TE OGH 1985/6/12 3Ob65/85

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.A B C D E

gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Alpenstraße 70, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Theodor Kovarbasic, Dr. Peter Raits, Dr. Harald Lettner, Dr. Alfred Ebner, Dr. Gerald Jahn und Dr. Walter Aichinger, Rechtsanwälte in Salzburg, und 2. F G H I J, Hauptplatz 10-11,

4020 Linz, wider die verpflichtete Partei Dr. Adam K, Jurist, 4202 Kirchschlag 41, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 752.473,22 s.A., S 191.001,10 s.A. und wegen S 741.446,61 s.A. infolge Rekurses der Maria L, Landwirtin, 4202 Kirchschlag 2, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 28.Jänner 1985, GZ 13 R 911/84-30, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 8.November 1984, GZ E 4019/84-22, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat im Versteigerungstermin am 8.11.1984 die versteigerte Liegenschaft dem einzigen Bieter um das geringste Gebot zugeschlagen. Gegen den Beschluß, womit der Zuschlag erteilt wurde, erhob die Eigentümerin benachbarter Liegenschaften in der Frist des § 187 Abs 1 letzter Satz EO Rekurs. Sie machte damit geltend, sie sei entgegen der Vorschrift des § 171 Abs 1 EO vom Versteigerungstermin nicht verständigt worden (§ 184 Abs 1 Z 3 EO), obwohl in dem Gutsbestandsblatte der zu versteigernden Liegenschaft als herrschendem Grundstück die Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 78 der Katastralgemeinde Kirchschlag und die Grunddienstbarkeit der Nichtverbauung des Grundstückes 1132/1 der gleichfalls in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 43 dieser Katastralgemeinde ersichtlich gemacht sei (§ 9 AllgGAG). Ihr könne es nicht gleichgültig sein, welchem Eigentümer sie die Ausübung dieser Dienstbarkeiten an ihren Liegenschaften als dienendem Gut gestatten müsse. Sie sei daher durch Unterlassung der Verständigung vom Versteigerungstermin in wesentlichen Interessen verletzt.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück. Nach § 171 Abs 1 EO seien Ausfertigungen des Versteigerungsediktes unter anderem allen Personen zuzustellen, für welche nach den dem Gericht darüber vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten einverleibt sind. Die Ersichtlichmachung von Grunddienstbarkeiten in A 2 der herrschenden Liegenschaft bewirke nicht eine Verständigungspflicht des Eigentümers der dienenden Grundstücke, weil nur die dinglich Berechtigten zu verständigen seien. Das Interesse der Rekurswerberin am Mitbieten sei durch die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermines gewahrt. Der Zustellung des Versteigerungsediktes an sie habe es nicht bedurft. Ihr fehle die Beschwer als Voraussetzung der Anfechtungsbefugnis. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-

übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen den eine Sachentscheidung über ihr Rechtsmittel ablehnenden Beschluß des Rekursgerichtes ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß der Eigentümer von Liegenschaften, auf denen zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der zu versteigernden Liegenschaft Grunddienstbarkeiten einverleibt sind, nicht zum Kreis der nach den §§ 171 bis 173 EO vom Versteigerungstermin durch Zustellung eines Ediktes zu verständigenden Personen zählt, daher auch nicht Partei (Beteiligter) des Exekutionsverfahrens ist und den Beschluß nicht anfechten kann, durch welchen der Zuschlag erteilt wird (§ 187 Abs 1 EO). Denn der im § 184 Z 3 EO angeführte Mangel kann innerhalb der Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von einer im Versteigerungstermin nicht anwesend gewesenen Person auch nur dann geltend gemacht werden, wenn diese nach § 171 Abs 1 EO von der Versteigerung zu verständigen war. Dies sind aber neben dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger nur die dinglich Berechtigten (Heller-Berger-Stix 1382). Nur den bücherlich Berechtigten muß neben den Parteien und den Personen, für welche Vorkaufsrechte einverleibt sind, das Versteigerungsedikt zugestellt werden (Heller-Berger-Stix 1312; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht 2 156 f). Daß auch Personen zu verständigen sind, für die dingliche Rechte bloß vorgemerkt sind, folgt daraus, daß das Gesetz nur beim Vorkaufsrecht ausdrücklich von Einverleibung spricht (Heller-Berger-Stix 1312). In jedem Fall handelt es sich aber nur um Personen, für welche dingliche Rechte und Lasten auf der zu versteigernden Liegenschaft bestehen. Der Rekurswerberin standen aber solche Rechte auf der versteigerten Liegenschaft nicht zu. Die Versteigerung kann daher auch nicht in solche Rechte eingegriffen haben (vgl.Heller-Berger-Stix 1311). Sie war nicht legitimiert, die Zuschlagserteilung zu bekämpfen, weil sie dem dazu nach § 187 Abs 1 EO befugten Personenkreis nicht angehört. Die durch ihren Rekurs an den Obersten Gerichtshof veranlaßte überprüfung führt zum Ergebnis, daß die Zurückweisung ihres dennoch erhobenen Rechtsmittels durch die zweite Instanz zu bestätigen ist.

Anmerkung

E05972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00065.85.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19850612_OGH0002_0030OB00065_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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