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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art12Leitsatz
Zurückweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG mangels Präjudizialität; Zulässigkeit der Eventualanträge; keine Bedenken gegen die Regelung des Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG betreffend eine Kostenbeteiligung anderer Gebietskörperschaften für sprengelfremden Schulbesuch; kein Widerspruch zum F-VG 1948; Aufhebung von Bestimmungen des Oö PflichtschulorganisationsG 1992 betreffend Gastschulbeiträge für Schüler einer allgemein bildenden Pflichtschule in einem fremden Schulsprengel wegen Widerspruchs zum Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzGSpruch
I. Die Anträge auf Aufhebung des §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, idF BGBl. Nr. 771/1996, werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Aufhebung des §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 771 aus 1996,, werden zurückgewiesen.
II. 1. §53 Abs2 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 idF LGBl. Nr. 1/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. 1. §53 Abs2 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Aus Anlass dreier beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger Verfahren über Beschwerden von Gemeinden gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Vorschreibung von Gastschulbeiträgen stellt dieser Gerichtshof gemäß Art140 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge,römisch eins. 1. Aus Anlass dreier beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger Verfahren über Beschwerden von Gemeinden gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Vorschreibung von Gastschulbeiträgen stellt dieser Gerichtshof gemäß Art140 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge,
"1.) §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, i.d.F. BGBl. Nr. 771/1996, in eventu "1.) §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 771 aus 1996,, in eventu
2.) §53 Abs2 erster Satz des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 in der Fassung LGBl. Nr. 1/1995, in eventu 2.) §53 Abs2 erster Satz des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,, in eventu
3.) §53 Abs2 des zuletzt zitierten Gesetzes zur Gänze, als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Die Grundsatzbestimmung des §8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, idF BGBl. Nr. 771/1996 lautet (der angefochtene Satz ist hervorgehoben): 2. Die Grundsatzbestimmung des §8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 771 aus 1996, lautet (der angefochtene Satz ist hervorgehoben):
"§8. (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.
1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§8 Abs1 des Schulpflichtgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung) statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, und
2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß §49 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht. 2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß §49 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in seiner jeweils geltenden Fassung, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.
Die §§4 Abs1, 46, 47 und 51 bis 54 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 in der vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 1/1995, lauteten: Die §§4 Abs1, 46, 47 und 51 bis 54 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 in der vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,, lauteten:
"§4
Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter
(...)
§46
Sprengelangehörigkeit
§47
Sprengelfremder Schulbesuch und Schulbesuch nicht schulpflichtiger
Personen
1. der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,
2. in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten würde oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde oder
3. der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausgenommen sind Fälle, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen oder einem Schulpflichtigen (auch im Sinne des §46 Abs3) der Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe ermöglicht wird.
1. in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder
2. die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.
(...)
§51
Laufende Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Volks-,
Haupt- und Sonderschulen sowie für öffentliche Polytechnische
Lehrgänge
§52
Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen
1. Der laufende Schulerhaltungsaufwand ist im Sinne des §51 Abs2 nicht für jede Berufsschule gesondert, sondern für alle Berufsschulen gemeinsam zu berechnen.
2. Für die Vervielfachung der Kopfquote (§51 Abs2) ist die Zahl der Schüler maßgeblich, die in den Gemeinden ihren Betriebsort haben.
3. Bei Berufsschulen, die nicht internatsmäßig geführt werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl (§51 Abs2) nicht der 15. Oktober, sondern der 1. Dezember maßgeblich.
4. Bei Berufsschulen, die internatsmäßig mit mehreren Lehrgängen innerhalb eines Jahres geführt werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl (§51 Abs2) die Gesamtzahl der im vorausgegangenen Kalenderjahr zum Schulbesuch angemeldeten Schüler maßgeblich. Dauert ein Lehrgang über das Jahresende hinaus, so ist die Schülerzahl dieses Lehrganges nur einmal, und zwar für das Jahr, in dem der Lehrgang begonnen hat, zu berücksichtigen.
5. Bei Berufsschulen, die nebeneinander sowohl internatsmäßigen wie nicht internatsmäßigen Betrieb aufweisen, ist die Schülerzahl jeweils nach Z. 3 und 4 zu ermitteln und zu summieren. 5. Bei Berufsschulen, die nebeneinander sowohl internatsmäßigen wie nicht internatsmäßigen Betrieb aufweisen, ist die Schülerzahl jeweils nach Ziffer 3 und 4 zu ermitteln und zu summieren.
1. Werden die Bau- und Einrichtungsbeiträge zwischen dem Land und den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich festgelegt oder wird gegen die Zahlungsaufforderung des gesetzlichen Schulerhalters Einspruch erhoben, so sind sie von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Beiträge sind derart zu berechnen, daß der durch allfällige Zuwendungen oder durch Beiträge gemäß Z. 3 von anderer Seite nicht gedeckte, vom Land getragene Bau- und Einrichtungsaufwand für die öffentlichen Berufsschulen jeweils jährlich auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden (Betriebsort) beschäftigten Berufsschüler aufgeteilt wird. Die Schülerzahlen sind sinngemäß nach Abs2 Z. 3 bis 5 zu berechnen. 1. Werden die Bau- und Einrichtungsbeiträge zwischen dem Land und den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich festgelegt oder wird gegen die Zahlungsaufforderung des gesetzlichen Schulerhalters Einspruch erhoben, so sind sie von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Beiträge sind derart zu berechnen, daß der durch allfällige Zuwendungen oder durch Beiträge gemäß Ziffer 3, von anderer Seite nicht gedeckte, vom Land getragene Bau- und Einrichtungsaufwand für die öffentlichen Berufsschulen jeweils jährlich auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden (Betriebsort) beschäftigten Berufsschüler aufgeteilt wird. Die Schülerzahlen sind sinngemäß nach Abs2 Ziffer 3 bis 5 zu berechnen.
2. Im übrigen gilt §51 Abs3 und 4 sinngemäß.
3. Unbeschadet der Vorschriften gemäß Z. 1 hat die Schulsitzgemeinde als Beitrag zum Bau- und Einrichtungsaufwand die Grundstücke für die Schulliegenschaften beizustellen. 3. Unbeschadet der Vorschriften gemäß Ziffer eins, hat die Schulsitzgemeinde als Beitrag zum Bau- und Einrichtungsaufwand die Grundstücke für die Schulliegenschaften beizustellen.
§53
Gastschulbeiträge
§54
Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften außerhalb
Oberösterreichs
3. Zur Begründung seiner Gesetzesprüfungsanträge führt der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:
3.1. Zur Zulässigkeit des zu G86/99 protokollierten Antrages:
"Mit Schreiben vom 12. Oktober 1995 beantragte die ...
(Gemeinde Großraming) bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (BH),
der ... (beschwerdeführenden Gemeinde Ertl (Beschwerdeführerin))
Gastschulbeiträge für zwei namentlich genannte, in Ertl,
Niederösterreich, wohnhafte Schüler bescheidmäßig vorzuschreiben.
Begründend wurde ausgeführt, die ... (Gemeinde Großraming) habe gegen
den sprengelfremden Schulbesuch der beiden Schüler an der Hauptschule Großraming keinen Einwand erhoben; der sprengelfremde Schulbesuch sei auch von der NÖ Landesregierung nicht untersagt worden. Trotz mehrfach erfolgter Vorschreibung sei die Beschwerdeführerin jedoch ihrer Pflicht zur Zahlung der Gastschulbeiträge mit dem Hinweis, sie habe dem sprengelfremden Schulbesuch nicht zugestimmt, nicht nachgekommen.
Mit Bescheid der BH vom 6. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §54 Abs2 in Verbindung mit den §§51 bis 53 O.ö. POG 1992 aufgetragen, für den Besuch der beiden Schüler an der Hauptschule Großraming für die Schuljahre 1994/95 und 1995/96 an die ... (Gemeinde Großraming) den Betrag von S 15.590,90 als Gastschulbeitrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten.
Über Berufung sowohl der Beschwerdeführerin als auch der ... (Gemeinde Großraming) erging der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Februar 1996, mit dem der Erstbescheid insoferne abgeändert wurde, 'dass sich die Vorschreibung der Gastschulbeiträge auf das Schuljahr 1994/95 bezieht.' Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, §8 Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes sei - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfe der landesgesetzlichen Ausführung, zu der die Länder allerdings nicht verpflichtet seien. In Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes sei daher in §54 Abs2 OÖ POG 1992 lediglich geregelt worden, dass Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der §§51 bis 53 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu leisten hätten. Es seien nach dem OÖ POG 1992 somit der Gemeinde Gastschulbeiträge vorzuschreiben, in der der Schüler seinen Hauptwohnsitz habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtvorschreibung der in Rede stehenden Gastschulbeiträge verletzt erachtet. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, §8 Abs2 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes verlange in einem wie dem vorliegenden Fall (die beiden Schüler wohnten weder zum Zweck des Schulbesuches noch auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels der Hauptschule Großraming) die Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule für den sprengelfremden Schulbesuch, damit von der Beschwerdeführerin Schulerhaltungsbeiträge gefordert werden könnten; die Ausnahmeregelungen gemäß Z. 1 und Z. 2 des §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes seien nicht erfüllt. Landesgesetzliche Regelungen, die eine Vorschreibung von Gastschulbeiträgen über den grundsatzgesetzlichen Rahmen hinaus vorsähen, seien unzulässig, der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig." Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtvorschreibung der in Rede stehenden Gastschulbeiträge verletzt erachtet. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, §8 Abs2 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes verlange in einem wie dem vorliegenden Fall (die beiden Schüler wohnten weder zum Zweck des Schulbesuches noch auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels der Hauptschule Großraming) die Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule für den sprengelfremden Schulbesuch, damit von der Beschwerdeführerin Schulerhaltungsbeiträge gefordert werden könnten; die Ausnahmeregelungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, des §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes seien nicht erfüllt. Landesgesetzliche Regelungen, die eine Vorschreibung von Gastschulbeiträgen über den grundsatzgesetzlichen Rahmen hinaus vorsähen, seien unzulässig, der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig."
3.2. Zur Zulässigkeit des zu G87/99 protokollierten Antrages:
"Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. März 1997 wurde der ... (Gemeinde Wien (Beschwerdeführerin)) gemäß den §§51, 53 und 54 O.ö. POG 1992 ein Gastschulbeitrag in der Höhe von S 13.664,95 vorgeschrieben, weil eine namentlich genannte Schülerin eine öffentliche Pflichtschule in Linz besuche und während der für die Vorschreibung maßgeblichen Zeit mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet gewesen sei. Ob die Meldung betreffend den Hauptwohnsitz in Wien richtig gewesen sei, müsse im vorliegenden Verfahren - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht geprüft werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Recht, für die genannte Schülerin nicht zur Zahlung eines Gastschulbeitrages an die ... (Landeshauptstadt Linz) verpflichtet zu werden, verletzt erachtet. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht einen Hauptwohnsitz der Schülerin in Wien angenommen.
Bei der Entscheidung darüber, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem die vom Antrag erfasste Gesetzesstelle anzuwenden, die daher präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 und 135 Abs4 B-VG ist."
3.3. Zur Zulässigkeit des zu G88/99 protokollierten Antrages:
"Mit dem im Instanzenzug gemäß §66 Abs4 AVG ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. März 1997 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde (Kitzbühel) gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Linz vom 23. August 1996 betreffend die Vorschreibung eines Gastschulbeitrages gemäß den §§51, 53 und 54 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.Ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1995 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach dem Zitat des §53 Abs2 O.Ö. POG 1992 dargelegt, der Magistrat der Landeshauptstadt Linz habe der beschwerdeführenden Stadtgemeinde für die Schülerin Marie-Therese A, die in Kitzbühel gemeldet sei und eine Schule besuche, deren gesetzlicher Schulerhalter die Landeshauptstadt Linz sei, einen Gastschulbeitrag für das Jahr 1996 vorgeschrieben. Im Hinblick auf die §§53 Abs2 und 54 Abs2 O.Ö. POG und die unbestrittene Tatsache, dass die Schülerin zum vorschreibungsrelevanten Stichtag mit dem Hauptwohnsitz in Kitzbühel gemeldet gewesen sei, sei der Magistrat zu Recht von einer Verpflichtung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zur Leistung eines Gastschulbeitrages ausgegangen. "Mit dem im Instanzenzug gemäß §66 Abs4 AVG ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. März 1997 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde (Kitzbühel) gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Linz vom 23. August 1996 betreffend die Vorschreibung eines Gastschulbeitrages gemäß den §§51, 53 und 54 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.Ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach dem Zitat des §53 Abs2 O.Ö. POG 1992 dargelegt, der Magistrat der Landeshauptstadt Linz habe der beschwerdeführenden Stadtgemeinde für die Schülerin Marie-Therese A, die in Kitzbühel gemeldet sei und eine Schule besuche, deren gesetzlicher Schulerhalter die Landeshauptstadt Linz sei, einen Gastschulbeitrag für das Jahr 1996 vorgeschrieben. Im Hinblick auf die §§53 Abs2 und 54 Abs2 O.Ö. POG und die unbestrittene Tatsache, dass die Schülerin zum vorschreibungsrelevanten Stichtag mit dem Hauptwohnsitz in Kitzbühel gemeldet gewesen sei, sei der Magistrat zu Recht von einer Verpflichtung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zur Leistung eines Gastschulbeitrages ausgegangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Stadtgemeinde insbesondere im Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung eines Gastschulbeitrages verletzt erachtet.
Bei der Entscheidung darüber, ob die von der beschwerdeführenden Gemeinde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Antrag erfassten Gesetzesstellen anzuwenden, die daher präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 und 135 Abs4 B-VG sind." Bei der Entscheidung darüber, ob die von der beschwerdeführenden Gemeinde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Antrag erfassten Gesetzesstellen anzuwenden, die daher präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 und 135 Abs4 B-VG sind."
3.4. Zu den Bedenken gegen §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz:
"Gemäß dem - in §53 Abs2 bezogenen - §47 Abs8 leg. cit. ist für die Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler aus anderen Bundesländern die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule notwendig.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid unter anderem auf die Bestimmung des §53 Abs2 erster Satz des O.ö. POG 1992 gestützt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bei Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Gesetzmäßigkeit unter anderem diese Bestimmung anzuwenden; sie ist daher präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 und 135 Abs4 B-VG.
Gegenstand der Regelung des §53 Abs2 OÖ POG 1992 ist die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Erhaltungskosten einer öffentlichen Pflichtschule durch Gemeinden, die nicht zum Schulsprengel dieser Schule gehören. Dieser Regelungsgegenstand fällt - ausgehend davon, dass die Beteiligung von Gebietskörperschaften an den Kosten der Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen als Angelegenheit der Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen im Sinne des Art14 Abs3 litb B-VG anzusehen ist - in Ansehung seiner grundsätzlichen Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, während die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache sind.
Auf bundesgesetzlicher Ebene wird die Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen durch Gebietskörperschaften, die nicht zum Schulsprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule gehören, von der - als Grundsatzbestimmung bezeichneten - Vorschrift des §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955 in der geltenden Fassung, erfasst. Demnach kann die Landesgesetzgebung, soferne mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, bestimmen, dass die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§13 Abs7), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, dass nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn Auf bundesgesetzlicher Ebene wird die Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen durch Gebietskörperschaften, die nicht zum Schulsprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule gehören, von der - als Grundsatzbestimmung bezeichneten - Vorschrift