TE OGH 1985/7/24 3Ob84/85

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Egermann, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, diese vertreten durch das Finanzamt Zell am See, 5700 Zell am See, wider die verpflichtete Partei Rudolf A, Baumeister, 5752 Viehhofen 30, vertreten durch Dr. Rudolf Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen 1,757.992 S und 35.159,-- S samt Anhang infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 15. Mai 1985, GZ 33 R 245/85-4, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 27.März 1985, GZ E 1605/85-1, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte, ihr aufgrund eines Sicherstellungsauftrages des Finanzamtes Zell am See zur Sicherstellung des Betrages von 1,757.992,-- S an Abgaben und 35.159,-- S an Säumniszuschlag die sicherstellungsweise Pfändung des von der verpflichteten Partei betriebenen Maurermeistergewerbes und der diesem zugrundeliegenden Konzession/Gewerbeberechtigung zu bewilligen. An die verpflichtete Partei möge das Gebot erlassen werden, sich jeder Verfügung über ihr gepfändetes Gewerbe 'sowie über die gepfändeten Mietrechte' (dieser Formulartext war im Antrag nicht durchgestrichen, obwohl kurz oberhalb der im Formular vorgesehene Antrag auf Pfändung von Mietrechten gestrichen war) zu enthalten. Insbesondere möge die Zurücklegung des Gewerbes 'bzw. die Veräußerung der Mietrechte' (auch dieser Text war wiederum nicht durchgestrichen) untersagt werden.

Das Erstgericht bewilligte den Exekutionsantrag ohne Einschränkung und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei mit 13.917,-- S.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der verpflichteten Partei in der Sache selbst keine Folge und bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit Ausnahme der Kostenentscheidung mit der Maßgabe, daß die oben erwähnten nicht gestrichenen Textteile des Antrages im Bewilligungsbeschluß zu entfallen haben. Im Kostenpunkt gab es dem Rekurs Folge und setzte die Kosten nur mit 5.188,-- S fest. Die Verdeutlichung des Spruches der Exekutionsbewilligung begründete das Gericht zweiter Instanz mit einem offenkundigen Versehen der betreibenden Partei bei der Antragsverfassung, sodaß keine inhaltliche Änderung gegeben sei.

Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses wendet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Exekutionsantrages abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Gemäß § 528 Abs 1 Z. 1 ZPO. kann nämlich gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, kein weiteres Rechtsmittel erhoben werden. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahrens. Auf die frühere Rechtsprechung, wonach auch eine echte 'Maßgabebestätigung' ein Konformatsbeschluß sei (RZ 1972, 185; MietSlg. 30769) und ein bestätigender Beschluß auch dann vorliege, wenn der Beschluß der zweiten Instanz im Kostenpunkt von der Entscheidung der ersten Instanz abweicht (3 Ob 20/83), ist seit dem Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht mehr näher einzugehen, weil es jetzt nicht mehr darauf ankommt, ob ein voll bestätigender Beschluß vorliegt oder nicht, sondern gegen den bestätigten Teil ist jetzt ein Revisionsrekurs schlechthin ausgeschlossen.

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E06227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00084.85.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19850724_OGH0002_0030OB00084_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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