TE OGH 1985/7/11 6Ob616/85

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Riedler, Dr.Schlosser und Mag.Engelmaier als Richter im Verfahren gegen Josef A, Finanzbeamter, Nenzing, Am Rain 8, vertreten durch Dr.Franz Bernhard, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Winkelschreiberei infolge Revisionsrekurses des Beschuldigten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 5.März 1985, GZ.1 a R 82/85-18, in der Fassung des Beschlusses vom 16.April 1985, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 6.Februar 1985, GZ.1 Nc 50/84-14, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Erstgericht wird aufgetragen, seinen Beschluß vom 17. Juni 1985, 1 Nc 50/84-26, über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses gegen den rekursgerichtlichen Beschluß vom 5.März 1985, 1 a R 82/85 des Landesgerichtes Feldkirch durch einen Ausspruch über den Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.April 1985, 6 Ob 572/85, zu ergänzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In dem gegen den Rechtsmittelwerber wegen Verdachtes der Winkelschreiberei eingeleiteten Verfahren änderte das Rekursgericht die erstrichterliche Entscheidung in Ansehung einzelner angezeigter Fälle im Sinne eines verurteilenden Erkenntnisses ab. Dagegen erhob der Beschuldigte Revisionsrekurs. Der Oberste Gerichtshof wies dieses Rechtsmittel mit dem Beschluß vom 25.April 1985, 6 Ob 572/85, als verspätet zurück. Das Erstgericht bewilligte hierauf dem Rechtsmittelwerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Es unterließ dabei aber einen Ausspruch über den Zurückweisungsbeschluß. Solange dieser nicht im Sinne des § 150 Abs.1, zweiter Satz ZPO behoben ist, steht er einer sachlichen Erledigung des zunächst als verspätet zurückgewiesenen Rechtsmittels entgegen.

Dem Erstgericht war daher eine Ergänzung seines Beschlusses über die Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzutragen (RZ 1977/81 u.a., zuletzt 6 Ob 18/85).

Anmerkung

E06267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00616.85.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19850711_OGH0002_0060OB00616_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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