Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Kralik, Dr. Jensik und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf Josef Peter A, Angestellter, Traun, Oberer Flötzerweg 61, vertreten durch Dr. Erich Wöhrle, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Gertrude A, Hausfrau, Traun, Kaplanstraße 13, vertreten durch Dr. Eckhard Tasler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24. Jänner 1985, GZ. 2 R 328/84-18, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Linz vom 21. November 1983, 10 Cg 150/82-24, wegen Ehebruchs der Beklagten verwirkt ist, entspricht der ständigen Judikatur (vgl. EFSlg. 39.970, 39.974, 39.975, 42.550; 5 Ob 600/84, 5 Ob 1507/84). Von der weiter relevierten Rechtsfrage, ob die Beklagte auf diesen Unterhaltsanspruch wirksam verzichten konnte, hängt die angefochtene Entscheidung daher nicht mehr ab.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Linz vom 21. November 1983, 10 Cg 150/82-24, wegen Ehebruchs der Beklagten verwirkt ist, entspricht der ständigen Judikatur vergleiche EFSlg. 39.970, 39.974, 39.975, 42.550; 5 Ob 600/84, 5 Ob 1507/84). Von der weiter relevierten Rechtsfrage, ob die Beklagte auf diesen Unterhaltsanspruch wirksam verzichten konnte, hängt die angefochtene Entscheidung daher nicht mehr ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB01515.85.0514.000Dokumentnummer
JJT_19850514_OGH0002_0050OB01515_8500000_000