TE OGH 1985/7/10 9Os112/85

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Veröffentlicht am 10.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian A und einen anderen wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard B sowie die Berufung des Angeklagten Christian A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5.Juni 1985, GZ 10 Vr 414/85-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard B wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Gerhard B und Christian A werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten B auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 18-jährige Christian A und der 21-jährige Gerhard B des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 6. März 1985 in Ternitz in Gesellschaft als Beteiligte fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Kisten (mit 40 Flaschen) Bier, zwei Taschenlampen, 8 Packungen 'Rum-Cocos' Zuckerln, Milketten, mehrere Säckchen Salzgebäck, 5 Tortenecken, eine Dose Eiskonfekt sowie Wechselgeld im Gesamtwert von ca 800 S der Erika C durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte B bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) allein auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.

Denn bei der auf die Beurteilung seines Verhaltens als Rauschtat (§ 287 StGB) abzielenden Rechtsrüge geht der Beschwerdeführer, soweit darin wegen seiner damaligen Alkoholbeeinträchtigung die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit negiert wird, prozeßordnungswidrig nicht von den eine volle Berauschung jedenfalls ausschließenden Urteilsfeststellungen (S 92) aus, welche das Erstgericht in Ansehung des Angeklagten B (auch) auf dessen eigene, eine detaillierte Schilderung des Tatgeschehens enthaltenden Angaben im Vorverfahren (vgl. S 35, 48) und in der Hauptverhandlung (vgl. S 82) stützen konnte, wo er entgegen dem insoweit aktenwidrigen Beschwerdevorbringen ausdrücklich erklärte: 'Wir waren nicht so betrunken, daß wir nicht gewußt hätten, was wir tun, das haben wir schon gewußt'. Das in Wahrheit neuerlich die Tatfrage aufrollende, indes nicht einmal in der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers Deckung findende Beschwerdevorbringen läuft vielmehr - ohne irgendwelche formalen Mängel der Urteilsbegründung aufzuzeigen - auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.

Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Christian A und Gerhard B in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E06068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00112.85.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19850710_OGH0002_0090OS00112_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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