine Erörterung eines Sachverständigengutachtens gesetzlich vorgesehen, sodass keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. Die Parteien seien formell zur Einsicht in die Gutachten aufgefordert und es sei ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben worden, eine Stellungnahme hiezu abzugeben. Das Parteiengehör in Bezug auf das brandschutztechnische Gutachten sei daher jedenfalls gewahrt.
Wenn die Beschwerdeführer geltend machten, dass die Auflagen betreffend den Brandschutz zum Einen zu unbestimmt seien und zum Anderen nicht alle in der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung zwingend vorgeschriebenen Anordnungen als Auflagen in dem Bescheidspruch Eingang gefunden hätten, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Einhaltung von Auflagen lediglich dem Bewilligungsinhaber auferlegt werden könne und in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren nur dieser verpflichtet werden könne. Die Unbestimmtheit von Auflagen könne daher nach Ansicht der belangten Behröde lediglich vom Bewilligungsinhaber wirksam bekämpft werden. Die Beschwerdeführer zeigten nicht auf, wie die von ihnen kritisierten brandschutztechnischen Auflagen formuliert sein müssten, um vollzugstauglich bzw. ausreichend bestimmt zu sein. Diese Auflagen seien vom brandschutztechnischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens vorgeschlagen worden und die Beschwerdeführer seien diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit u.a. des brandschutztechnischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen, sodass zur Entkräftung der vorgeschlagenen Auflagen jedenfalls ein entsprechendes Gegengutachten erstattet hätte werden müssen. Nach § 25 Abs. 3 lit. b TBO 2001 seien die Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienten. Mit ihrem Vorbringen hätten die Beschwerdeführer jedoch nicht aufzeigen können, welche konkreten Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei jedenfalls wiederum zu pauschal.Wenn die Beschwerdeführer geltend machten, dass die Auflagen betreffend den Brandschutz zum Einen zu unbestimmt seien und zum Anderen nicht alle in der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung zwingend vorgeschriebenen Anordnungen als Auflagen in dem Bescheidspruch Eingang gefunden hätten, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Einhaltung von Auflagen lediglich dem Bewilligungsinhaber auferlegt werden könne und in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren nur dieser verpflichtet werden könne. Die Unbestimmtheit von Auflagen könne daher nach Ansicht der belangten Behröde lediglich vom Bewilligungsinhaber wirksam bekämpft werden. Die Beschwerdeführer zeigten nicht auf, wie die von ihnen kritisierten brandschutztechnischen Auflagen formuliert sein müssten, um vollzugstauglich bzw. ausreichend bestimmt zu sein. Diese Auflagen seien vom brandschutztechnischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens vorgeschlagen worden und die Beschwerdeführer seien diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit u.a. des brandschutztechnischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen, sodass zur Entkräftung der vorgeschlagenen Auflagen jedenfalls ein entsprechendes Gegengutachten erstattet hätte werden müssen. Nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera b, TBO 2001 seien die Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienten. Mit ihrem Vorbringen hätten die Beschwerdeführer jedoch nicht aufzeigen können, welche konkreten Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei jedenfalls wiederum zu pauschal.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. September 2003 gesetzwidrig sei und daher den Bescheid des Gemeinderates (als Berufungsbehörde) vom 23. September 2003 nicht tragen könne. Wie sich aus der Tagesordnung über die Gemeinderatssitzung am 23. September 2003 unstrittig ergebe, sei die Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer nicht auf der Tagesordnung gestanden. Um die Berufungen der Beschwerdeführer an diesem Tag vom Gemeinderat einer Behandlung zuführen zu können, hätte der Gemeinderat gemäß § 35 Abs. 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36 (TGO 2001), in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2003, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder diesem Verhandlungsgegenstand zwingend die Dringlichkeit zuerkennen müssen. Dies sei jedoch - wie außer Streit stehe - nicht erfolgt, sodass ein rechtsgültiger Beschluss des Gemeinderates am 23. September 2003 nicht zu Stande gekommen sei (Hinweis auf das einen ähnlichen Sachverhalt betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1990, V 176, 177/90, VfSlg. Nr. 12.398). Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach sich aus dem Stimmverhalten der Mitglieder des Gemeinderates eindeutig ablesen ließe, dass der Gemeinderat zumindest mit einer Zweidrittel-Mehrheit über die Berufungen der Beschwerdeführer habe abstimmen wollen und auch abgestimmt habe, sei unhaltbar. Ein Abstimmungsergebnis in der Sache könne niemals derart umgedeutet werden, dass damit quasi auch die Erfordernisse der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 TGO 2001 erfüllt wären. Weiters sei die Annahme aktenwidrig, dass bereits sämtliche Gemeinderatsmitglieder mit der gegenständlichen Angelegenheit befasst gewesen seien. Dies sei schon deshalb ausgeschlossen, weil in der gegenständlichen Angelegenheit der Gemeinderat als Berufungsbehörde wegen Säumigkeit des Stadtrates zu entscheiden gehabt habe.Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. September 2003 gesetzwidrig sei und daher den Bescheid des Gemeinderates (als Berufungsbehörde) vom 23. September 2003 nicht tragen könne. Wie sich aus der Tagesordnung über die Gemeinderatssitzung am 23. September 2003 unstrittig ergebe, sei die Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer nicht auf der Tagesordnung gestanden. Um die Berufungen der Beschwerdeführer an diesem Tag vom Gemeinderat einer Behandlung zuführen zu können, hätte der Gemeinderat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36 (TGO 2001), in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2003,, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder diesem Verhandlungsgegenstand zwingend die Dringlichkeit zuerkennen müssen. Dies sei jedoch - wie außer Streit stehe - nicht erfolgt, sodass ein rechtsgültiger Beschluss des Gemeinderates am 23. September 2003 nicht zu Stande gekommen sei (Hinweis auf das einen ähnlichen Sachverhalt betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1990, V 176, 177/90, VfSlg. Nr. 12.398). Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach sich aus dem Stimmverhalten der Mitglieder des Gemeinderates eindeutig ablesen ließe, dass der Gemeinderat zumindest mit einer Zweidrittel-Mehrheit über die Berufungen der Beschwerdeführer habe abstimmen wollen und auch abgestimmt habe, sei unhaltbar. Ein Abstimmungsergebnis in der Sache könne niemals derart umgedeutet werden, dass damit quasi auch die Erfordernisse der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, TGO 2001 erfüllt wären. Weiters sei die Annahme aktenwidrig, dass bereits sämtliche Gemeinderatsmitglieder mit der gegenständlichen Angelegenheit befasst gewesen seien. Dies sei schon deshalb ausgeschlossen, weil in der gegenständlichen Angelegenheit der Gemeinderat als Berufungsbehörde wegen Säumigkeit des Stadtrates zu entscheiden gehabt habe.
Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführer aufzuzeigen, welches Ergebnis herausgekommen wäre, wenn der Gemeinderat gesetzeskonform vorgegangen wäre. Ein Dringlichkeitsantrag und die anschließende Debatte dazu hätte den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates die Möglichkeit gegeben, sich darüber klar zu werden, ob sie sich genügend mit dem Sachverhalt vertraut fühlten, um am 23. September 2003 tatsächlich zu entscheiden oder ob die Entscheidung über die Berufungssache eventuell erst in der nächsten Gemeinderatsitzung erfolgen solle. Es wäre denkmöglich, dass bei gesetzeskonformer Vorgangsweise am 23. September 2003 in der vorliegenden Berufungssache entweder kein oder ein anderer Gemeinderatsbeschluss gefasst worden wäre.
Es könne sein, dass die Bestimmung des § 35 Abs. 3 TGO 2001 in erster Linie den Zweck habe, die einzelnen Gemeinderatsmitglieder vor einer Beschlussfassung betreffend ihnen nicht bekannter Angelegenheiten zu schützen. Die Bestimmung diene jedoch auch dem Schutz des einzelnen Rechtsunterworfenen, da Entscheidungen von Berufungsbehörden - wie im gegenständlichen Fall - selbstverständlich auch unmittelbare Auswirkungen auf den jeweils Betroffenen (Berufungswerber) hätten (Hinweis auf Putschögl/Neuhofer, Oö Gemeindeordnung 1990, S. 180 zu § 46 Abs. 3 der Oö Gemeindeordnung 1990, der inhaltlich mit § 35 TGO 2001 vergleichbar sei). Auch im Kommentar Schuhmacher - Cornet zur "Tiroler Gemeindeordnung 1966" (Seite 36 f zu § 29 Tiroler Gemeindeordnung 1966, der inhaltlich mit § 35 TGO 2001 ident sei) finde sich die Rechtsauffassung, dass ohne vorausgehender Zuerkennung der Dringlichkeit ein Beschluss des Gemeinderates in der Sache gesetzwidrig sei. Auch dem Merkblatt für die Gemeinden Tirols der Gemeindeabteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung, Ausgabe Juli 2001, S 8, sei diese Ansicht zu entnehmen.Es könne sein, dass die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, TGO 2001 in erster Linie den Zweck habe, die einzelnen Gemeinderatsmitglieder vor einer Beschlussfassung betreffend ihnen nicht bekannter Angelegenheiten zu schützen. Die Bestimmung diene jedoch auch dem Schutz des einzelnen Rechtsunterworfenen, da Entscheidungen von Berufungsbehörden - wie im gegenständlichen Fall - selbstverständlich auch unmittelbare Auswirkungen auf den jeweils Betroffenen (Berufungswerber) hätten (Hinweis auf Putschögl/Neuhofer, Oö Gemeindeordnung 1990, Sitzung 180, zu Paragraph 46, Absatz 3, der Oö Gemeindeordnung 1990, der inhaltlich mit Paragraph 35, TGO 2001 vergleichbar sei). Auch im Kommentar Schuhmacher - Cornet zur "Tiroler Gemeindeordnung 1966" (Seite 36 f zu Paragraph 29, Tiroler Gemeindeordnung 1966, der inhaltlich mit Paragraph 35, TGO 2001 ident sei) finde sich die Rechtsauffassung, dass ohne vorausgehender Zuerkennung der Dringlichkeit ein Beschluss des Gemeinderates in der Sache gesetzwidrig sei. Auch dem Merkblatt für die Gemeinden Tirols der Gemeindeabteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung, Ausgabe Juli 2001, S 8, sei diese Ansicht zu entnehmen.
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 34 Abs. 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO 2001, LGBl. Nr. 36, hat der Bürgermeister die Mitglieder des Gemeinderates rechtzeitig und schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung zu enthalten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO 2001, Landesgesetzblatt , Nr. 36, hat der Bürgermeister die Mitglieder des Gemeinderates rechtzeitig und schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung zu enthalten.
Gemäß § 35 Abs. 1 TGO 2001 hat die Tagesordnung die Verhandlungsgegenstände hinreichend genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TGO 2001 hat die Tagesordnung die Verhandlungsgegenstände hinreichend genau zu bezeichnen.
Gemäß § 35 Abs. 3 erster Satz TGO 2001 darf über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten sind, nur abgestimmt werden, wenn der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuerkennt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz TGO 2001 darf über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten sind, nur abgestimmt werden, wenn der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuerkennt.
In dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1999, Slg. Nr. 15.458, hat der Verfassungsgerichtshof (in einem Fall betreffend eine öffentliche Wahlhandlung) unter Berufung auf sein Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.398/1990 (betreffend die Aufhebung einer Verordnung aus diesem Grund) und ohne Heranziehung der konkreten Regelung der in seinem Fall anzuwendenden Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1993, LGBl. Nr. 48, betreffend die Sitzungen des Gemeinderates und ihre Einberufung (§ 35, der in Abs. 5 eine ähnliche Ausnahme enthält wie § 35 Abs. 3 TGO 2001) ausgesprochen, es könne als allgemeiner Rechtsgrundsatz für die Geschäftsordnung von Gemeinderäten angesehen werden, dass Rechtsakte vom Gemeinderat nur dann rechtmäßig gesetzt werden könnten, wenn sie einen Gegenstand der Tagesordnung der betreffenden Sitzung des Gemeinderates bildeten. Der Verfassungsgerichtshof habe dies insbesondere im Hinblick auf das Öffentlichkeitsgebot des Art. 117 Abs. 3 B-VG (gemeint offenbar Art. 117 Abs. 4 B-VG) und die weitere Intention der Bestimmungen über die Tagesordnung, dass die Mitglieder so rechtzeitig über die Themen, über die bei der Sitzung ein Beschluss gefasst werden solle, informiert würden, begründet. Und weiter führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass angesichts "dieser wesentlichen, für ein Tätigwerden des Gemeinderates geradezu konstitutiven Funktion der Tagesordnung" auch dem Gemeinderat vorbehaltene Wahlhandlungen, wie insbesondere die Erstattung von Wahlvorschlägen oder die Gewählterklärung vorgeschlagener Mitglieder, rechtwidrig sei, wenn sie ohne gehörigen Tagesordnungspunkt vorgenommen würden.In dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1999, Slg. Nr. 15.458, hat der Verfassungsgerichtshof (in einem Fall betreffend eine öffentliche Wahlhandlung) unter Berufung auf sein Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.398/1990 (betreffend die Aufhebung einer Verordnung aus diesem Grund) und ohne Heranziehung der konkreten Regelung der in seinem Fall anzuwendenden Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1993, Landesgesetzblatt , Nr. 48, betreffend die Sitzungen des Gemeinderates und ihre Einberufung (Paragraph 35,, der in Absatz 5, eine ähnliche Ausnahme enthält wie Paragraph 35, Absatz 3, TGO 2001) ausgesprochen, es könne als allgemeiner Rechtsgrundsatz für die Geschäftsordnung von Gemeinderäten angesehen werden, dass Rechtsakte vom Gemeinderat nur dann rechtmäßig gesetzt werden könnten, wenn sie einen Gegenstand der Tagesordnung der betreffenden Sitzung des Gemeinderates bildeten. Der Verfassungsgerichtshof habe dies insbesondere im Hinblick auf das Öffentlichkeitsgebot des Artikel 117, Absatz 3, B-VG (gemeint offenbar Artikel 117, Absatz 4, B-VG) und die weitere Intention der Bestimmungen über die Tagesordnung, dass die Mitglieder so rechtzeitig über die Themen, über die bei der Sitzung ein Beschluss gefasst werden solle, informiert würden, begründet. Und weiter führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass angesichts "dieser wesentlichen, für ein Tätigwerden des Gemeinderates geradezu konstitutiven Funktion der Tagesordnung" auch dem Gemeinderat vorbehaltene Wahlhandlungen, wie insbesondere die Erstattung von Wahlvorschlägen oder die Gewählterklärung vorgeschlagener Mitglieder, rechtwidrig sei, wenn sie ohne gehörigen Tagesordnungspunkt vorgenommen würden.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, welche Bedeutung es für einen Bescheid des Gemeinderates hat, wenn ihm ein B
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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