Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Friedrich, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Fritz A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24.Juni 1985, GZ 12 Vr 983/85-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Friedrich, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Fritz A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24.Juni 1985, GZ 12 römisch fünf r 983/85-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Gegen das oben bezeichnete Urteil hat der Angeklagte zwar fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, doch hat er weder bei dieser Anmeldung noch in einer Rechtsmittelausführung einen der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis Z 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe oder jene Punkte des Straferkenntnisses bezeichnete, durch die er sich beschwert findet; die Erklärung, 'Strafberufung' anzumelden, genügt diesem Erfordernis nicht (vgl 10 Os 17/84 sowie Mayerhofer-Rieder II/2, E Nr 4, 6 zu § 294 StPO ua).Gegen das oben bezeichnete Urteil hat der Angeklagte zwar fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, doch hat er weder bei dieser Anmeldung noch in einer Rechtsmittelausführung einen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 11, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe oder jene Punkte des Straferkenntnisses bezeichnete, durch die er sich beschwert findet; die Erklärung, 'Strafberufung' anzumelden, genügt diesem Erfordernis nicht vergleiche 10 Os 17/84 sowie Mayerhofer-Rieder II/2, E Nr 4, 6 zu Paragraph 294, StPO ua).
Rechtliche Beurteilung
Beide Rechtsmittel (vgl abermals 10 Os 17/84, 13 Os 146/83 ua) waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2; 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO).Beide Rechtsmittel vergleiche abermals 10 Os 17/84, 13 Os 146/83 ua) waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2,; 296 Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00106.85.0827.000Dokumentnummer
JJT_19850827_OGH0002_0100OS00106_8500000_000