TE OGH 1985/5/9 6Ob563/85

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Veröffentlicht am 09.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Kärntnerring 17, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Klaus Kollmann, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Renate C, Besitzerin, 8970 Schladming, Tutterstraße 185, 2.) Irmgard D, verehelichte E, wohnhaft ebendort, beide vertreten durch Dr. Max Jöllinger, Rechtsanwalt in Leoben, 3.) Dr. Georg E, Rechtsanwalt i.R., 8970 Schladming, Tutterstraße 180, vertreten durch Dr. Robert Plaß, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 404.743,16 s.A. (Revisionsinteresse S 398.243,16 s.A.), infolge der Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7. Jänner 1985, GZ 7 R 185/84-52, womit infolge der Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 10. August 1984, GZ 8 Cg 383/83-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an

das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von den Beklagten nach mehrfacher Klagseinschränkung zuletzt den Betrag von S 404.743,16 samt 15,25 % Zinsen seit 1. Jänner 1984.

Sie brachte vor, sie habe den Beklagten als Solidarschuldnern einen Kredit eingeräumt, welcher gemäß Punkt 7. der Bestimmungen des Kreditvertrages mit 26. April 1983 fällig gestellt worden sei und auf den per 6. Februar 1984 der eingeschränkte Betrag ausgehaftet habe. Der Saldo sei nach den Kreditbedingungen bei Verzug mit 15,25 % zu verzinsen.

Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen, bestritten es dem Grunde und der Höhe nach und wendeten ein, der Drittbeklagte habe die vereinbarten Raten von monatlich S 5.500,-- immer pünktlich bezahlt. Die Fälligstellung des Kredites sei nur deshalb erfolgt, weil sich die zweit- und die drittbeklagte Partei geweigert hätten, die Haftung für einen anderen Kredit der erstbeklagten Partei zu übernehmen. Dies sei sittenwidrig. Die Höhe des Saldos sei unerklärlich, ausdrücklich bestritten werde das Zinsenbegehren. Es seien lediglich Zinsen in der Höhe von 9,75 % vereinbart worden. Das Erstgericht sprach der Klägerin S 398.243,16 samt 14,25 % Zinsen seit 1. Jänner 1984 zu und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Rechtsanwalt Dr. Helmut F und sein Kanzleipartner Dr. G hatten von den drei beklagten Parteien schriftliche Vollmacht, einen Kredit bei der Klägerin aufzunehmen. Mit dem Kreditbetrag, der in der Höhe von S 450.000,--

am 10. Juli 1979 (richtig 10. Oktober 1979) an Dr. F überwiesen wurde, wurde größtenteils ein Vorkredit abgedeckt, den die Beklagten bei einem Klienten des Dr. F aufgenommen hatten. Im Kreditantrag scheinen die Kredithöhe mit S 450.000,--, die Laufzeit mit 5 Jahren und die Abstattung monatlich akonto pauschal mit je S 5.500,-- auf, der Rest sollte durch den Erlös aus Barverkäufen von Liegenschaften gedeckt werden. Mit Gegenbrief vom 13. September 1979 nahm die Klägerin das Kreditansuchen an, wobei der Gegenbrief auch von den Beklagten am 20. September 1979 unterfertigt wurde. Mit diesem Gegenbrief räumte die Klägerin den beklagten Parteien einen Kredit bis zur Höhe von S 450.000,-- unter den Bedingungen ein, daß der Kredit in 60 Pauschalraten (enthaltend anteilige Zinsen, eventuelle Kreditprovisionen, Bearbeitungsgebühr und Kontoführungsspesen sowie Kapitalrückzahlung) von monatlich S 5.500,-- beginnend ab 15. August 1979 (richtig 15. November 1979) zur Rückzahlung gelangt, wobei die endgültige Abrechnung von allfälligen Kontoführungsspesen oder Zinsendifferenzen, die infolge nicht vereinbarungsgemäßer Bezahlung entstehen, im Anschluß an die letzte Pauschalrate erfolgen sollte. Ferner wurde vereinbart, daß im Falle des etwaigen Verkaufes eines der im Vertrag genannten Grundstücke, auf denen der Kredit pfandrechtlich sichergestellt wurde, oder des in der Verlassenschaft nach Maria E 'inkludierten Liegenschaftsanteiles' vorerst ausschließlich die Abdeckung des gegenständlichen Kreditsaldos vorzunehmen sei. Der Kredit hatte bis auf weiteres die Konditionen: Zinsen 9,75 % p.a., errechnet aus den Debetzinsnummern, überziehungsprovision 1/8 %o pro Tag. Ferner wurde eine pfandrechtliche Sicherstellung auf drei Liegenschaften vereinbart. Am 17. November 1980 wurde vom Kreditkonto ein Betrag von S 37.000,-- von der Erstbeklagten bar behoben. Mit Schreiben vom '30. Februar 1981' (richtig 30. März 1981) teilte die H I J der Erstbeklagten mit, daß infolge des Anstieges des Zinsniveaus am Geld- und Kapitalmarkt der Kontokorrentzinssatz auf 14,25 % pro Jahr und die überziehungsprovision von 1/8 %o auf 1/6 %o pro Tag angehoben werden. Der aushaftende Saldo betrug per Ende Juni 1984 S 308.243,16 (richtig S 398.243,16).

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Beklagten seien ihrer Verpflichtung, anläßlich des baldigen Verkaufes der Liegenschaften den Erlös zur Abdeckung des Kredites zu verwenden, nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin berechtigt gewesen sei, den Kredit fällig zu stellen.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Parteien nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und stellte zusätzlich folgenden weiteren Sachverhalt fest:

Der Erstbeklagten wurde von der Klägerin am 14. August 1980 zusätzlich ein bis 31. August 1981 rückzahlbarer Kontokorrentkredit mit einem Kreditrahmen von S 200.000,-- eingeräumt, der in der Folge (nach übergang des Kreditverhältnisses auf der Gläubigerseite auf die H I J) auf S 600.000,-- erhöht wurde. Dieser ausgeweitete Kredit sollte in aufeinanderfolgenden monatlichen Kapitalsraten von je S 10.000,-- beginnend am 15. April 1981 jedoch längstens bis 15. Juli 1984 und mit S 200.000,--

längstens bis 15. Juli 1985 zurückgezahlt werden. Der Kredit wurde auf der Liegenschaft der Erstbeklagten EZ 353 Katastralgemeinde Schladming pfandrechtlich sichergestellt. Die Erstbeklagte hielt die im Kreditbrief vereinbarten Bedingungen nicht ein, weshalb der Kredit mit Schreiben vom 26. April 1983 fällig gestellt wurde. In der Folge wurde der von der HN IN K gegen die Erstbeklagte erhobenen Klage auf Rückzahlung des Kredites im Umfang eines Betrages von S 768.858,-- samt Anhang rechtskräftig stattgegeben. Nur hinsichtlich des Zuspruches von weiteren S 63.647,-- wurde das Urteil des Erstgerichtes über Berufung der Erstbeklagten aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, die Beklagten hätten zwar nicht Vertragsbestimmungen dadurch verletzt, daß sie bisher ihre Liegenschaften nicht verkauft und den Erlös zur Abdeckung des Kredites verwendet hätten. Auch eine überziehung des Kreditrahmens liege nicht vor. Der vom Berufungsgericht zusätzlich festgestellte Sachverhalt habe aber sowohl gemäß Punkt 7. der Kreditbedingungen als auch gemäß Punkt 36. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (ABKr) die Fälligstellung des gewährten Kredites gegenüber allen Beklagten gerechtfertigt. Die Notwendigkeit einer klageweisen Geltendmachung des Saldos aus dem Kontokorrentkreditverhältnis gegenüber der Erstbeklagten stelle objektiv eine Verschlechterung der Gesamtsituation auf der Schuldnerseite auch hinsichtlich des vorliegenden Kreditverhältnisses dar, zumal die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei die übernahme der Mithaftung für den der Erstbeklagten gewährten Kredit abgelehnt hätten. Soweit die Beklagten die im Saldo enthaltenen Provisionen mit dem Hinweis bekämpften, daß solche nicht vereinbart worden seien, ergebe sich der Anspruch der Klägerin bereits aus § 354 Abs 1 HGB. Eine gegenteilige Vereinbarung könne dem Gegenbrief nicht entnommen werden. Das Einsetzen eines Minuszeichens in den Vordruck hinsichtlich der Prozentsätze der einzelnen Provisionen könne nur dahin verstanden werden, daß das Kreditverhältnis insofern nicht näher geregelt worden sei. In diesem Falle komme aber die Regelung des Gesetzes bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute zur Anwendung. überdies habe sich die Klägerin ausdrücklich vorbehalten, die Konditionen jederzeit abzuändern. Selbst wenn daher eine Vereinbarung vorgelegen sei, daß die Beklagten keine Provisionen zu bezahlen hätten, könnte dies nur als eine vorläufige Regelung angesehen werden, von der die Klägerin jederzeit habe abgehen können. Auch die Erhöhung der Zinsen sei zulässig gewesen, zumal die Höhe des Zinsfußes vielfach in einem bestimmten Verhältnis zur jeweiligen Bankrate stehe und daher einer freien Vereinbarung nicht in vollem Umfang zugänglich sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der Beklagten, die jeweils unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen und beantragen, das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern, oder die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, den Revisionen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind gerechtfertigt.

Den Beklagten kann zwar nicht beigepflichtet werden, wenn sie meinen, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, das Darlehen fällig zu stellen. Gemäß Punkt 7. c des Kreditvertrages ist die Klägerin unter anderem berechtigt, die gesamte Kreditforderung samt Nebengebühren fällig zu stellen und gerichtlich geltend zu machen, wenn ihr Umstände bekannt werden, die nach ihrer Ansicht die Einbringlichkeit der Kreditforderung gefährden könnten. Auch gemäß Punkt 36 Abs 1 ABKr darf die Kreditunternehmung die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grunde jederzeit beendigen, insbesondere wenn eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens des Kunden oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt. Eine solche Gefährdung liegt hier vor, da ein der Erstbeklagten von der HN IN J gewährter Kredit wegen Nichteinhaltung der Kreditbedingungen fällig gestellt, in der Folge eingeklagt und dem Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 768.858,--

rechtskräftig stattgegeben wurde. Damit steht fest, daß sich die Vermögensverhältnisse zumindest der Erstbeklagten wesentlich verschlechtert haben und diese nicht bereit war, ihre fällige Schuld zu bezahlen. Unter diesen Umständen ist aber insgesamt auf Seite der Kreditschuldner eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten, welche die Klägerin berechtigt hat, die gesamte Forderung fällig zu stellen.

Den Beklagten kann auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meinen, der Vorbehalt, die vereinbarten Konditionen abzuändern, sei zur Gänze sittenwidrig. Da der vorliegende Vertrag vor dem 1. Oktober 1979 abgeschlossen wurde, ist auf ihn das Konsumentenschutzgesetz noch nicht anwendbar.

Allerdings war schon vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes bei der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formblättern am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (JBl 1982, 652; SZ 55/27 u.a.). Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der Interessen desjenigen, der sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen von ihm verfaßter Formblätter beruft, dem Gewicht der Belastung gegenüberzustellen, die eine darin enthaltene Klausel für den Vertragspartner mit sich bringt (vgl. JBl 1983, 534). Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist der Vorbehalt, die Konditionen jederzeit abzuändern, hinsichtlich der vereinbarten Zinsen nicht sittenwidrig. Denn gerade bei längerfristigen Krediten, welche von Kreditunternehmen gewährt werden, hängt die Höhe des Zinssatzes auch und im besonderen Maße von der Höhe der jeweiligen Bankrate (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 II 30) und von Beschränkungen des Kreditvolumens durch die Österreichische Nationalbank (z.B. durch Erhöhung der Mindestreserven) ab, alles Maßnahmen, welche sich dem Einfluß des Kreditinstitutes entziehen und nicht vorhersehbar sind. Diese Vertragsbestimmung kann nach dem Geschäftszweck und den übungen des redlichen Verkehrs nur so verstanden werden, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, den zu verrechnenden Zinssatz den jeweils für derartige Kredite in Österreich verlangten üblichen Sätzen anzupassen (vgl. dazu SZ 55/44, wo sich allerdings bereits in der Kreditvereinbarung die Kreditgeberin vorbehalten hatte, bei Änderung der Geldmarktverhältnisse die Kreditzinsen mit einem geänderten Zinssatz festzusetzen). Der diesbezügliche Vorbehalt im Kreditvertrag war daher, was die Zinsen anlangt, grundsätzlich nicht sittenwidrig. Daß aber der letzten Endes begehrte Zinssatz die auf dem Geldmarkt üblichen Zinssätze überstiegen hätte, wurde von den Beklagten nicht behauptet. Die Klägerin war daher berechtigt, den Zinssatz zu erhöhen.

Allerdings verweist der Drittbeklagte in seiner Revision mit Recht darauf, daß das Schreiben vom 30. Mai 1981 (richtig 30. März 1981), in welchem diesem Erhöhung mitgeteilt wurde, nicht von der Klägerin sondern von der HN IN J stammt. Die Klägerin hat dazu vorgebracht (ON 31 S 80, ON 33 S 87), sie sei eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der 'HN IN K', habe ihre Filialen in den österreichischen Bundesländern mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 aufgelassen und mit Zustimmung sämtlicher Kreditnehmer und Kunden die Abwicklung der laufenden Kredite auf die H I K übertragen, wobei sie selbst nach wie vor Kreditgeberin geblieben sei. Feststellungen zu diesem Vorbringen wurden bisher nicht getroffen. Das Erstgericht hat nur festgestellt, daß Dr. L, der ehemalige Leiter der Klägerin, dem Drittbeklagten eine Kontonummer der HN M J als Zahlstelle bekanntgegeben habe, und daß sowohl das Schreiben vom 30. Mai 1981 als auch weitere Schreiben an die Beklagten von der HN IN J stammen. Diesbezüglich sind daher noch ergänzende Feststellungen erforderlich, damit beurteilt werden kann, ob eine wirksame Erhöhung des Zinssatzes gegenüber den Beklagten vorgenommen wurde.

Was aber die Kredit- und Bearbeitungsprovision anlangt, kann der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht beigepflichtet werden, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, diese Provisionen zu verlangen. Die Striche im jeweiligen Vordruck des von der Klägerin verfaßten Gegenbriefes können nur so verstanden werden, daß die Klägerin auf die Anrechnung einer Kredit- und Bearbeitungsprovision 'bis auf weiteres' verzichtet. Damit verzichtete sie aber auch auf einen ihr allenfalls nach dem Gesetz und nach Punkt 9 Abs 2

ABKr zustehenden diesbezüglichen Provisionsanspruch. Der Vorbehalt, die Konditionen jederzeit abzuändern, schlägt schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin nicht behauptet hat, daß sie die Beklagten von einer Änderung jemals verständigt hätte. Darüberhinaus wäre dieser Vorbehalt bezüglich der Provisionen im vorliegenden Fall nicht zulässig. Denn die Tätigkeit der Bank hatte hier mit der Krediteinräumung im wesentlichen ihren Abschluß gefunden, handelte es sich doch um einen nur einmal ausnützbaren Kredit, wobei die gesamte Kreditsumme auf einmal am 10. Oktober 1979 ausbezahlt wurde. Die Bank konnte daher alle Umstände, welche auf die Höhe der Provision von Einfluß sind, bei der Kreditgewährung einkalkulieren (vgl. Schinnerer-Avancini aaO).

Wenn sie dessenungeachtet bei Abschluß des Kreditvertrages auf Provision verzichtete, kann sie nicht im nachhinein solche Provisionen verlangen, selbst wenn ein diesbezüglicher Vorbehalt in den Vertrag aufgenommen ist. Die Klägerin war daher nicht berechtigt, von den Beklagten eine Kredit- und Bearbeitungsprovision zu verlangen.

In Stattgebung der Revisionen der Beklagten waren daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache war zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E05780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00563.85.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19850509_OGH0002_0060OB00563_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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