TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/24 2002/12/0336

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Veröffentlicht am 24.06.2005
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z3 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VerwendungszulagenV Stmk 1997;
VerwendungszulagenV Stmk 2003;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des T in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Oktober 2002, Zl. A5 - 017324/76 - 02, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 (Leiterzulage) und Abs. 2 (Belastungszulage) GehG/Stmk., zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2 und 3 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand zuletzt als Amtsrat (Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI, in die er seit 1. Jänner 1979 ernannt war) in einem aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle war das Berufsschulzentrum G., wo er als "Dienststellenleiter und Hausverwalter" tätig war. Mit Ablauf des 31. März 1999 trat er in den Ruhestand über.

Mit Schreiben vom 13. Februar 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungs(Dienstklassen-)zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 Gehaltsgesetz (im Folgenden: GehG/Stmk.) und begründete dies damit, dass er seiner Ansicht nach eine B/VII-wertige Tätigkeit ausübe. Aus der dem Antrag beiliegenden Arbeitsplatzbeschreibung gehe hervor, dass seine Tätigkeit gegenüber vergleichbaren Tätigkeiten von Bediensteten mit seiner Einstufung "wesentlich höherwertig" zu bewerten sei, zumal seine Verantwortung für die ihm übertragenen Sachwerte eine unmittelbare und selbständige sei.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. April 1997 ab. Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 97/12/0201, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid, soweit er den Zeitraum bis einschließlich 31. Oktober 1996 betraf, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wies die Beschwerde im Übrigen (dies betraf den Zeitraum ab 1. November 1996) als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom (richtig) 13. Jänner 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage "nach § 30a Abs. 1 Z. 3, in eventu nach Abs. 2 GehG/Stmk. von mindestens 20 %".

Zur Begründung führte er aus, er sei mit 20. Dezember 1993 auf den Posten des Dienststellenleiters der Verwaltung des Berufsschulzentrums G. versetzt worden. Damit erfülle er die Voraussetzung der "Funktion des Leiters einer Dienststelle". Als solcher habe er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen, wobei diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liege, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Als Leiter einer Dienststelle mit 19 Mitarbeitern sei er für die Sicherstellung des klaglosen Ablaufes des Dienst- und Schulbetriebes für 8 Landesberufsschulen verantwortlich (wird, u. a. durch Hinweis auf eine beiliegende Arbeitsplatzbeschreibung, näher dargestellt). Auf Grund der Dienstzeiten seiner Mitarbeiter und der Notwendigkeit von Besprechungen mit Firmen seien Tätigkeiten, etwa Kontrollen, von 04.00 Uhr bis 20.00 Uhr erforderlich gewesen. Dazu erfordere seine Funktion ein besonderes Maß an Fachwissen (etwa zu näher dargestellten Brandschutz-, Sicherheits- und Hausreinigungsfragen), "das bei weitem den normalen Wissensstand eines B-Beamten übersteigt". Kleinere Umbauten würden von ihm von der Planung bis zur Bauvollendung organisiert und beaufsichtigt, weil diese Arbeiten "von den Schulen bzw. dem Lehrkörper im Berufsschulzentrum erledigt werden können". Neben umfangreichem Fachwissen müsse er auch Kenntnisse der Bestimmungen des Voranschlags- und Rechnungsabschlussrechtes sowie der Haushaltsvorschriften des Landes haben. Wenn einem Kanzleileiter in einer Bezirkshauptmannschaft mit wesentlich weniger Kompetenzen, allein schon aus dem Organisationshandbuch ersichtlich, und einer fast nicht vorhandenen Selbständigkeit weder in finanzieller noch arbeitsmäßiger Hinsicht bereits 12 % monatlich Verwendungszulage zuerkannt würden, sei sein Antrag auf Zuerkennung von 20 % gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 (zugestellt am 17. Juli 2002) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu seinem Antrag vom (richtig) 13. Jänner 1999 mit, dass die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GehG/Stmk. im Ausmaß von 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis 31. März 1999 beabsichtigt sei. Dieses Ausmaß entspreche der einem Kanzleileiter in einer kleineren Bezirkshauptmannschaft gewährten gleichartigen Verwendungszulage. Zugleich wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

In seinem Schreiben vom 31. Juli 2002 führte der Beschwerdeführer aus, seine Kompetenzen als Dienststellenleiter seien in finanzieller wie arbeitsmäßiger Hinsicht höher zu bewerten. Stünden einem Referatsleiter der Abteilung Landesmuseum J. "laut Verordnung" 15 % zu, so wären ihm jedenfalls 30 % zu gewähren.

Mit dem (im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Beschwerde gezogenen) Punkt 1 des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 31. Oktober 1996 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk. im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse und Verwendungsgruppe gebühre.

Im Übrigen gewährte die belangte Behörde über Antrag vom 13. Jänner 1996 (gemeint: 1999) dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis 31. März 1999 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GehG/Stmk. im Ausmaß von 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Dem Mehrbegehren wurde nicht stattgegeben (Punkt 2).

Dem Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk. gab sie nicht statt (Punkt 3).

In der Begründung dieser (allein angefochtenen) Punkte 2 und 3 ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Grund der seinerzeitigen Verwendung als Leiter und Hausverwalter des Berufsschulzentrums G. lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GehG/Stmk. vor. Nach dem Grad der besonderen Belastung sowie unter Bedachtnahme auf die zu erbringenden Mehrleistungen sei diese Verwendungszulage mit dem im Spruch angeführten Ausmaß zu bemessen. Da der Grad der besonderen Belastung dem eines Kanzleileiters einer kleineren Bezirkshauptmannschaft entspreche, sei die gegenständliche Verwendungszulage wie im Spruch ersichtlich zu bemessen.

Zum Hinweis auf das Ausmaß der einem Referatsleiter der Abteilung Landesmuseum J. gewährten gleichartigen Verwendungszulage und dem daraus abgeleiteten Begehren auf eine Verwendungszulage von 30 % von V/2 sei zu bemerken, dass sich die Leitungsfunktion des Beschwerdeführers wohl über 18 Mitarbeiter erstreckte, es sich hiebei jedoch um eine Bedienstete des Verwaltungsfachdienstes, 4 Hauswarte, 12 Reinigungskräfte und eine Bedienstete auf einem geschützten Arbeitsplatz handle und wenig Außenwirkung seiner Tätigkeit bestünde. Dem Leiter eines Referates des Landesmuseums J. unterstünden hingegen im Regelfall Bedienstete des höheren und des gehobenen Dienstes und andere Bedienstete aller Verwendungs-/Entlohnungsgruppen, wobei ihm auch qualitativ hochwertige Außenbeziehungen, wie Museumsbetrieb oder wissenschaftliche Arbeiten, oblägen. Es sei zumindest auf Grund des Grades der besonderen Belastung durch Art und Schwierigkeitsgrad der übertragenen Aufgaben und des Grades des besonderen Maßes an Sachwissen und Können hinsichtlich des Grades der besonderen Belastung insgesamt ein wesentlicher Unterschied gegeben, der einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich der Bemessung rechtfertige.

Zu Punkt 3 des Spruches wurde ausgeführt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne ein gleichzeitiger Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und § 30a Abs. 2 GehG/Stmk. nur bei dauernder Wahrnehmung von zumindest zwei verschiedenen Verwendungen bestehen. Da diese Voraussetzung nicht zutreffe, gebührte "mit der Gewährung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2" keine solche gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk.

Gegen die Spruchpunkte 2 und 3 dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat einen Auszug aus den Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 GehG/Stmk. durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Die Bestimmung des § 30a des Gehaltsgesetzes (GehG/Stmk.) wurde mit der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76 - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - mit Wirkung ab 1. November 1996 wie folgt neu geregelt:

"(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ...

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Dem Beamten,

a) dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken, und

b) der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.

(3) ...

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 Prozent und im Fall des Abs. 2 80 Prozent dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden."

In den EB zur 3. LBG-Novelle 1996 wird - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - zu Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 4 des § 30a Folgendes ausgeführt:

"Der Höhe nach ist die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 innerhalb der im Abs. 4 normierten Höchstgrenzen nach dem Grad der höheren (Führungs-)Verantwortung bzw. Belastung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

Daraus ergibt sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeit- oder mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Zulage erhalten sollen. Die Ermittlung dieses Verhältnisses erfordert die Feststellung einerseits der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung von gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, und andererseits der kompletten Belastung des Beamten, dessen Zulage zu bemessen ist.

Die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 soll in Hinkunft ausschließlich in einem Prozentsatz des Gehaltsansatzes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, bemessen werden. Für die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 ist ein Höchstausmaß von 100 Prozent, und für die Zulage nach Abs. 2 ein Höchstausmaß von 80 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, vorgesehen. Weiters wird klargestellt, dass, sofern dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Zulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gebühren, die Summe dieser Zulagen 100 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen darf."

Der Beschwerdeführer macht (zusammengefasst) geltend, dem angefochtenen Bescheid fehlten die erforderlichen Tatsachenfeststellungen sowohl über die von ihm konkret ausgeübten Tätigkeiten als auch über die Tätigkeiten der zum Vergleich herangezogenen Beamten. Ebenso seien keinerlei Überlegungen zur Beweiswürdigung angestellt worden. Die (teilweise) Abweisung seiner Begehren könne daher nicht nachvollzogen werden.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:

1. Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk. (Leiterzulage) mit der Begründung verneint, es gebühre eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk. (Belastungszulage).

Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0188, ausgesprochen hat, dass die genannten Zulagen bei einer einheitlichen Verwendung nicht nebeneinander gebühren. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Gebührlichkeit einer Zulage jene der anderen ausschließt, wenn es sich um eine einheitliche Verwendung handelt. Das zuvor zitierte hg. Erkenntnis hat aber keine Aussage dahin getroffen, welche der beiden Zulagen in einem solchen Fall alleine gebührt.

Das kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - nur diejenige sein, die höher ist. Da die belangte Behörde somit die Gebührlichkeit der Leiterzulage bereits deshalb ausgeschlossen hat, weil eine Belastungszulage in irgend einer Höhe gebühre, hat sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 3 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

2. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:

2.1. Dieser Teil der Erledigung ist schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil die Feststellung der Gebührlichkeit der Leiterzulage nach dem oben Gesagten jene der Belastungszulage ausschließen würde. Es ist im Hinblick auf den oben dargelegten untrennbaren Zusammenhang jedenfalls eine Prüfung erforderlich, in welcher Höhe beide Zulagen gebühren.

2.2. Voraussetzung für die Prüfung (welcher Verwendungszulage auch immer) ist es, dass die Aufgaben des Arbeitsplatzes (der Verwendung) des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dieser rügt somit im Ergebnis zutreffend das Fehlen der für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Das von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang (in der Gegenschrift) angeführte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 97/12/0201, lässt, weil es lediglich Fragen der Dienstklassenzulage (unter Berücksichtigung der Änderung der Rechtslage ab 1. November 1996) behandelt hat, keine Rückschlüsse auf die im vorliegenden Verfahren zu lösenden Rechtsfragen zu.

3. Die inhaltlichen Voraussetzungen der Gebührlichkeit einer - vom Beschwerdeführer primär geforderten - Leiterzulage (nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk.) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargestellt. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG wird dazu auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0066, das eine ausführliche Aufstellung der Vorjudikatur enthält, verwiesen.

4. In Ansehung der in jedem Fall gebotenen Prüfung der Belastungszulage (nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk.) ist die belangte Behörde gehalten, in ihrem Bescheid in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise die Belastungsverhältnisse des Beschwerdeführers einerseits und diejenigen aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung andererseits näher darzustellen, um solcherart einen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht zu ermöglichen. Eine bloß beispielhafte Gegenüberstellung einzelner Beamter oder Gruppen von Beamten wird dieser Anforderung keinesfalls gerecht.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997, LGBl. Nr. 59, über die Festsetzung der Verwendungszulagen gemäß § 30a GehG/Stmk. eine taugliche Methode zur Feststellung begründet, ob die Belastung eines Beamten über dem Durchschnitt liegt. Mit dieser Verordnung wurde nämlich u.a. die in Rede stehende Belastungszulage für einzelne näher bezeichnete Beamte oder Gruppen von Beamten pauschal bemessen. Ihr kann daher für andere Beamte der Charakter einer Richtschnur zukommen. Misst die belangte Behörde dieser Verordnung Indizwirkung zu, so ist sie gehalten, nachvollziehbar darzustellen, wie die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in dieser Verordnung insbesondere bei den für einen Vergleich näher in Betracht kommenden Beamten oder Gruppen von Beamten für die Bemessung ihren Niederschlag fanden, um anhand dieser Kriterien die notwendige Gegenüberstellung mit der konkreten, ebenfalls darzustellenden Belastung des Beschwerdeführers zu ermöglichen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0178, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).

5. Wegen der Prävalenz der dargestellten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war dieser somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im angefochtenen Umfang aufzuheben.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Juni 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120336.X00

Im RIS seit

24.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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