Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst Leopold A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 sowie § 15 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 16.Juli 1985, GZ 14 Vr 1630/84-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst Leopold A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, sowie Paragraph 15, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 16.Juli 1985, GZ 14 römisch fünf r 1630/84-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Horst Leopold A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 sowie 15 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Horst Leopold A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, sowie 15 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet und auch ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bezeichnet - ungeachtet dessen, daß sie ziffernmäßig auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt ist - keinen der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt. Sie wendet sich vielmehr ausdrücklich (und ausschließlich) gegen den vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrund, daß der Angeklagte seinen Sohn zur Beteiligung am Diebstahl verführte. Damit bekämpft der Angeklagte nur eine Urteilskonstatierung, die weder für den Schuldspruch noch für den anzuwendenden Strafsatz entscheidend ist und bringt in Wahrheit in seinem Rechtsmittel insgesamt allein eine Berufung gegen den Strafausspruch zur Darstellung (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 E 24 zu § 281 Z 5 uva).Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet und auch ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bezeichnet - ungeachtet dessen, daß sie ziffernmäßig auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt ist - keinen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt. Sie wendet sich vielmehr ausdrücklich (und ausschließlich) gegen den vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrund, daß der Angeklagte seinen Sohn zur Beteiligung am Diebstahl verführte. Damit bekämpft der Angeklagte nur eine Urteilskonstatierung, die weder für den Schuldspruch noch für den anzuwendenden Strafsatz entscheidend ist und bringt in Wahrheit in seinem Rechtsmittel insgesamt allein eine Berufung gegen den Strafausspruch zur Darstellung (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 E 24 zu Paragraph 281, Ziffer 5, uva).
Rechtliche Beurteilung
Die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher mangels Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen gewesen (§§ 285 a Z 2, 285 b Abs. 1 StPO). Da dies unterblieb, hatte sie der Oberste Gerichtshof sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).Die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher mangels Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen gewesen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO). Da dies unterblieb, hatte sie der Oberste Gerichtshof sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Da der Angeklagte somit nach dem Vorgesagten der Sache nach lediglich eine Berufung erhoben hat, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel an sich zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.Da der Angeklagte somit nach dem Vorgesagten der Sache nach lediglich eine Berufung erhoben hat, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel an sich zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00114.85.0910.000Dokumentnummer
JJT_19850910_OGH0002_0100OS00114_8500000_000