TE OGH 1985/9/10 2Ob606/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ing.Josef A, Niederösterreichisches Altenheim, 2500 Baden, Braitnerstraße 6, vertreten durch den Sachwalter Dr.Helmut Christian B, Rechtsanwalt in Baden, infolge Revisionsrekurses des Ing.Josef A, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr.Neustadt als Rekursgerichtes vom 5.Juni 1985, GZ R 223/85-347, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 16. April 1985, GZ 2 Sw 43/84-344 zurückgewiesen wurde,folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht als Pflegschaftsgericht ermächtigte mit Beschluß vom 6.4.1982, 2 P 45/79-296, den Beistand des beschränkt entmündigten Ing.Josef A, Dr. Helmut Christian B, von dem Sparbuch des Kuranden bei der Volksbank Mödling Nr.32.911 einen Betrag von S 49.799,70 zu beheben und diesen Betrag an die Bezirkshauptmannschaft Baden, Sozialabteilung, zur Deckung der offenen Sozialhilfekosten für den Zeitraum vom 1.1.1979 bis 31.12.1981 zu überweisen. Dieser Beschluß ist rechtskräftig. Am 17.2.1983 langte beim Erstgericht ein mit 'Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens' überschriebenes Schriftstück des Kuranden (ON 315) mit dem Begehren ein, das Verfahren 'Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden-Ing.Josef A' wieder aufzunehmen und das Begehren der Sozialabteilung hinsichtlich aller Krankenhauskosten zur Gänze abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Antragsteller nicht einsehe, warum er laut Beschluß vom 6.4.1982 die Krankenhauspflege selbst bezahlen solle, zumal der Anspruch der Bezirkshauptmannschaft Baden verjährt sei und der Sozialversicherer des Antragstellers ohnedies die Krankenhauspflege zu leisten habe.

Das Erstgericht wies den Antrag des Kuranden auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück und begründete dies damit, daß das Außerstreitgesetz eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht kenne. Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen den Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs des Kuranden nicht Folge. Den gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom Kuranden erhobenen ao.Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 4.10.1983, 2 Ob 537/83, mangels Vorliegens eines der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe zurück.

Mit Schriftsatz vom 6.12.1983 (ON 325) begehrte Ing.Johann A neuerlich 'die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 6.4.1982' und beantragte, diese Entscheidung aufzuheben und das Begehren des Fürsorgeträgers hinsichtlich aller Krankenhauskosten abzuweisen. Zur Begründung führte er aus, daß er nichts dagegen einzuwenden habe, daß die Altenheimkosten beglichen würden, er sich jedoch gegen eine Bezahlung der Krankenhauskosten durch ihn ausspreche, weil für diese die Krankenkasse aufzukommen habe.

Das Erstgericht wies auch diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück, weil das Außerstreitgesetz eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht kenne.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs blieb erfolglos. Den gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom Ing.A erhobenen ao. Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 27.3.1984, 2 Ob 539/84, mangels Vorliegens der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe zurück.

Mit Schriftsatz vom 3.4.1985 begehrte Ing.Josef A neuerlich 'die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 6.4.1982' und verlangte, die Entscheidung aufzuheben und das Begehren des Fürsorgeträgers hinsichtlich aller Krankenhauskosten abzuweisen.

Das Erstgericht wies auch diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück, weil das Außerstreitgesetz eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht kenne. Es seien bereits zweimal Anträge des Ing.A auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß das Außerstreitgesetz eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht kenne.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen den Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs des Ing.A nicht Folge. Es bejahte zwar dessen Rechtsmittellegitimation, wies aber darauf hin, daß bereits in den beiden vorangegangenen Entscheidungen des Rekursgerichtes und des Obersten Gerichtshofes auf die herrschende Lehre und Rechtssprechung hingewiesen worden sei, daß den einschlägigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes eine Wiederaufnahme des Verfahrens fremd sei. Die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage könnten im Verfahren außer Streitsachen nicht analog angewendet werden. Demnach habe das Erstgericht zutreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen.

Gegen den Beschluß der zweiten Instanz wendet sich der Revisionsrekurs des Ing.A mit dem Antrag, 'das Verfahren wieder aufzunehmen, den Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 6.4.1982 aufzuheben und das Begehren der Sozialabteilung hinsichtlich aller Krankenhauskosten abzuweisen.' Der Rechtsmittelwerber bringt vor, es gehe nicht um die S 49.799,70, die er für Altersheimkosten bezahlt habe, sondern um die Krankenhauskosten vom 27.5.1977 bis 18.10.1977 und vom 24.2.1978 bis 24.11.1978, wegen welcher auf Grund es Beschlusses vom 6.4.1982 zwei Liegenschaften in Mödling versteigert worden seien. Zur Bezahlung der Krankenhauskosten sei aber die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse heranzuziehen, da er während seiner bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse versicherten Arbeit als Techniker bewußtlos geschlagen worden sei und seither seine Leiden habe, die auch zu allen Einweisungen in das Niederösterreichische Landeskrankenhaus Klosterneuburg geführt hätten.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Was zunächst die Rechtsmittellegitimation des Ing.A anlangt, wurde diese vom Rekursgericht zutreffend bejaht (vgl. hiezu auch 2 Ob 537/83 und 2 Ob 539/84). Der Revisionsrekurs ist aber nicht zulässig.

Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat, ist eine Anfechtung dieser Entscheidung nur aus den im § 16 AußStrG genannten Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Der Rechtsmittelwerber hat zwar keinen dieser Anfechtungsgründe ausdrücklich geltend gemacht, jedoch können seine Ausführungen dahin verstanden werden, daß er in der Auffassung des Rekursgerichtes, im Verfahren außer Streitsachen sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorgesehen, eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder einen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nullität erblickt.

Hierauf ist zu erwidern, daß eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage des materiellen Rechtes im Gesetz ausdrücklich und klar geregelt ist, sodaß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg.37.388. 35.067;

JBl 1980, 380; SZ 46/98; SZ 44/180; SZ 39/103; SZ 25/185;

SZ 21/10 u.a.). Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit kann jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben sein, weil die Wiederaufnahme des Verfahrens keine Frage des materiellen Rechtes, sondern eine solche des Verfahrensrechtes darstellt. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften kann aber im Rahmen eines Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG nur dann angefochten werden, wenn ihr das Gewicht einer Nullität (=Nichtigkeit) zukommt. Prüft man aber die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vom Gewicht einer Nullität vorliegt, ist für den Rechtsmittelwerber gleichfalls nichts gewonnen. Denn nach ständiger Rechtsprechung (SZ 39/130;

JBl 1972, 579 u.a.) können die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im Verfahren außer Streitsachen nicht analog angewendet werden. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlaß. Ein im Rahmen des § 16 AußStrG beachtlicher Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Eine Aktenwidrigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes wird aber im Revisionsrekurs gar nicht behauptet.

Da der Rechtsmittelwerber somit keinen der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe darzutun vermochte, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E06370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00606.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0020OB00606_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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