TE OGH 1985/8/7 6Ob637/85

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Veröffentlicht am 07.08.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Jensik, Dr. Schobel und Dr. Warta als Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes Angelika A, geboren am 9. Januar 1978, derzeit bei der mütterlichen Großmutter Maria B, Poznan, ulica

Fabryczna 9/1, Volksrepublik Polen, wegen Änderung der bestehenden Elternrechtsregelung, infolge Revisionsrekurses des Vaters Hussein A, Gießer, Innsbruck, Noldinstraße 8, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7. Juni 1985, GZ 3 b R 98/85-54, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30. April 1985, GZ 4 P 384/82-51, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die am 9. Januar 1978 geborene Angelika ist das eheliche Kind des Hussein und der Danuta A. Sie besitzt ebenso wie die beiden Elternteile die österreichische Staatsbürgerschaft. Nach der Auffassung der polnischen Behörden besitzt das Kind ebenso wie seine Mutter die polnische Staatsbürgerschaft (vgl. ON 40). Ein Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft ist beim Amt der C

D anhängig (ON 42 und 43). Ein konkreter Anhaltspunkt für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Kindes ist nicht aktenkundig. Die Ehe der Eltern wurde im Jahre 1982 durch Gerichtsbeschluß gemäß § 55 a EheG geschieden. Die Ausübung der in § 144 ABGB genannten Elternrechte steht auf Grund des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses vom 10. November 1981 (ON 7) der Mutter allein zu. Der persönliche Verkehr zwischen dem Kind und seinem Vater wurde in Ansehung der Wochenendbesuche im Sinne eines Einvernehmens der Eltern mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluß vom 28. Januar 1982 (ON 14) und in Ansehung der Ferienbesuche durch die pflegschaftsgerichtlich genehmigte übereinkunft der Eltern vom

12. Sommer 1983 (ON 21) geregelt.

Die Mutter brachte im Januar 1982 ihre damals 4 1/2 Jahre alte Tochter in ihrer polnischen Heimat bei ihren Eltern unter. Dort wächst das Kind seither in häuslicher Gemeinschaft mit einer mütterlichen Tante und deren Tochter heran. Es besuchte in E die Vorschule.

Die Mutter arbeitet und studiert seit Sommer 1983 wieder in Österreich und hält sich nur besuchsweise bei ihren Familienangehörigen in Polen auf.

Der Vater lebt nach wie vor in Österreich. Er hat seine Tochter, seit diese in Polen lebt, nicht mehr gesehen. Die Anknüpfung eines Briefkontaktes unterließ er wegen der erwarteten Sprachschwierigkeiten, da dem Kind inzwischen die Kenntnisse der deutschen Sprache fast völlig abhanden gekommen sind. Am 7. März 1984 beantragte der Vater die beschlußmäßige Abänderung der bestehenden Elternrechtsregelung in der Weise, daß die Ausübung der Elternrechte anstatt der Mutter ihm allein zuerkannt würden, weil die Mutter das Kind in der Obhut ihrer Verwandten in ihrer polnischen Heimat, also in fremdsprachigen sowie ethnisch und gesellschaftlich andersartigen Ausland heranwachsen lasse und damit jeden persönlichen Kontakt zwischen Vater und Kind praktisch unmöglich mache.

Die Mutter sprach sich gegen jede Änderung der bestehenden

Elternrechtsregelung aus.

Der F G befürwortete die Aufrechterhaltung

der bestehenden Elternrechtsregelung.

Das Pflegschaftsgericht wies den Antrag des Vaters ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Es erachtete die Unterbringung des Kindes durch die sorgeberechtigte Mutter bei ihren Verwandten nach den festgestellten persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen als gerechtfertigt und verneinte eine Gefährdung des Kindes in seiner emotionellen, geistigen und körperlichen Entwicklung ungeachtet der faktischen Trennung von seiner Mutter und den teilweise beschränkten äußeren Lebensbedingungen im derzeitigen Aufenthaltsland. Der Vater ficht die bestätigende Rekursentscheidung mit einem Abänderungsantrag im Sinn seines erstinstanzlichen Begehrens an, ohne einen in § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrund auszuführen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber vermag nicht aufzuzeigen, daß das Rekursgericht bei seiner angefochtenen Entscheidung einen nach § 178 a ABGB zu berücksichtigenden Umstand gänzlich vernachlässigt oder ihn denkgesetzwidriger Weise gewertet hätte (nur dies könnte als Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG in Betracht kommen, vgl. EFSlg. 37.392, 44.648). Die beiden Elternteile entstammen verschiedenen Kulturkreisen, die Heimat des Vaters ist Ägypten, die der Mutter Polen, wo die beiden auch im Jahr 1975 die Ehe geschlossen haben. Das Kind besuchte zwar in Österreich bereits einen Kindergarten, war aber schon vor dem Sommer 1982 monatelang besuchsweise mit der Mutter bei deren Verwandten in Polen und lebte auch in Österreich bereits monatelang mit jener Schwester der Mutter, die auch nunmehr in Polen vorwiegend die häusliche Betreuung des Kindes wahrnimmt. Die Rekursausführungen, daß sich die Mutter 'persönlich überhaupt nicht mehr' um ihr Kind kümmere, ist durch die Aktenlage ebensowenig gedeckt, wie die Behauptung, daß das Kind 'von seinen Eltern vollkommen abgeschnitten' sei. Den Vorinstanzen kann auch darin keine den Grundgedanken des Kindeswohls widersprechende Beurteilung vorgeworfen werden, daß sie die von der aus beruflichen Gründen an einer unmittelbaren Ausübung der Pflege und Erziehung durch sie selbst verhinderten Mutter bewirkte familiäre Pflege und Erziehung durch die mütterlichen Verwandten trotz der damit verbundenen unvermeidlichen Folgen eines - inzwischen bereits vollzogenen - Wechsels der Muttersprache und Verpflanzung in einen anderen ethnischen sowie gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umkreis nach den bestehenden Alternativen für die gesamte Entwicklung des Kindes noch als am förderlichsten einschätzten. Mangels Ausführung eines gemäß § 16 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E06261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00637.85.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19850807_OGH0002_0060OB00637_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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