TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/28 2004/01/0014

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des W P in E (USA), vertreten durch DDDr. Franz Langmayr, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Langmaisgasse 7, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Dezember 2002, Zl. Ia 371-15/2002, betreffend Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß §§ 39 und 42 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) fest, dass der Beschwerdeführer "die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt."

Dazu führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer, ein auf Grund seiner Abstammung österreichischer Staatsbürger, der seinen Angaben zufolge seit ungefähr 16 Jahren als Mönch in einem Kloster in Kalifornien lebe, habe am 26. Juli 2001 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: fremde Staatsangehörigkeit) gestellt. Diesem Antrag sei mit Beschluss der Vorarlberger Landesregierung vom 12. März 2002 stattgegeben, der Bewilligungsbescheid am 14. März 2002 ausgefertigt und vom Beschwerdeführer im österreichischen Generalkonsulat Los Angeles am 18. März 2002 persönlich übernommen worden. Bereits am 19. Februar 2002 habe der Beschwerdeführer jedoch über seinen Antrag die fremde Staatsangehörigkeit erworben. Dadurch habe er gemäß § 27 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren. Der bewilligende Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2002, der in Unkenntnis des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit erlassen worden sei, habe keine Wirksamkeit mehr entfalten können. Es sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht (mehr) besitze.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. November 2003, B 224/03-10, abgelehnt und die er mit Beschluss vom 8. Jänner 2004, B 224/03-12, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die (österreichische) Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle ex lege und unabhängig davon ein, ob er vom Betroffenen beabsichtigt war. Ist die Staatsbürgerschaft verloren, vermag auch eine nachträgliche Bewilligung ihrer Beibehaltung den Verlust nicht mehr rückgängig zu machen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, m.w.N).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2002 auf Grund seines Antrages eine fremde Staatsangehörigkeit (nämlich jene der Vereinigten Staaten von Amerika) erworben und zu diesem Zeitpunkt die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft noch nicht vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer argumentiert jedoch, es liege ein Härtefall vor, weil es zu der "Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft" gekommen sei, ohne dass ihn ein erkennbares Verschulden getroffen habe und ohne dass solches in der ursprünglichen Intention der Vorarlberger Landesregierung oder zum erkennbaren Vorteil der Republik Österreich oder des Landes Vorarlberg gewesen wäre. Auch sei er seitens der belangten Behörde nicht darüber informiert worden, dass die österreichische Staatsbürgerschaft verloren gehe, wenn die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit vor Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung nach schon im Februar 2001 mitgeteilt wurde, "bevor" er die fremde Staatsbürgerschaft annehme, müsse er um die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft "ansuchen", da er "sonst die österreichische verlieren" würde. Angesichts dieser Belehrung fehlt es an einer geeigneten Grundlage für ein Vertrauen darauf, die fremde Staatsangehörigkeit vor der Bewilligung des "Ansuchens" sanktionslos erwerben zu können (vgl. im Übrigen aber auch zu diesem Thema das schon zitierte Erkenntnis vom 24. Juni 2003).

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010014.X00

Im RIS seit

29.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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