TE OGH 1985/9/6 5Ob1528/85

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Veröffentlicht am 06.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika A, Angestellte, Erholungsgebiet I/459/24, 2100 Leobersdorf, vertreten durch Dr. Alexander Kubicek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Horst B, Angestellter, und 2) Herta C,

Angestellte, beide Kurzgasse 8, 3003 Gablitz wohnhaft und beide vertreten durch Dr. Walter Hauss, Rechtsanwalt in Purkersdorf, wegen Unwirksamkeit eines Testaments (Streitwert S 100.000,-),infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Juni 1985, GZ 11 R 122/85-17, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1) Der Oberste Gerichtshof hatte bisher - soweit die Rechtsprechung überschaubar ist - zwar nicht die Frage zu beantworten, ob ein Erbverzicht unter Ausnahme des Berufungsgrundes der letztwilligen Verfügung zugunsten des Verzichtenden zulässig und wirksam ist, doch ist es bisher nach allgemeiner Ansicht in der Literatur völlig unstreitig, daß sich der Erbverzicht nach § 551 ABGB auf bestimmte oder auf alle Berufungsgründe (zB nur auf das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht) erstrecken kann, der Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Parteien also hier sehr weit geht (Kralik, Erbrecht 3 , 44 mwN in FN 3; Koziol-Welser, Grundriß II 7 , 270); dieser Grundgedanke kommt auch in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes genügend deutlich zum Ausdruck (SZ 46/117 = NZ 1974, 118 = NZ 1976, 107; SZ 52/58; JBl.1966,616 = RZ 1967, 14). Ist aber eine Rechtsfrage in der Literatur völlig unstrittig einheitlich beantwortet und nach erkennbaren Leitgedanken auch von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht in Frage gestellt und es werden darüberhinaus auch keine Argumente vorgetragen, die zu einer überprüfung der Richtigkeit der allgemeinen Rechtsansicht Anlaß geben, dann liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor.

2) Die Solennisierung einer Privaturkunde ersetzt, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (Spruch 33 alt, zuletzt NZ 1969, 152), die Errichtung eines Notariatsaktes. Daß dieser Grundsatz auch für den Erbverzichtsvertrag gilt, kann ungeachtet des Fehlens eines ausdrücklich darauf bezogenen Rechtssatzes nicht zweifelhaft sein. Unzweifelhafte Antworten auf Rechtsfragen, die nur spezielle Einzelfälle aus einem Komplex von Möglichkeiten betreffen, die durch einen generellen Rechtssatz beantwortet sind, schließen die Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für den speziellen Einzelfall regelmäßig aus, wenn nicht Umstände dargelegt werden, welche die Richtigkeit der generellen Aussage im speziellen Einzelfall in Frage stellen. Da dies hier nicht geschehen ist, muß auch die Erheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen zweiten Rechtsfrage verneint werden.

Anmerkung

E06410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB01528.85.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19850906_OGH0002_0050OB01528_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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