TE OGH 1985/9/10 10Os114/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst Leopold A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 sowie § 15 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 16.Juli 1985, GZ 14 Vr 1630/84-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Horst Leopold A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 sowie 15 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet und auch ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bezeichnet - ungeachtet dessen, daß sie ziffernmäßig auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt ist - keinen der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt. Sie wendet sich vielmehr ausdrücklich (und ausschließlich) gegen den vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrund, daß der Angeklagte seinen Sohn zur Beteiligung am Diebstahl verführte. Damit bekämpft der Angeklagte nur eine Urteilskonstatierung, die weder für den Schuldspruch noch für den anzuwendenden Strafsatz entscheidend ist und bringt in Wahrheit in seinem Rechtsmittel insgesamt allein eine Berufung gegen den Strafausspruch zur Darstellung (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 E 24 zu § 281 Z 5 uva).

Rechtliche Beurteilung

Die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher mangels Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen gewesen (§§ 285 a Z 2, 285 b Abs. 1 StPO). Da dies unterblieb, hatte sie der Oberste Gerichtshof sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).

Da der Angeklagte somit nach dem Vorgesagten der Sache nach lediglich eine Berufung erhoben hat, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel an sich zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.

Anmerkung

E06448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00114.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0100OS00114_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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