TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/22 2002/09/0182

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 lite idF 2001/I/115;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  3. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  12. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der D GmbH in W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 21. März 2002, Zl. LGSW/Abt.10/13113/2137167/2001, betreffend Nichterteilung einer Saisonbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 2. November 2001 beim Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Saisonbewilligung (auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes) für den slowakischen Staatsangehörigen V für die berufliche Tätigkeit "Matrose (Beschäftigungsort: Passagierschiff)" mit monatlicher Bruttoentlohnung in Höhe von ATS 15.658,--. Der beantragte Ausländer sei seit "14.3.2001" bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet; die Vermittlung von Ersatzkräften sei - laut Antragsangaben - erwünscht. Die Beschwerdeführerin betreibe ein Donauschifffahrtsunternehmen und sei im Firmenbuch unter FN ... eingetragen.Die Beschwerdeführerin beantragte am 2. November 2001 beim Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Saisonbewilligung (auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, des Fremdengesetzes) für den slowakischen Staatsangehörigen römisch fünf für die berufliche Tätigkeit "Matrose (Beschäftigungsort: Passagierschiff)" mit monatlicher Bruttoentlohnung in Höhe von ATS 15.658,--. Der beantragte Ausländer sei seit "14.3.2001" bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet; die Vermittlung von Ersatzkräften sei - laut Antragsangaben - erwünscht. Die Beschwerdeführerin betreibe ein Donauschifffahrtsunternehmen und sei im Firmenbuch unter FN ... eingetragen.

Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom 26. November 2001 "gemäß § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum § 9 Abs. 1 Fremdengesetz 1997" ab. Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom 26. November 2001 "gemäß Paragraph 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Paragraph 9, Absatz eins, Fremdengesetz 1997" ab.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. März 2002 wurde der gegen den genannten erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in Verbindung mit § 4 AuslBG, § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG und § 9 Abs. 1 Fremdengesetz" keine Folge gegeben. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. März 2002 wurde der gegen den genannten erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG "in Verbindung mit Paragraph 4, AuslBG, Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AuslBG und Paragraph 9, Absatz eins, Fremdengesetz" keine Folge gegeben.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage - insbesondere auch der auf Grund des § 9 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Verordnungen - aus, der beantragte Ausländer habe bei der Beschwerdeführerin über eine bis 31. Oktober 2001 erteilte Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung (in ihrem Schifffahrtsunternehmen) im Sommerfremdenverkehr verfügt. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 379/2001 sehe Kontingentplätze für die Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol im Winterfremdenverkehr vor. Eine weitere Verordnung des genannten Ministers, BGBl. II Nr. 396/2001, sehe für das Bundesland Wien nur ein Kontingent von "50 Bewilligungen für Schaustellerbetriebe" vor. Kontingentplätze für eine Beschäftigung im Bundesland Wien durch das Gastgewerbe oder durch Schifffahrtsunternehmungen seien in den Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nicht beinhaltet. Einer positiven Entscheidung (Erteilung einer Bewilligung auf Grund einer Verordnung zu § 9 Abs. 1 FrG) stehe entgegen, dass für den Winterfremdenverkehr für das Bundesland Wien keine Kontingentplätze für Schifffahrtsunternehmen und den Fremdenverkehr vorgesehen seien. Die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf Grund einer Verordnung zu § 9 Abs. 1 FrG sei daher abzulehnen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage - insbesondere auch der auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Verordnungen - aus, der beantragte Ausländer habe bei der Beschwerdeführerin über eine bis 31. Oktober 2001 erteilte Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung (in ihrem Schifffahrtsunternehmen) im Sommerfremdenverkehr verfügt. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2001, sehe Kontingentplätze für die Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol im Winterfremdenverkehr vor. Eine weitere Verordnung des genannten Ministers, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2001,, sehe für das Bundesland Wien nur ein Kontingent von "50 Bewilligungen für Schaustellerbetriebe" vor. Kontingentplätze für eine Beschäftigung im Bundesland Wien durch das Gastgewerbe oder durch Schifffahrtsunternehmungen seien in den Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nicht beinhaltet. Einer positiven Entscheidung (Erteilung einer Bewilligung auf Grund einer Verordnung zu Paragraph 9, Absatz eins, FrG) stehe entgegen, dass für den Winterfremdenverkehr für das Bundesland Wien keine Kontingentplätze für Schifffahrtsunternehmen und den Fremdenverkehr vorgesehen seien. Die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf Grund einer Verordnung zu Paragraph 9, Absatz eins, FrG sei daher abzulehnen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. November 2002, B 889/02-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene - Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2003 ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. November 2002, B 889/02-8, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene - Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2003 ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG; in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2001) lautet: Paragraph eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2001,) lautet:

"Abschnitt I "Abschnitt römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.

  1. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

a) ...

...

e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet aus;

...

  1. (3)Absatz 3,Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
  2. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt."Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (Paragraph 22,) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt."

§ 9 Fremdengesetz 1997 (FrG; in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 34/2000) lautet: Paragraph 9, Fremdengesetz 1997 (FrG; in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000,) lautet:

"Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

§ 9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt - innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes - für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region - mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen.Paragraph 9, (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt - innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (Paragraph 18,) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes - für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region - mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen.

Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die einem an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen.

  1. (1a)Absatz eins a,Unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiters ermächtigt, mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung ausländischer Erntehelfer festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Fremden, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt werden; diese sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.Unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren gemäß Absatz eins, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiters ermächtigt, mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung ausländischer Erntehelfer festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Fremden, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt werden; diese sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach Abs. 1 Fremden erteilt, dieWird eine Beschäftigungsbewilligung nach Absatz eins, Fremden erteilt, die

1. über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung;

2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer. 2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung (Paragraph 8, Absatz eins,) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer.

  1. (3)Absatz 3,Beschäftigungsbewilligungen, die im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben Gültigkeitsdauer."

Die Beschwerdeführerin betreibt - ihren Antragsangaben und ihrem Beschwerdevorbringen zufolge - die Schifffahrt auf der Donau und hat ihren Unternehmenssitz im Bundesgebiet (in Wien). Sie beantragte am 2. November 2001 die Erteilung einer Saisonbewilligung für eine Saisonarbeitskraft für die berufliche Tätigkeit "Matrose" auf einem Passagierschiff.

Die beantragte Saisonbewilligung - die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 FrG in Verbindung mit einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festlegung von Kontingenten hätte - wurde der Beschwerdeführerin ausschließlich deshalb nicht erteilt, weil für das Bundesland Wien für Schifffahrtsunternehmen und den Fremdenverkehr keine Kontingentplätze in einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu § 9 Abs. 1 FrG festgelegt worden sind. Die Beschwerdeführerin stellt das nicht in Frage. Die beantragte Saisonbewilligung - die ihre Rechtsgrundlage in Paragraph 9, Absatz eins, FrG in Verbindung mit einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festlegung von Kontingenten hätte - wurde der Beschwerdeführerin ausschließlich deshalb nicht erteilt, weil für das Bundesland Wien für Schifffahrtsunternehmen und den Fremdenverkehr keine Kontingentplätze in einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu Paragraph 9, Absatz eins, FrG festgelegt worden sind. Die Beschwerdeführerin stellt das nicht in Frage.

Davon ausgehend ist nicht zu erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage die belangte Behörde (auf Grund einer Verordnung zu § 9 Abs. 1 FrG) der Beschwerdeführerin die beantragte Saisonbewilligung hätte erteilen können (müssen). Davon ausgehend ist nicht zu erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage die belangte Behörde (auf Grund einer Verordnung zu Paragraph 9, Absatz eins, FrG) der Beschwerdeführerin die beantragte Saisonbewilligung hätte erteilen können (müssen).

Insoweit geltend gemacht wird, die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG sei verfassungswidrig, ist die Beschwerdeführerin auf den ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2002, B 889/02, zu verweisen, wonach diese zunächst an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken von diesem Gerichtshof nicht geteilt werden. Dass die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG inhaltlich unbestimmt oder sachlich nicht gerechtfertigt sei, ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Insoweit geltend gemacht wird, die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AuslBG sei verfassungswidrig, ist die Beschwerdeführerin auf den ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2002, B 889/02, zu verweisen, wonach diese zunächst an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken von diesem Gerichtshof nicht geteilt werden. Dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AuslBG inhaltlich unbestimmt oder sachlich nicht gerechtfertigt sei, ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden.

Dass die ins Treffen geführten bilateralen Abkommen (mit der CSSR, Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Kroatien und Slowakei) - die zufolge § 1 Abs. 3 AuslBG durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt werden - eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Saisonbewilligung (nach dem FrG) darstellten, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie lässt insgesamt unberücksichtigt, dass sie vorliegend eine Saisonbewilligung - also eine "besondere" Beschäftigungsbewilligung, die nur im Rahmen eines Kontingents erteilt werden durfte - beantragte. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen stattdessen eine andere ("allgemeine") Beschäftigungsbewilligung, für die eine Festlegung von Kontingenten nicht erforderlich ist, zu beantragen. Von daher steht aber nicht fest, dass die behaupteten (befürchteten) Nachteile und Diskriminierungen für die Beschwerdeführerin tatsächlich bestehen. Dass die ins Treffen geführten bilateralen Abkommen (mit der CSSR, Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Kroatien und Slowakei) - die zufolge Paragraph eins, Absatz 3, AuslBG durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt werden - eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Saisonbewilligung (nach dem FrG) darstellten, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie lässt insgesamt unberücksichtigt, dass sie vorliegend eine Saisonbewilligung - also eine "besondere" Beschäftigungsbewilligung, die nur im Rahmen eines Kontingents erteilt werden durfte - beantragte. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen stattdessen eine andere ("allgemeine") Beschäftigungsbewilligung, für die eine Festlegung von Kontingenten nicht erforderlich ist, zu beantragen. Von daher steht aber nicht fest, dass die behaupteten (befürchteten) Nachteile und Diskriminierungen für die Beschwerdeführerin tatsächlich bestehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090182.X00

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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