TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/21 2002/06/0023

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der H KG in X, vertreten durch Dr. Gerhard Thaler und Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 16/I, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Dezember 2001, Zl. I-3953/2001, betreffend Untersagung der Errichtung einer Werbetafel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 2. Mai 2001 (eingelangt am 9. Mai 2001) brachte die beschwerdeführende KG beim Stadtmagistrat Innsbruck eine Bauanzeige auf Errichtung und Aufstellung einer Werbetafel im Bereich der A-Straße/G-Straße in Innsbruck ein. Der Eingabe war ein Foto der bereits aufgestellten Werbetafel sowie die Zustimmungserklärung des Grundbesitzers beigefügt.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 23. Mai 2001 (zugestellt am 29. Mai 2001) wurde die Aufstellung der Werbetafel gemäß § 45 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 1998 nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme eines Mitarbeiters der Magistratsabteilung III - Planung und Baurecht des Stadtmagistrates Ing. P untersagt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Werbetafel durch ihre Größe, Lage, bunte Farbgebung und Schrägstellung im Widerspruch zur bestehenden bäuerlichen Struktur im Bereich des "Entrees" zur Landeshauptstadt negativ auf den stadträumlichen Bereich auswirke und eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes hervorrufe, die Stellungnahme vom 15. Mai 2001 wurde wiedergegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende KG Berufung und machte geltend, der Bescheid der Behörde erster Instanz sei auf Grund unrichtiger Tatsachenfeststellungen sowie unrichtiger Beweiswürdigung und infolge wesentlicher Verfahrensmängel rechtswidrig.

Die Feststellungen der erkennenden Behörde, der Südring stelle ein attraktives Entree zur Stadt und somit eine imageprägende Funktion dar, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Zusammen mit den anderen Haupterschließungsstraßen Innsbrucks, wie z.B. der K-Allee und der H-Straße, komme diesen Einfallstraßen in keiner Weise imageprägende Funktion zu. All diese Einfahrtsbereiche seien bereits massiv mit Plakaten und Plakatwänden ausgestattet, sodass schon jetzt von einem inhomogenen Straßen- und Ortsbild auszugehen sei. Von einem einheitlichen Straßenbild könne überhaupt nicht gesprochen werden, da gerade der Bereich der Autobahnabfahrt beim Südring (D) mit Großflächenwerbungen "zugepflastert" sei. Das Bild der Beschwerdeführerin beeinträchtige nicht das Straßen- und Ortsbild. Es stimme auch mit den Tatsachen nicht überein, dass das in Rede stehende Plakat die angenommene bäuerliche Struktur negativ beeinträchtige, eine solche liege gar nicht vor. Zu erwähnen sei, dass in unmittelbarer Nachbarschaft bereits Werbetafeln genehmigt und errichtet seien, und daher seitens der Beschwerdeführerin nicht verstanden werde, warum die gegenständliche das Orts- und Straßenbild beeinträchtigen solle. Im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz sei ihr keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Gutachten des Stadtplanungsamtes gegeben worden. Auch habe es die erkennende Behörde unterlassen, einen Augenschein vorzunehmen, anlässlich dessen das Orts- und Straßenbild im dortigen Bereich begutachtet hätte werden können, wobei der Sachverständige zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass die in Rede stehende Werbeeinrichtung nicht das Orts- und Straßenbild beeinträchtige. In Ergänzung der Berufung legte die Beschwerdeführerin eine Lichtbildbeilage (55 Fotos) vor.

Auf Veranlassung der belangten Behörde erstattete Ing. P ein ergänzendes Gutachten vom 17. September 2001. Nach eingehender Beschreibung des Beurteilungsgebiets einschließlich der dort vorhandenen anderen Werbeeinrichtungen wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Der dortige Bereich ist - wie bereits im Befund ausgeführt - durch eine bäuerliche Struktur ('Stadel' in Holzbauweise, 'Geräteschuppen', Hecke, Holzstapel, Maschendrahtzaun, ansonsten unbebaut mit Wiese und mächtiger - ca. 25 m hohe - 'naturdenkmalwürdiger' Platane) gekennzeichnet, woraus ein geordneter und einheitlicher optischer Gesamteindruck resultiert. Die bereits errichtete Werbeeinrichtung entspricht - wie die Fotos der Lichtbildmappe der Berufungswerber (Seite 1, Bild 2 + 3) eindeutig zeigen - weder den dortigen Materialien, der Farbgebung, der bäuerlichen Art, noch nimmt sie den dort vorhandenen Maßstab auf. Durch die perspektivische 'Verkleinerung' der Bauwerke und durch deren 'Überlagerung' wirkt die Werbeeinrichtung größer als der ein Geschoß hohe Holzstadel (siehe Foto 1+2 auf der ersten Seite der Lichtbildbeilage der Berufungswerber).

Die ggst. - ohne besondere Qualität - gestaltete Werbeeinrichtung ruft somit im Gegensatz zum Bestand auf Grund ihrer Größe, Form, Farbgebung und Materialbeschaffenheit, ihrer Lage quer zur Hauptblickrichtung, ihrer 'schrägen' Anordnung, der insgesamt fehlenden Bezugnahme auf die dort vorgegebenen und bedeutenden Merkmale, eine ungeordnete und aufdringliche Wirkung hervor und degradiert die gesamte Liegenschaft zu einem 'Hintergrundbild' für einen Betrieb, der sich im Stadtzentrum von Innsbruck in ca. 2,5 km Entfernung befindet.

...

Zu den vorhandenen Plakatwänden (eine im Bereich der ggst. Liegenschaft sowie zwei auf der gegenüberliegenden Straßenseite) der '... GmbH', die hier ebenfalls als negatives Beispiel im Hinblick auf das Orts- und Straßenbild genannt werden können, wird auf die ha. negative Stellungnahme zu dieser Bauanzeige hingewiesen, das lediglich auf Grund der Fristüberschreitung im Bauverfahren bewilligt werden musste (siehe Zl.: III-4875/1998 ha. Stellungnahme zur Bauanzeige vom 19.11.1998).

Keine der dort befindlichen und baubehördlich bewilligten Werbeeinrichtungen wurde quer zur Verkehrsfläche und damit quer zur Hauptblickrichtung errichtet. Keine Werbeeinrichtung, Gebäude oder bauliche Anlage ist in dieser Schrägstellung vorhanden. Diese - für den dortigen Bereich vollkommen untypische - Lage, in Verbindung mit der geplanten bzw. bereits ausgeführten Größe und Farbgebung lässt einen Fremdkörper entstehen und führt so insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes.

Zu den im weiteren Umfeld vorhandenen Werbeeinrichtungen wird festgestellt, dass der Vergleich - wie schon in der Entgegnung zur Berufung ausgeführt - der ggst. Liegenschaft, bei dem es sich im Wesentlichen um unbebautes Grundstück mit 'Nebenanlagen' handelt, mit dem Gelände des 'D-Einkaufszentrums' - auch wenn es scheint als würden sie örtlich bzw. optisch aneinander grenzen - eine unzulässige Ausgangsposition für eine Beurteilung des Orts- und Straßenbildes darstellt, da es sich hierbei um unterschiedliche städtebauliche Bereiche handelt, die auch differenzierte Betrachtungsweisen erfordern.

Auf die gegebenen wesentlichen Unterschiede der Lage, Art und Intensität ihrer Bebauung und Nutzung wird hier im Gutachten nicht nochmals eingegangen und auf die vorausgehenden Ausführungen zur Berufungsschrift verwiesen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die bereits errichtete und nunmehr beantragte Werbeeinrichtung durch ihre Größe, Form, Farbgebung, Materialbeschaffenheit, Lage quer zur Hauptblickrichtung und 'schrägen' Anordnung die vorgegebenen Dimensionen und Elemente des Bereiches ignoriert, einen Fremdkörper darstellt und so eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes hervorgerufen wird."

In einer Stellungnahme zu diesem ergänzenden Gutachten führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass das Gutachten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Sie wandte die Befangenheit des Gutachters ein, weil dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine negative Stellungnahme abgegeben habe. Es liege eine Interessenkollision vor, die bisherigen Ausführungen würden im zweiten Gutachten nur nochmals untermauert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Sachverständigengutachten gefolgt werden könne, da auch die Stellungnahme der Antragstellerin keine schlüssigen Begründungen dafür aufzeige, dass die angezeigte Werbeeinrichtung entgegen dem Gutachten im Einklang mit dem Orts- und Straßenbild stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der gemäß Art. II Abs. 3 der 4. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 74/2001, hier anzuwendende § 45 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, lautet auszugsweise:

"(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von freistehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen nach § 21 Abs. 2 lit. a, ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

...

(3) Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.

(4) Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Abs. 3 geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid unter entsprechenden Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

(5) Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb der im Abs. 4 zweiter Satz genannten Frist untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem zur Ausführung des Vorhabens

Berechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.

..."

In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jene Einwände, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat. Insbesondere sei der Gutachter befangen gewesen, da er bereits an der Entscheidung in erster Instanz mitgewirkt hätte und dadurch voreingenommen sei. Bei der Sachverhaltsermittlung seien die erforderlichen Beweise nicht aufgenommen worden, ob tatsächlich eine "Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes" gegeben sei. Auf das Parteienvorbringen sei nicht eingegangen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Auffassung vertreten, dass die Heranziehung desselben Sachverständigen zur Begutachtung in erster und zweiter Instanz für sich allein genommen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt. Der Sachverständige, der als solcher am Verfahren in unterer Instanz teilgenommen hat, kann auch in höherer Instanz eingesetzt werden (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0013). Der Umstand, dass bereits die Behörde erster Instanz eine gutachtliche Stellungnahme jenes Sachverständigen herangezogen hat, dessen Gutachten auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte, bewirkte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dies stellt keinen Befangenheitsgrund i.S.d. § 7 AVG dar.

Zur Verfahrensrüge, die Behörde habe die Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt, ist zu sagen, dass die Behörde für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erheblichen Ermittlungen zu sorgen hat und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Sachverhaltsfeststellung von Bedeutung sein kann, einzugehen hat. Durch den Auftrag, ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu erstellen, kam die Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin nach. Das ergänzende Gutachten wurde auf Grund "genauer Ortskenntnis und mehrerer Besichtigungen" erstellt und verweist auch auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Lichtbildmappe.

Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich die Behörde nicht ohne Begründungen hinwegsetzen, es liegt jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung, dass bei ausreichend geklärtem Sachverhalt auf weitere Beweisanträge nicht eingegangen wird (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, unter E 84 zu § 39 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). In diesem Sinne war auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde zu Recht nicht weiter einzugehen. Das ergänzende Gutachten wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

Die Rüge, der Beschwerdeführerin sei im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden, ist schon deshalb nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen. Da in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Stellungnahme vom 15. Mai 2001 wiedergegeben war, hatte die Beschwerdeführerin in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Möglichkeit, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, was eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde zur Folge hatte. Die Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz wurde daher im Berufungsverfahren saniert (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, § 45 AVG E 48 u.e. angeführte hg. Rechtsprechung).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Anzeige bereits am 16. März 2001 eingebracht, und die Behörde habe daher, da der die Aufstellung der Werbetafel versagende Bescheid erst am 23. Mai 2001 erging, die einmonatige Frist nach § 45 Abs. 4 TBO 1998 versäumt, ist nicht begründet, weil die Anzeige nicht vollständig belegt war (so ist z.B. auch die erst der Eingabe vom 2. Mai 2001 beigefügte "Einverständniserklärung" des Grundeigentümers mit 10. April 2001 datiert). Nach der Aktenlage wurde der erstinstanzliche Bescheid am 29. Mai 2001 zugestellt.

Im Wesentlichen bekämpft die Beschwerdeführerin die Beurteilung der belangten Behörde, dass die beantragte Werbetafel eine "erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes" im Sinne des § 45 Abs. 3 TBO 1998 bewirke. Der Beurteilung der belangten Behörde kann jedoch nicht entgegengetreten werden, zumal sie ihren Bescheid auf ein, auf einen eingehenden Befund gestütztes, schlüssiges Gutachten gründet und es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Aussage im Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.

Die von der Beschwerdeführerin in der Berufung und der Beschwerde genannten Beispiele weiterer in der Umgebung befindlicher Werbetafeln und die von ihr vorgelegte Lichtbildmappe zeigen nicht auf, dass es zu einer gegenteiligen Beurteilung durch die belangte Behörde hätte kommen müssen.

Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060023.X00

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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