Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Wurz und Dr. Hofmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C, Brighton,
East Sussex, Großbritannien, vertreten durch Dr. Karl Josef Steger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hildegard D, Barbesitzerin, Linz, Flügelhofstraße 12, vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 192.804,34 samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. April 1985, GZ 3 a R 11/85-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Mai 1984, GZ 4 Cg 21/82-30, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Beklagte betrieb im Jahre 1975 in Wien das Hotel E mit dem Nachtklub 'MADAME BAR'. Die im Barbetrieb tätigen Serviererinnen waren Angestellte der Beklagten, die Animiermädchen und reglementierten Prostituierten standen zur Beklagten in keinem Vertragsverhältnis. Da Kunden wiederholt mit F zu zahlen wünschten, trat die Beklagte an
die klagende Partei mit dem Ersuchen um Einbeziehung in den G heran. Die klagende Partei
übermittelte der Beklagten ein Offert folgenden Inhalts:
'Diese Vereinbarung enthält die Bedingungen für Ihre Teilnahme an dem G. Die H
wird nachfolgend als 'Karte' und die Person, auf deren Namen die Karte ausgestellt ist, als 'Karteninhaber' bezeichnet. Honorierung der Karten.
Sie erklären sich bereit, Karteninhabern die Dienste und Leistungen Ihres Unternehmers zu normalen Preisen zur Verfügung zu stellen, wenn die Karte
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin wendet sich nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der zwischen den Streitteilen vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes, BGBl. 1978/304, in Österreich abgeschlossenen Vertrag den Bestimmungen des österreichischen Rechts unterliegt (Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts 306 ff). Geltend gemacht wird, daß die Vertragsbestimmung, wonach ohne Zustimmung der klagenden Partei nur eine Belastung bis zum Höchstbetrag von US ü 200,-- akzeptiert werde, zwar nicht schlechthin, aber doch bei der gegebenen Art der Geschäftsbeziehung, die die Inanspruchnahme höherer Beträge erwarten lasse, als unüblich und daher gemäß § 864 a ABGB als nichtig zu beurteilen sei.Die Revisionswerberin wendet sich nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der zwischen den Streitteilen vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes, BGBl. 1978/304, in Österreich abgeschlossenen Vertrag den Bestimmungen des österreichischen Rechts unterliegt (Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts 306 ff). Geltend gemacht wird, daß die Vertragsbestimmung, wonach ohne Zustimmung der klagenden Partei nur eine Belastung bis zum Höchstbetrag von US ü 200,-- akzeptiert werde, zwar nicht schlechthin, aber doch bei der gegebenen Art der Geschäftsbeziehung, die die Inanspruchnahme höherer Beträge erwarten lasse, als unüblich und daher gemäß Paragraph 864, a ABGB als nichtig zu beurteilen sei.
Das Bundesgesetz vom 8.3.1979, BGBl. Nr. 140, mit den Bestimmungen zum Schutze der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG) trat nach seinem § 38 mit 1.10.1979 in Kraft. Es ist gemäß seinem § 39 Abs 1 auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Da der in Rede stehende Vertrag zwischen den Streitteilen (Beilage B) jedenfalls vor dem 1.10.1979 abgeschlossen wurde, gelangt auch die mit § 33 Z 1 KSchG geschaffene Bestimmung des § 864 a ABGB auf den vorliegenden Rechtsfall nicht zur Anwendung. Die Rechtssache ist vielmehr nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zu beurteilen. Die Rechtsprechung hat schon vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes unübliche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, wenn der Hinweis auf sie undeutlich war (SZ 38/171; HS 6.238; JBl 1961, 635; Welser JBl 1979, 449). Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen war der Beklagten aber die Vertragsbestimmung über die Beschränkung der Belastung mit US ü 200,-- bekannt (S 162 d.A.). Das Berufungsgericht hat diese Feststellung übernommen und darauf hingewiesen, daß die Beklagte am 19.10.1978, also vor Ausstellung der Belastungsbelege durch Werner J, eine weitere Vereinbarung mit der klagenden Partei zur Teilnahme am G für ihr Lokal 'MAXIM' inDas Bundesgesetz vom 8.3.1979, BGBl. Nr. 140, mit den Bestimmungen zum Schutze der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG) trat nach seinem Paragraph 38, mit 1.10.1979 in Kraft. Es ist gemäß seinem Paragraph 39, Absatz eins, auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Da der in Rede stehende Vertrag zwischen den Streitteilen (Beilage B) jedenfalls vor dem 1.10.1979 abgeschlossen wurde, gelangt auch die mit Paragraph 33, Ziffer eins, KSchG geschaffene Bestimmung des Paragraph 864, a ABGB auf den vorliegenden Rechtsfall nicht zur Anwendung. Die Rechtssache ist vielmehr nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zu beurteilen. Die Rechtsprechung hat schon vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes unübliche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, wenn der Hinweis auf sie undeutlich war (SZ 38/171; HS 6.238; JBl 1961, 635; Welser JBl 1979, 449). Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen war der Beklagten aber die Vertragsbestimmung über die Beschränkung der Belastung mit US ü 200,-- bekannt (S 162 d.A.). Das Berufungsgericht hat diese Feststellung übernommen und darauf hingewiesen, daß die Beklagte am 19.10.1978, also vor Ausstellung der Belastungsbelege durch Werner J, eine weitere Vereinbarung mit der klagenden Partei zur Teilnahme am G für ihr Lokal 'MAXIM' in
M abgeschlossen habe, die den Vorbehalt des Rückgriffs bei überschreiten des Betrages von S 3.500,-- vorsehe. War der Beklagten aber die in Rede stehende Klausel bekannt, stellt sich das Problem, ob diese Bestimmung als unüblich im Sinne der zitierten Rechtsprechung für rechtsunwirksam zu erklären wäre, nicht. Demnach sind aber die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht gegeben, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Da die klagende Partei den Grund der Unzulässigkeit nicht erkannte, erweist sich die Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als nicht erforderlich, so daß Kosten hiefür nicht gebühren (§§ 40, 41, 50 ZPO).M abgeschlossen habe, die den Vorbehalt des Rückgriffs bei überschreiten des Betrages von S 3.500,-- vorsehe. War der Beklagten aber die in Rede stehende Klausel bekannt, stellt sich das Problem, ob diese Bestimmung als unüblich im Sinne der zitierten Rechtsprechung für rechtsunwirksam zu erklären wäre, nicht. Demnach sind aber die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht gegeben, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Da die klagende Partei den Grund der Unzulässigkeit nicht erkannte, erweist sich die Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als nicht erforderlich, so daß Kosten hiefür nicht gebühren (Paragraphen 40, 41, 50, ZPO).
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00622.85.0828.000Dokumentnummer
JJT_19850828_OGH0002_0010OB00622_8500000_000