TE OGH 1985/9/4 9Os83/85

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Veröffentlicht am 04.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Reinhard A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.November 1984, GZ 5e Vr 842/84-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Angeklagten Reinhard A wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. November 1984, GZ 5e Vr 842/84-38, erteilt.

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 13.Feber 1985, GZ 9 Os 16/85-6, wird aufgehoben.

über die Rechtsmittel wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 13.Feber 1985, GZ 9 Os 16/85-6, wurden die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhard A gegen das oben bezeichnete Urteil wegen verspäteter Ausführung gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2; 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO zurückgewiesen.

Aus dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr.Wolfgang B, dessen sowie seines (ehemaligen) Konzipienten, Rechtsanwaltsanwärter Dr.Thomas C, eidesstättigen Erklärungen je vom 30.April 1985 und einer vorgelegten Kopie aus dem Terminkalender der Rechtsanwaltskanzlei ergibt sich glaubhaft, daß der Endtermin für die Ausführung der Rechtsmittel zufolge eines dem Konzipienten unterlaufenen Zählfehlers im Terminkalender versehentlich mit 28.Dezember 1984 eingetragen worden ist, obwohl der letzte Tag der Ausführungsfrist der 27.Dezember gewesen wäre. Aus diesem Grund wurden die Rechtsmittelausführungen erst am 28.Dezember 1984, d.i. also um einen Tag verspätet, zur Post gegeben. Rechtsanwaltsanwärter Dr.C war zu dieser Zeit seit 9 1/2 Monaten in der Rechtsanwaltskanzlei Dris.B als Konzipient tätig gewesen, besaß die sog. kleine Legitimationsurkunde und hatte in bezug auf Verläßlichkeit und Kenntnis von Rechtsmittelfristen das vollste Vertrauen seines Ausbildungsanwaltes genossen, sodaß Dr.B keinen Grund hatte, an der Richtigkeit des von Dr.C eingetragenen Fristenvormerks zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 364 Abs. 1 StPO kann wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung und - nach ständiger Rechtsprechung - auch zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil dem Beschuldigten (Angeklagten) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, sofern er (1.) nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, (2.) um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht und (3.) die Anmeldung (Ausführung) zugleich anbringt.

Die vorliegend glaubhaft gemachte einmalige Fehlleistung eines sonst verläßlichen Angestellten des Verteidigers, als welcher auch ein in dessen Kanzlei tätiger Konzipient anzusehen ist (EvBl 1975/131; 9 Os 114/80), stellt einen unabwendbaren Umstand dar, der nach Lage des Falles weder dem Vertreter noch dem Angeklagten selbst als Verschulden zuzurechnen ist. Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ist gewahrt, nachdem das Hindernis für die rechtzeitige Rechtsmittelausführung (unwiderlegt) erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes an den Verteidiger am 18.April 1985 (Rückschein bei ON 61) aufgehört hat (vgl 9 Os 114/80) und der Antrag (zugleich mit den wiederholten Rechtsmittelausführungen) am 2.Mai 1985 zur Post gegeben worden ist.

Die beantragte Wiedereinsetzung war daher unter gleichzeitiger Aufhebung des eingangs erwähnten Zurückweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes zu bewilligen.

über die beiden Rechtsmittel des Angeklagten wird bei einem - mit gesonderter Verfügung anzuordnenden - Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§§ 285 c Abs. 2, 296 Abs. 3 StPO).

Anmerkung

E06702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00083.85.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19850904_OGH0002_0090OS00083_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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