TE OGH 1985/5/9 13Os73/85

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Veröffentlicht am 09.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert A wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 20.März 1985, GZ. 8 Vr 598/84- 86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert A wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 20.März 1985, GZ. 8 römisch fünf r 598/84- 86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Norbert A macht Nichtigkeit des Schuldspruchs wegen Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB. aus § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO geltend.Norbert A macht Nichtigkeit des Schuldspruchs wegen Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB. aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend.

Rechtliche Beurteilung

Er verkennt jedoch das Wesen dieses Nichtigkeitsgrunds, wenn er sein volles, in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis (S. 223 II. Bd.) nunmehr im Rechtsmittel mit einer als unzulässige Neuerung zu qualifizierenden Behauptung widerruft, die der Verurteilung zugrundeliegende Anklage als fehlerhaft bezeichnet, anhand von mit der Beschwerde erstmals vorgelegten Kopien aus einem Zivilprozeß (18 Cg 240/83 des LG. Klagenfurt) eigene Überlegungen betreffend das voraussichtliche Ergebnis dieses Verfahrens anstellt und damit den Ausgang des Strafprozesses zu vergleichen trachtet. Abgesehen davon, daß mit Nichtigkeitsbeschwerde nur ein Urteil, nicht aber die Anklage bekämpft werden kann (§§ 280 ff. StPO.), bringt die Beschwerde, wie sie auch in ihrem Schlußteil zugibt, Neuerungen vor und bekämpft gleich einer Schuldberufung, die zwar nicht ausdrücklich erhoben, wohl aber in der Rechtsmittelausführung genannt ist, die Beweiswürdigung der Tatrichter; beides ist indes in der Senatsgerichtsbarkeit unzulässig.Er verkennt jedoch das Wesen dieses Nichtigkeitsgrunds, wenn er sein volles, in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis Sitzung 223 römisch zwei. Bd.) nunmehr im Rechtsmittel mit einer als unzulässige Neuerung zu qualifizierenden Behauptung widerruft, die der Verurteilung zugrundeliegende Anklage als fehlerhaft bezeichnet, anhand von mit der Beschwerde erstmals vorgelegten Kopien aus einem Zivilprozeß (18 Cg 240/83 des LG. Klagenfurt) eigene Überlegungen betreffend das voraussichtliche Ergebnis dieses Verfahrens anstellt und damit den Ausgang des Strafprozesses zu vergleichen trachtet. Abgesehen davon, daß mit Nichtigkeitsbeschwerde nur ein Urteil, nicht aber die Anklage bekämpft werden kann (Paragraphen 280, ff. StPO.), bringt die Beschwerde, wie sie auch in ihrem Schlußteil zugibt, Neuerungen vor und bekämpft gleich einer Schuldberufung, die zwar nicht ausdrücklich erhoben, wohl aber in der Rechtsmittelausführung genannt ist, die Beweiswürdigung der Tatrichter; beides ist indes in der Senatsgerichtsbarkeit unzulässig.

Die Beschwerdebehauptung, der Anklagevorwurf sei ungeprüft vom Schöffensenat übernommen worden, ist aktenwidrig. Dem Erstgericht lagen in der Hauptverhandlung das schon erwähnte, umfassende Geständnis des Beschwerdeführers und dasjenige der ebenfalls voll geständigen Mitangeklagten, seiner ehemaligen Lebensgefährtin Brigitte B ebenso vor wie die verlesenen Angaben der beiden Angeklagten vor der Polizei und die zugehörigen Erhebungsergebnisse (siehe insbesondere S. 183 ff. I. Bd.).Die Beschwerdebehauptung, der Anklagevorwurf sei ungeprüft vom Schöffensenat übernommen worden, ist aktenwidrig. Dem Erstgericht lagen in der Hauptverhandlung das schon erwähnte, umfassende Geständnis des Beschwerdeführers und dasjenige der ebenfalls voll geständigen Mitangeklagten, seiner ehemaligen Lebensgefährtin Brigitte B ebenso vor wie die verlesenen Angaben der beiden Angeklagten vor der Polizei und die zugehörigen Erhebungsergebnisse (siehe insbesondere Sitzung 183 ff. römisch eins. Bd.).

Unverständlich bleibt der Beschwerdevorwurf, daß im Urteil Feststellungen über die vom Angeklagten begangene betrügerische Krida fehlen. Wird doch diese Tat im Urteil dahin umschrieben, daß der in Millionenhöhe verschuldete Angeklagte durch fingierte Verträge über seinen einzigen Vermögensbestandteil, nämlich ein Kraftfahrzeug, seine Gläubiger benachteiligt hat (S. 229, 236 f. II. Bd.).Unverständlich bleibt der Beschwerdevorwurf, daß im Urteil Feststellungen über die vom Angeklagten begangene betrügerische Krida fehlen. Wird doch diese Tat im Urteil dahin umschrieben, daß der in Millionenhöhe verschuldete Angeklagte durch fingierte Verträge über seinen einzigen Vermögensbestandteil, nämlich ein Kraftfahrzeug, seine Gläubiger benachteiligt hat Sitzung 229, 236 f. römisch zwei. Bd.).

Damit wird insgesamt kein im § 281 Abs. 1 StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.Damit wird insgesamt kein im Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.

Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 S. 17 f.; 1973 S. 70 u. v.a.).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 Sitzung 17 f.; 1973 Sitzung 70 u. v.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00073.85.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19850509_OGH0002_0130OS00073_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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