TE OGH 1985/6/19 8Ob33/85

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Veröffentlicht am 19.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Karoline A, Hausfrau, und

2.) Jacqueline A, Schülerin, beide wohnhaft Bahnhofstraße 17 a, 6401 Inzing, beide vertreten durch Dr.Rudolf Wieser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Norman B, Kraftfahrer, Brunau 1, 6433 Ötz, und 2.) C Versicherungen AG, Schwarzenbergplatz 15, 1015 Wien, beide vertreten durch Dr.Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.Dezember 1984, GZ.1 R 275, 276/84-49, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.Juni 1984, GZ.8 Cg 700/81-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, dahin zu präzisieren, ob der bereits erfolgte Ausspruch für jede Klägerin gilt; andernfalls wäre klarzustellen, auf welche Klägerin er sich bezieht und der Ausspruch gemäß § 500 Abs.2 Z 2 und allenfalls auch Z 3 ZPO hinsichtlich der zweiten Klägerin nachzutragen.

Text

Begründung:

Am 15.Jänner 1981 gegen 20,55 Uhr ereignete sich auf der Ötztaler-Bundesstraße B 186 in D (Bezirk E, Tirol), beim Straßenkilometer 3,31 ein Verkehrsunfall, an dem Richard A mit seinem PKW Renault 5 (T 862.683) und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Opel Admiral (T 323.308) beteiligt waren. Dabei wurde Richard A, der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin, tödlich verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB rechtskräftig schuldig erkannt. Die Erstklägerin ist als Witwe zu 1/3, die Zweitklägerin als eheliches Kind des Getöteten zu 2/3 Erben.

Mit den am 23.Dezember 1981 - die Zweitklägerin mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung - erhobenen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die Klägerinnen ausgehend vom alleinigen Verschulden des Erstbeklagten von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz des ihnen infolge dieses Unfalles entstandenen Schadens, wobei das Leistungsbegehren nach dem letzten Stand des erstgerichtlichen Verfahrens auf Zahlung von 49.546,14 S samt Anhang und einer monatlichen Rente von 7.342 S netto ab 1.2.1981 an die Erstklägerin und Zahlung eines Betrages von 3.600 S samt Anhang und einer monatlichen Rente in der Höhe von 1.176 S netto ab 1.2.1981 an die Zweitklägerin lautet. Außerdem stellten beide Klägerinnen ein entsprechendes (von der Erstklägerin mit 100.000 S und der Zweitklägerin mit 50.000 S bewertetes) Feststellungsbegehren.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Begehren beider Klägerinnen und wendeten ein Mitverschulden des Richard A von 'mindestens' einem Drittel ein.

Nach Anerkennung der Feststellungsbegehren unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Getöteten am Unfall von 1/3 stellte das Erstgericht in der Tagsatzung vom 18.Mai 1982 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Teilanerkenntnisurteil fest, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand den Klägerinnen für alle künftigen Schäden im Rahmen des § 1327 ABGB aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall zu 2/3 haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten durch das bestehende Versicherungsverhältnis begrenzt sei (AS 26). Mit dem Teilurteil vom 25.Juni 1984 (ON 34 dA) erkannte das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin den Betrag von 49.346,14 S samt Anhang und der Zweitklägerin den Betrag von 3.200 S samt Anhang zu bezahlen; weiters stellte es unter Einbeziehung des beide Klägerinnen betreffenden Teilfeststellungsurteiles vom 18.Mai 1982 fest, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand den Klägerinnen für alle künftigen Schäden aus dem vorliegenden Verkehrsunfall im Rahmen des § 1327 ABGB, die Zweitbeklagte allerdings durch die bestehende Haftpflichtversicherungshöhe begrenzt haften. Das Leistungsmehrbegehren von 200 S samt Anhang hinsichtlich der Erstklägerin und von 400 S samt Anhang bezüglich der Zweitklägerin wies es ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Beklagten gegen dieses Teilurteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte das in seinem abweisenden Teil und im Zuspruch von 32.897,32 S samt Anhang an die Erstklägerin und von 2.133,34 S samt Anhang an die Zweitklägerin in Rechtskraft erwachsene Teilurteil im übrigen Umfang; außerdem sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 60.000 S und 300.000 S übersteigt.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs.1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Leistungsbegehrens der Erstklägerin um einen weiteren Betrag von 16.448,82 S samt Anhang und jenes der Zweitklägerin um einen weiteren Betrag von 1.066,66 S samt Anhang sowie des Feststellungsbegehrens beider Klägerinnen hinsichtlich eines Mitverschuldensanteiles des tödlich Verunglückten von 1/3 abzuändern; hilfsweise wird (im Rahmen der Anfechtung) ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerinnen beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden, weil seine Zulässigkeit nicht erschöpfend beurteilt werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Verbindung mehrerer Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung (§ 187 ZPO) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ohne Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden. Eine Zusammenrechnung von mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüchen findet nicht statt (JBl.1978,432; JBl.1984,554; Fasching II 893, IV 282, Fasching, Lehrbuch, RdZ 786). An dieser Rechtslage trat auch durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 keine Änderung ein (Petrasch, ÖJZ 1983,173; JBl.1984,554). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dieser Gesetzeslage, daß hinsichtlich der von beiden Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche die erforderlichen Aussprüche des Berufungsgerichtes gesondert zu erfolgen haben.

Da das Berufungsgericht bei seinem auf § 500 Abs.2 Z 2 und 3 ZPO gegründeten Ausspruch diese hinsichtlich beider Klägerinnen erforderliche Trennung nicht vorgenommen hat, war ihm diesbezüglich die Präzisierung seines Ausspruches aufzutragen.

Anmerkung

E06057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00033.85.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19850619_OGH0002_0080OB00033_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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