TE OGH 1985/7/24 3Ob521/85 (3Ob522/85)

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Egermann, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin und Antragsgegnerin Gertrude A, Hausfrau, 8073 Neuwindorf, Mitterstraße 295, vertreten durch Dr. Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner und Antragsteller Ing. Gerhard A, Elektroingenieur, 8020 Graz, Kleiststraße 49, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1984, GZ 1 R 386/84 und 1 R 468/84-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. August 1984, GZ 33 F 12/83-38, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Soweit sich der Revisionsrekurs der Gertrude A gegen die Bestätigung der Zurückweisung ihres Antrages auf Herausgabe der Münzensammlung und gegen den Kostenpunkt richtet, wird er zurückgewiesen. In diesem Umfang wird auch die Revisionsrekursbeantwortung durch Ing. Gerhard A zurückgewiesen. Im übrigen wird beiden Revisionsrekursen nicht Folge gegeben. Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die am 23.10.1971 geschlossene Ehe der Parteien ist wegen Verschuldens beider Ehegatten, aber überwiegenden Verschuldens des Mannes geschieden.

Am 14.2.1983 beantragte die Frau, am 24.2.1983 auch der Mann die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.

Die Frau beantragte, 1.) ihr den Hälfteanteil des Mannes an der 671 m 2 großen Liegenschaft EZ 634 Grundbuch B, Einfamilienhaus in Neuwindorf, Mitterstraße 295, deren andere Hälfte ihr selbst gehört und auf der sich die Ehewohnung befindet, gegen Übernahme der Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich der auf der Liegenschaft noch haftenden Zeitrentenansprüche der Verkäuferin Sophie C, für deren Forderung von S 960.000,-- auf der genannten Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt ist, zuzuweisen,

2.) den in der Ehewohnung verbliebenen Hausrat, 3.) eine nicht der Aufteilung unterliegende Münzensammlung (33 F 12/83-1). Der Mann begnügte sich zunächst mit einem allgemeinen Aufteilungsantrag, allerdings mit der Erklärung, daß er mangels 'einvernehmlicher Aufteilung' zumindest S 300.000,-- erhalten müsse (33 F 16/83-1).

Beide Akten wurden verbunden.

Der Wert der Liegenschaft wurde zum Oktober 1983 auf S 1,040.000,-- geschätzt, der Wert des Hausrats auf S 52.170,--. In der Tagsatzung vom 22.2.1984 begehrte der Mann eine Ausgleichszahlung von S 300.000,-- und erklärte sich mit der Überlassung des Hausrats an die Frau einverstanden. Die erste Instanz übertrug die dem Mann gehörende Liegenschaftshälfte der Frau gegen Übernahme der noch aushaftenden Zeitrentenansprüche der seinerzeitigen Verkäuferin Sophie C (Punkt 1.), wies das eheliche Gebrauchsvermögen im auf der Liegenschaft errichteten Haus der Frau zu (Punkt 2.), verpflichtete die Frau, dem Mann binnen 3 Jahren nach Rechtskraft des Beschlusses eine mit 4 % zu verzinsende Ausgleichszahlung von S 100.000,-- zu leisten (Punkt 3.) und dafür nach übertragung der Liegenschaftshälfte des Mannes ihre Liegenschaft zum Pfand zu bestellen (Punkte 4. und 5.), verpflichtete den Mann, den aushaftenden Kredit vom 6.4.1979 bei der D E

in F bei Schad- und Klagloshaltung der Frau allein zu übernehmen (Punkt 6.), wies den Antrag der Frau auf Herausgabe der Münzensammlung und der Weihnachtskrippe zurück (Punkt 7.) und hob die Kosten des Verfahrens gegenseitig auf.

Nach den Feststellungen der ersten Instanz ist die Ehe der Parteien seit 25.2.1982 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe wurden am 14.8.1972 und am 16.9.1979 zwei Kinder geboren, die mit der Mutter in G leben und für die der Vater vom 15.5.1981 bis 31.5.1982 zusammen S 2.500,--, vom 1.6.1982 bis 31.8.1983 zusammen S 2.100,-- und seit 1.9.1983 zusammen wieder S 2.500,-- an monatlichem Unterhalt leisten muß. Die früheren Ehegatten sind je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 634 KG B samt

Haus. Sie erwarben diese Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 23.3.1979 von Sophie C um S 960.000,--. Dabei verpflichteten sich die Käufer zur ungeteilten Hand, zumindest zu Lebzeiten der Verkäuferin die monatlichen Kaufpreisraten von je S 4.000,--, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1976, zu berichtigen. Im Lastenblatt der Liegenschaft sind ein Pfandrecht von S 960.000,-- für Sophie C und wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten der Hälfteeigentümer einverleibt. Die Kaufpreisforderung haftete am 1.2.1982 mit S 824.000,-- aus. Die seit April 1979 fällig gewordenen Kaufpreisraten wurden bis 1980 vom Mann allein, sodann bis April 1981 von beiden Ehegatten gemeinsam und seit Mai 1981 von der Frau allein gezahlt, sodaß der Mann bis April 1981 S 94.100,-- geleistet hat. Der Mann verließ die Ehewohnung im Mai 1981 endgültig. Seither werden auch die Hausversicherung und die Grundsteuer von der Frau gezahlt. Die Grunderwerbsteuer für die Liegenschaftshälften von je S 38.400,--, die Grundverkehrsgebühr von S 650,-- und die gerichtliche Eintragungsgebühr von S 9.580,-- wurden von dem von den Ehegatten bei der D E

in F gemeinsam aufgenommenen Kredit abgebucht. Die Notarskosten für den Kaufvertrag von S 22.944,-- wurden vom Mann allein bezahlt. Im Oktober 1983 wurde der Schätzwert der Liegenschaft samt Wohnhaus, Nebengebäude und Zubau mit S 1,040.000,-- ermittelt. Vor dem Erwerb der Liegenschaft in der Mitterstraße wohnten die Ehegatten in einem Zweifamilienhaus, und zwar zunächst im Erdgeschoß, seit 1975 im Obergeschoß. Anläßlich des Umzuges in das obere Stockwerk verkauften sie die seinerzeit von den Eltern der Frau finanzierte Wohnungseinrichtung im Wert von S 50.000,-- um S 65.000,-- und richteten damit die neu bezogene Wohnung ein. Diese Einrichtung wurde fast zur Gänze in das Haus in der Mitterstraße mitgenommen. Die Frau war nur während des ersten Ehejahres, und zwar als Sekretärin mit einem monatlichen Einkommen von rund S 3.000,-- außerhäuslich erwerbstätig. Im übrigen führte sie den Haushalt und betreute das bzw. die Kinder. Der Mann arbeitete während der Ehe als Elektroingenieur und verdiente bis 1975 etwa S 7.000,--, seither bis zu S 15.000,-- monatlich. Die von April 1980 bis März 1981 für die Vermietung eines Nebenraumes der Liegenschaft in der Mitterstraße monatlich erzielte Einnahme von S 1.800,-- wurde vom Mann größtenteils zur Kreditrückzahlung verwendet. Beide Ehegatten brachten keine Ersparnisse in die Ehe mit. Sie wurden aber von den Eltern der Frau von Anfang an großzügigst unterstützt, die ihnen bis zum Auszug des Mannes aus der Ehewohnung im Frühjahr 1981 Beträge von mehr als S 250.000,-- zur Verfügung stellten und der Tochter überdies ein Darlehen von S 50.000,-- gewährten. Die Eltern des Mannes unterstützten das junge Ehepaar nicht nennenswert. Im Oktober 1983 wurde der Schätzwert des ehelichen Gebrauchsvermögens (einschließlich einer nicht in die Aufteilung einzubeziehende Joka-Auszieh-Sitzgarnitur im Wert von S 500,--) mit S 52.170,-- ermittelt. Der Vater der Frau zahlte dem Mieter Johann H bei dessen Auszug eine Ablöse von S 20.000,-- für im Sachverständigengutachten nicht aufscheinende Investitionen. Der Mann verwendete den aus dem für den Sohn Gerhard abgeschlossenen Bausparvertrag erzielten Betrag von S 28.000,-- zur Gänze für seine Ausgaben. Der Mann nahm bei der D E in F

einen Kredit von S 60.000,-- auf, auf den er bis Mai 1981 S 32.175,--, bis März 1983 S 60.489,-- zurückzahlte. Beide Ehegatten nahmen beim genannten Kreditinstitut auch einen Abstattungskredit von S 200.000,-- auf. Davon zahlte der Mann bis Mai 1981 S 63.600,--, bis etwa Mitte 1983 ca. S 127.281,-- allein zurück. Derzeit haften noch ca. S 200.000,-- aus. Der erstgenannte Sofortkredit wurde zur Hälfte zur Hausadaptierung verwendet, der zweitgenannte Kredit zur Hälfte für den Erwerb des Hauses. Für die Zeit vom 1.3.1981 bis 28.2.1982 hatte der Mann der Frau einen (einstweiligen) monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.000,-- zu leisten.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht unter anderem aus, die Aufwendungen des Mannes für die Liegenschaft bis Mai 1981 (S 94.100,--) und seine darüber hinaus erbrachten Rückzahlungen auf die für den Hauserwerb (S 160.000,--) und die Hausadaptierung (S 38.500,--) aufgenommenen Kredite rechtfertigten eine Ausgleichszahlung durch die Frau, wegen der hohen Beiträge ihrer Eltern und wegen der unterdurchschnittlichen Unterhaltsbeiträge des Mannes jedoch nur in der Höhe von S 100.000,--. Münzensammlung und Weihnachtskrippe unterlägen nicht der Aufteilung nach den §§ 81 ff. EheG.

Die Frau bekämpfte diesen Beschluß im wesentlichen nur in den Punkten 3 bis 5 und 7 und im Kostenpunkt, der Mann praktisch nur insoweit, als der Frau nicht eine Ausgleichszahlung von S 300.000,-- auferlegt wurde.

Die zweite Instanz gab beiden Rekursen nicht Folge, hob die Kosten des Rekursverfahrens gegenseitig auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, den im § 502 Abs 3 ZPO bezeichneten Betrag übersteigt.

Zur Frage, ob und in welcher Höhe der Frau eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei, führte das Rekursgericht im wesentlichen aus, daß mangels weiteren Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse und bei Bedachtnahme auf die auf der Liegenschaft haftenden und auch darüber hinaus noch bestehenden Schulden ein allenfalls vorzunehmender Ausgleich nur in Form einer Ausgleichszahlung möglich sein könne. Da die Abstattung des auf der Liegenschaft sichergestellten Kaufpreisrestes seit Mai 1981 nur durch die Frau erfolge, erübrige es sich, auf den Schätzwert der Liegenschaft näher einzugehen, und könnten nur die Kaufpreiszahlungen während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft von Bedeutung sein. Die Frau habe diese unwidersprochen mit S 97.200,-- beziffert. Daß die am 21.3. und 6.4.1979 teils vom Mann allein, teils von beiden Ehegatten aufgenommenen Kredite in einem gewissen Zusammenhang mit dem am 23.3.1979 getätigten Ankauf der Liegenschaft zu sehen seien, liege auf der Hand. Die Frau müsse einräumen, daß damit die auf den Mann entfallende Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr sowie einige Investitionen im Haus finanziert worden seien. Der erstgerichtliche Schluß, daß die Kredite mangels sicheren Nachweises etwa zur Hälfte für das Haus verwendet worden seien, sei daher in den Beweisergebnissen gedeckt und entspreche vor allem der inneren Wahrscheinlichkeit. Berücksichtige man zugunsten der Frau, daß keine Kaufpreisvorauszahlung von S 100.000,-- vorgenommen worden und daß der Sofortkredit teilweise zur Abdeckung eines Vorkredites verwendet worden sei, so könne doch die vom Mann bisher und noch weiterhin allein vorgenommene und vorzunehmende Abstattung der beiden Kredite - bei ordnungsgemäßer Tilgung zusammen etwa S 400.000,-- - nicht völlig vernachlässigt werden. Für den Erwerb und die Ausstattung des Hauses seien mindestens S 100.000,-- verwendet worden. Daß der Mann ein Bausparguthaben des Sohnes Gerhard für sich behalten habe, werde durch die Bestreitung der gesamten Kosten der Vertragserrichtung kompensiert. Selbst wenn die Mietzinseinnahmen von S 21.600,-- zur Hälfte der Frau zugestanden wären und die Kaufpreisteilzahlungen lediglich zur Hälfte dem Mann als sein Beitrag zugerechnet würden, da die Frau ihren Beitrag durch die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder erbracht habe, sei eine Ausgleichszahlung von S 100.000,-- noch immer gerechtfertigt, zumal damit gerade die Hälfte des noch unberichtigten Kreditrestes abgedeckt werden könnte. Dem Mann sei diesbezüglich entgegenzuhalten, daß auch auf die ständigen und beträchtlichen Unterstützungen durch die Eltern der Frau Bedacht genommen werden müsse und daß die Liegenschaft bei seinem Wegziehen noch mit S 860.000,-- belastet gewesen sei, sodaß sich gegenüber dem Schätzwert nur eine Differenz von rund S 200.000,-- ergebe. Der der Frau verbleibende Hausrat sei im wesentlichen mit einem von den Eltern gewährten Darlehen angeschafft worden. Daß die Frau wegen Einkommenslosigkeit die Ausgleichszahlung auch in drei Jahren nicht werde aufbringen können, weshalb die Versteigerung der Liegenschaft drohe, sei unwahrscheinlich, weil sie innerhalb dieser Frist entweder einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Mann haben werde oder bei ihrem relativ jungen Lebensalter und der dann bereits gegebenen Schulpflicht beider Kinder erwerbstätig werden müsse; auch ein Kredit sei zu erwägen.

Die §§ 84 und 93 EheG enthielten keine zwingenden

Anhaltspunkte dafür, daß im Aufteilungsverfahren die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes angeordnet werden könnte. Dazu bedürfe es eines Grundbuchsantrages. Sollte der Mann nicht zustimmen, müßte über die nunmehrige Unwirksamkeit des Verbotes im Prozeßweg entschieden werden, falls nicht der Standpunkt eingenommen werde, wegen der als Scheidungsfolge vorgenommenen Aufteilung sei die weitere Bindung des oder der Eigentümer an das Verbot zu verneinen und eine Löschung nach § 131 GBG 1955 vorzunehmen. Der von der Frau gewünschte Ausspruch der Löschung des auf ihrer Liegenschaftshälfte zugunsten des Mannes eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes sei daher rechtlich nicht möglich.

Auch die Ablehnung einer Sachentscheidung hinsichtlich der Münzensammlung und der Weihnachtskrippe sei richtig, weil diesbezüglich Ausnahmetatbestände nach § 82 Abs 1 Z 1 oder 2 EheG behauptet worden seien, weshalb der Rechtsweg zu beschreiten sei. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wenden sich die Revisionsrekurse beider Parteien.

Die Frau beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß auch die Löschung des zugunsten des Mannes (auf ihrer Liegenschaftshälfte) eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes verfügt werde, eine Ausgleichszahlung an den Mann und deren Sicherstellung entfalle, der Rechtsmittelwerberin auch die Münzensammlung zugesprochen werde und ihr aus Billigkeitsgründen der Ersatz der halben, jedenfalls aber eines Drittels der Verfahrenskosten (allenfalls in mehreren Raten) zugesprochen werde; allenfalls mögen die angefochtenen Beschlußteile aufgehoben und den Vorinstanzen eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.

Der Mann beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Frau eine Ausgleichszahlung von S 300.000,-- auferlegt werde; allenfalls den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Beide Parteien erstatteten Rekursbeantwortungen, in denen sie beantragen, dem Rechtsmittel des Gegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Frau ist teilweise unzulässig und im übrigen ebenso unbegründet wie der Rekurs des Mannes.

Da die Ehe der Parteien geschieden ist, sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse auf die Ehegatten aufzuteilen und dabei die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen (§ 81 Abs 1 EheG). Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hiezu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (Abs 2 leg. cit.). Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für die Verwertung bestimmt sind (Abs 3 leg. cit.).

Zum aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen der Parteien gehören unbestritten die gemeinsame Liegenschaft EZ 634 GB B mit der Ehewohnung und dem Hausrat.

Die Münzensammlung könnte zu den ehelichen Ersparnissen gehören, unterliegt jedoch nach den nicht widersprochenen Behauptungen der Frau in ihrem Aufteilungsantrag schon deshalb nicht der Aufteilung, weil sie ihr von den Eltern geschenkt wurde (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Da somit beide Parteien erklärt hatten, daß die Münzensammlung nicht Gegenstand der Aufteilung sei, hat die zweite Instanz den eine diesbezügliche Aufteilungsentscheidung ablehnenden Punkt 7. des erstgerichtlichen Beschlusses mit Recht bestätigt, weil es sich dabei um keinen im Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG geltend zu machenden Anspruch handelt (EvBl 1980/61 und 156). Eine gesetzliche Bestimmung, die bei Unzulässigkeit des diesbezüglichen außerstreitigen Rechtsweges die überweisung der Rechtssache an das zuständige Prozeßgericht zuläßt, also eine spiegelbildliche Regelung zu § 235 AußStrG, gibt es nicht.

Soweit die zweite Instanz den den Antrag der Frau auf Herausgabe der Münzensammlung (und der Weihnachtskrippe) zurückweisenden Punkt 7. des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigt hat, handelt es sich nicht um eine Entscheidung über die Aufteilung, gegen die der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 232 Abs 1 AußStrG zulässig ist, sondern um eine bloß das Aufteilungsverfahren betreffende Entscheidung (EvBl 1980/52; JBl 1981, 429; SZ 53/150; EvBl 1982/96), gegen die nach § 16 Abs 1 AußStrG das einseitige Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig wäre, da diese Anfechtungsvoraussetzungen aber nicht vorliegen, war das Rechtsmittel der Frau insoweit ebenso als unzulässig zurückzuweisen wie die insoweit unzulässige Rekursbeantwortung des Mannes. Soweit der Revisionsrekurs der Frau (gesondert) die Kostenentscheidung bekämpft, war er ebenfalls zurückzuweisen, weil Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt nach § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig sind. Nach § 86 Abs 1 EheG kann das Gericht bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens die übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen. Das Gericht ist aber nicht berechtigt, die auf den Hälfteanteilen der früheren Ehegatten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbote aufzuheben oder ihr Erlöschen festzustellen.

Die von der Rechtsmittelwerberin gewünschte gerichtliche Anordnung könnte sich auch nicht auf § 93 EheG stützen, weil sie zur Durchführung der Entscheidung nicht nötig ist.

übrigens wurde eine diesbezügliche Beschlußfassung von der Frau im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht beantragt, sondern erstmals im Rekurs an die zweite Instanz unzulässigerweise begehrt. Hinsichtlich des nur der Frau zugewiesenen ehelichen Gebrauchsvermögen im auf der gemeinsamen Liegenschaft errichteten Haus wäre eine Ausgleichszahlung an den Mann unbillig, weil dieser Teil des Gebrauchsvermögens im wesentlichen durch den Verkauf von Möbeln finanziert wurde, zu deren Anschaffung die Eltern der Frau die Mittel zur Verfügung gestellt hatten.

Hinsichtlich der gemeinsamen Liegenschaft ist zu sagen, daß die Aufteilung gemäß § 83 Abs 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen und dabei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung der Liegenschaft sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind. Nach § 83 Abs 2 leg. cit. sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten wurde, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.

Die geschiedenen Eheleute waren im Aufteilungsverfahren übereinstimmend der Meinung, daß der Frau die gesamte Liegenschaft, auf der sich das Haus mit der Ehewohnung befindet, die von der Frau und den beiden Kindern bewohnt wird, erhalten, dafür aber den gesamten noch offenen Kaufpreisrest in ihre alleinige Zahlungspflicht übernehmen sollte. Strittig blieb nur, ob und in welcher Höhe dem Mann eine Ausgleichszahlung zusteht. Die von der Rechtsprechung entwickelte Regel, daß in einer Ehe, in der die Frau nicht erwerbstätig ist, aber den Haushalt führt und die Kinder betreut, während der Mann erwerbstätig ist, gleichwertige Beiträge vorliegen (JBl 1983, 488 u.a.), würde im vorliegenden Aufteilungsverfahren dazu führen, daß der Frau für die übertragung der Liegenschaftshälfte des Mannes deren voller Wert unter Bedachtnahme auf die zu berücksichtigenden Schulden als Ausgleichszahlung aufzuerlegen wäre.

Unter der Voraussetzung, daß der Wert der Liegenschaft im Mai 1981 im wesentlichen gleich hoch war wie im Oktober 1983 und die seit Mai 1981 nur mehr von der Frau gezahlten Kaufpreisraten dem Mann nicht mehr angerechnet werden, betrug der Wert der Gesamtliegenschaft im Mai 1981 unter Berücksichtigung des damals offenen Kaufpreisrestes von S 860.000,-- S 180.000,--, der so errechnete Wert der Liegenschaftshälfte des Mannes daher S 90.000,--. Berücksichtigt man, daß der Mann den gemeinsamen Ausstattungskredit der früheren Ehegatten von S 200.000,-- bei Schad- und Klagloshaltung der Frau allein übernehmen mußte, wovon die Hälfte für den Erwerb des Hauses verwendet wurde, dann erscheint schon wegen der ansonsten in keiner Weise gerechtfertigten Alleinübernahme des Kredites durch den Mann die der Frau auferlegte Ausgleichszahlung gerechtfertigt.

Wenn die Rechtsmittelwerberin meint, daß die Kaufpreisrestschuld wegen der Wertsicherungsklausel steigen würde, so verkennt sie, daß es sich dabei nur um eine betrags-, nicht aber um eine wertmäßige Erhöhung handelt.

Daß die Frau, die nunmehr Alleineigentümerin der Liegenschaft wird, auch den gesamten noch offenen Kaufpreisrest übernehmen muß, ist billig. Ansonsten müßte der Mann dafür, daß er nicht mehr Miteigentümer der Liegenschaft ist, noch etwas bezahlen. Andererseits wäre auch die vom Mann angestrebte höhere Ausgleichszahlung unbillig.

Soweit der Mann in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen versucht, macht er einen unzulässigen Rechtsmittelgrund geltend, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 232 Abs 2 AußStrG nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Geht man von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen und dem maßgeblichen Wert der Liegenschaftshälfte des Rekurswerbers aus, dann erscheint eine S 100.000,-- übersteigende Ausgleichszahlung als unbillig, weil Gewicht und Umfang des Beitrages des Mannes zur Anschaffung der gemeinsamen Liegenschaft im Hinblick auf den bedeutenden, der Sphäre der Frau zuzurechnenden Beitrag ihrer Eltern mit weniger als der Hälfte zu veranschlagen ist und eine höhere Ausgleichszahlung auch nicht auf das Wohl der beiden gemeinsamen, noch lange nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder der Parteien, die mit der Mutter auf der Liegenschaft leben, Bedacht nehmen würde. Bei der billigen Festsetzung der Ausgleichszahlung ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß nach den konkreten Lebensverhältnissen beiden geschiedenen Ehegatten die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten

Lebensführung - soweit dies möglich ist - gesichert bleibt. Eine Zahlungsverpflichtung, die den Leistungspflichtigen in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen läßt, würde - in der Regel - dem Grundsatz der Billigkeit widersprechen (RZ 1983/16). Berücksichtigt man, daß die Frau durch die wertgesicherten Kaufpreisraten sehr stark belastet ist und vermutlich auch während der nächsten drei Jahre wegen der Pflege und Erziehung der beiden Kinder, von denen das ältere 13, das jüngere 6 Jahre alt wird, auch bei einer Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigt sein wird, dann ist ihr eine die von den Vorinstanzen auferlegte, binnen drei Jahren zu leistende Ausgleichszahlung von S 100.000,-- übersteigende Belastung nicht zuzumuten, weil schon diese zu einer sehr starken Einschränkung ihrer Lebensführung führen wird.

Die Nichtauferlegung einer Ausgleichszahlung aber würde bedeuten, daß die Frau das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen bekäme, der Mann aber noch einen Teil der damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Schulden zahlen müßte. Dies wäre aber auch kein billiger Ausgleich.

Die Rechtsmittelwerberin darf nicht übersehen, daß sie die Zuteilung der gesamten Liegenschaft und des gesamten Hausrates beantragt und erreicht hat und daß sie sich daher drückende Belastungen selbst auferlegt hat.

Soweit die Revisionsrekurse die Sache betreffen, war ihnen daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E06219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00521.85.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19850724_OGH0002_0030OB00521_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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