TE OGH 1985/6/26 9Os95/85

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Lachner, Dr.Kuch und Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Rechberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18.März 1985, GZ 20 j Vr 9883/84-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Lachner, Dr.Kuch und Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Rechberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach Paragraphen 75 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18.März 1985, GZ 20 j römisch fünf r 9883/84-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. März 1945 geborene Maurergeselle Roland A auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen (zu 1. und 2.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75 und 15 StGB, (zu 3.) des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und (zu 4.) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. März 1945 geborene Maurergeselle Roland A auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen (zu 1. und 2.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach Paragraphen 75 und 15 StGB, (zu 3.) des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und (zu 4.) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien (1.) am 26. August 1984 den Roland A jun. dadurch, daß er auf dessen Hinterkopf einen gezielten Schuß aus einem Vorderladerrevolver abgab, vorsätzlich getötet;

(2.) in der Nacht zum 26. August 1984 die Marianne A vorsätzlich zu töten versucht, indem er vor der von ihr bewohnten Wohnung Benzin ausleerte und entzündete, den Fluchtweg durch Ausleeren und Anzünden von Benzin auf dem Weg zum Haustor absperrte und durch ein Wohnungsfenster eine mit Benzin gefüllte Flasche warf, die er mit Zeitungspapier abgedichtet und entzündet hatte;

(3.) in der Nacht zum 26. August 1984 an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers (vorsätzlich) eine Feuersbrunst verursacht, indem er die in Wien 5., Schönbrunnerstraße 48, Tür Nr. 4 und 5, gelegenen Wohnungen durch Ausleeren und Entzünden von Benzin vor den Wohnungseingangstüren in Brand steckte;

(4.) in der Zeit zwischen Mitte 1980 und dem 27. August 1984, wenn auch nur fahrlässig, den Vorschriften des Waffengesetzes zuwider unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich einen Vorderladerrevolver, Kal. 44, New Model Army, Nr. 090115, besessen und geführt. Die Geschwornen hatten die diesen Schuldsprüchen entsprechenden anklagekonform gestellten Hauptfragen 1 bis 4 (jeweils einstimmig) bejaht und die zu den Hauptfragen 1 (nach Mord), 2 (nach Mordversuch) und 3 (nach Brandstiftung) gestellten Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit (ebenso einstimmig) verneint; demgemäß blieben die zu den Hauptfragen 1 und 2 gestellten Eventualfragen nach Totschlag (§§ 76 und 15 StGB) sowie die zur Hauptfrage 2 gestellten weiteren Eventualfragen nach anderen noch in Betracht kommenden Straftatbeständen unbeantwortet. Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 11 lit. b und 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er unter Relevierung angeblicher Ergebnisse des Beweisverfahrens einerseits (Z 11 lit. b) in Ansehung der ihm zur Last gelegten Verbrechen (Fakten 1, 2 und 3) das Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB), mithin einen materiellrechtlichen Straflosigkeitsgrund, geltend macht - wozu schon hier anzumerken ist, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur auf einen Verfolgungsausschluß aus Gründen des Prozeßrechtes abstellt -, andererseits (Z 12) dem von ihm verursachten Brand die Qualität einer Feuersbrunst im Sinne des § 169 Abs. 1 StGB abspricht und überdies behauptet, daß er sich zu den Tötungshandlungen nur in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung habe hinreißen lassen (§ 76 StGB).(4.) in der Zeit zwischen Mitte 1980 und dem 27. August 1984, wenn auch nur fahrlässig, den Vorschriften des Waffengesetzes zuwider unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich einen Vorderladerrevolver, Kal. 44, New Model Army, Nr. 090115, besessen und geführt. Die Geschwornen hatten die diesen Schuldsprüchen entsprechenden anklagekonform gestellten Hauptfragen 1 bis 4 (jeweils einstimmig) bejaht und die zu den Hauptfragen 1 (nach Mord), 2 (nach Mordversuch) und 3 (nach Brandstiftung) gestellten Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit (ebenso einstimmig) verneint; demgemäß blieben die zu den Hauptfragen 1 und 2 gestellten Eventualfragen nach Totschlag (Paragraphen 76 und 15 StGB) sowie die zur Hauptfrage 2 gestellten weiteren Eventualfragen nach anderen noch in Betracht kommenden Straftatbeständen unbeantwortet. Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 11, Litera b und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er unter Relevierung angeblicher Ergebnisse des Beweisverfahrens einerseits (Ziffer 11, Litera b,) in Ansehung der ihm zur Last gelegten Verbrechen (Fakten 1, 2 und 3) das Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB), mithin einen materiellrechtlichen Straflosigkeitsgrund, geltend macht - wozu schon hier anzumerken ist, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur auf einen Verfolgungsausschluß aus Gründen des Prozeßrechtes abstellt -, andererseits (Ziffer 12,) dem von ihm verursachten Brand die Qualität einer Feuersbrunst im Sinne des Paragraph 169, Absatz eins, StGB abspricht und überdies behauptet, daß er sich zu den Tötungshandlungen nur in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung habe hinreißen lassen (Paragraph 76, StGB).

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der im Urteil erfolgten Gesetzesanwendung nur auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellungen überprüft werden kann, wohingegen der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite und die diesen zugrundeliegende Beweiswürdigung der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt sind (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr 8 zu § 345 Z 12 u.v.a.).Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der im Urteil erfolgten Gesetzesanwendung nur auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellungen überprüft werden kann, wohingegen der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite und die diesen zugrundeliegende Beweiswürdigung der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt sind vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr 8 zu Paragraph 345, Ziffer 12, u.v.a.).

Rechtliche Beurteilung

Indem der Beschwerdeführer aber die sohin maßgeblichen Feststellungen des Verdiktes, wonach er zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig war (Verneinung der Zusatzfragen), eine Feuersbrunst verursacht (Bejahung der Hauptfrage 3) und nicht in einer privilegierenden Gemütsverfassung gehandelt hat (Bejahung der Hauptfragen 1 und 2 bei durch die Stellung von Eventualfragen nach Totschlag gegebener Wahlmöglichkeit), in seinen Beschwerdeausführungen negiert, bringt er weder die geltend gemachten, noch - inhaltlich - andere Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb seine Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung der §§ 344, 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Indem der Beschwerdeführer aber die sohin maßgeblichen Feststellungen des Verdiktes, wonach er zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig war (Verneinung der Zusatzfragen), eine Feuersbrunst verursacht (Bejahung der Hauptfrage 3) und nicht in einer privilegierenden Gemütsverfassung gehandelt hat (Bejahung der Hauptfragen 1 und 2 bei durch die Stellung von Eventualfragen nach Totschlag gegebener Wahlmöglichkeit), in seinen Beschwerdeausführungen negiert, bringt er weder die geltend gemachten, noch - inhaltlich - andere Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb seine Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 344, 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00095.85.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19850626_OGH0002_0090OS00095_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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