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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Neostadia Vermietungs- und Verwertungs GmbH in Wiener Neustadt, vertreten durch Dr. Herbert Handl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16/2, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 3. Februar 2005, Zl. IRB/214-2001, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid sowie dem hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/05/0227, ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung für die "Neugestaltung des Vorplatzes am Domplatz" vor dem Objekt Domplatz 16, 2700 Wr. Neustadt, wurde in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG mangels Vorlage der Zustimmung des Grundeigentümers (Stadt Wiener Neustadt) zurückgewiesen; die dagegen erhobene Berufung blieb ebenso erfolglos wie die oben zitierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung für die "Neugestaltung des Vorplatzes am Domplatz" vor dem Objekt Domplatz 16, 2700 Wr. Neustadt, wurde in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Vorlage der Zustimmung des Grundeigentümers (Stadt Wiener Neustadt) zurückgewiesen; die dagegen erhobene Berufung blieb ebenso erfolglos wie die oben zitierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt trug mit Bescheid vom 9. September 2004 der Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft, nämlich der Stadt Wiener Neustadt, auf, die konsenslos vor dem Objekt Domplatz 16 errichtete Werbeanlage, die in der Pflasterung eingebauten Beleuchtungskörper samt Elektroinstallationen sowie die fest mit dem Boden verbundenen Steinpoller zu entfernen. Eine Durchschrift dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin, der Bauwerberin des eingangs genannten Baubewilligungsverfahrens, am 13. September 2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30. September 2004 beantragte sie die Zustellung einer "ordnungsgemäßen Bescheidausfertigung" mit der Begründung, dass sie als Bauwerberin gemäß § 6 NÖ BauO Partei auch im baupolizeilichen Verfahren sei. Dieses Ansuchen hat der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit Bescheid vom 2. November 2004 mit dem Hinweis abgewiesen, dass es sich beim baupolizeilichen Verfahren um ein vom Bewilligungsverfahren völlig getrenntes Verfahren handle. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt trug mit Bescheid vom 9. September 2004 der Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft, nämlich der Stadt Wiener Neustadt, auf, die konsenslos vor dem Objekt Domplatz 16 errichtete Werbeanlage, die in der Pflasterung eingebauten Beleuchtungskörper samt Elektroinstallationen sowie die fest mit dem Boden verbundenen Steinpoller zu entfernen. Eine Durchschrift dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin, der Bauwerberin des eingangs genannten Baubewilligungsverfahrens, am 13. September 2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30. September 2004 beantragte sie die Zustellung einer "ordnungsgemäßen Bescheidausfertigung" mit der Begründung, dass sie als Bauwerberin gemäß Paragraph 6, NÖ BauO Partei auch im baupolizeilichen Verfahren sei. Dieses Ansuchen hat der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit Bescheid vom 2. November 2004 mit dem Hinweis abgewiesen, dass es sich beim baupolizeilichen Verfahren um ein vom Bewilligungsverfahren völlig getrenntes Verfahren handle.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Aufgrund der konsenslosen Errichtung der Werbeanlage sei dem Eigentümer des Grundstückes die Entfernung der baulichen Anlagen gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO vorgeschrieben worden. Beim Baubewilligungsverfahren und beim baupolizeilichen Verfahren handle es sich um zwei voneinander getrennte Verfahren; das Baubewilligungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden, sodass lediglich das baupolizeiliche Verfahren weitergeführt worden sei. In Ermangelung eines Bauwerbers habe nur mehr der Eigentümer Parteistellung, wie es gerade für den Fall konsensloser Bauführungen typisch sei. Aufgrund fehlender Bauwerbereigenschaft der Beschwerdeführerin sei dieser gegenüber der baupolizeiliche Auftrag vom 9. September 2004 nicht zu erlassen gewesen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Aufgrund der konsenslosen Errichtung der Werbeanlage sei dem Eigentümer des Grundstückes die Entfernung der baulichen Anlagen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO vorgeschrieben worden. Beim Baubewilligungsverfahren und beim baupolizeilichen Verfahren handle es sich um zwei voneinander getrennte Verfahren; das Baubewilligungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden, sodass lediglich das baupolizeiliche Verfahren weitergeführt worden sei. In Ermangelung eines Bauwerbers habe nur mehr der Eigentümer Parteistellung, wie es gerade für den Fall konsensloser Bauführungen typisch sei. Aufgrund fehlender Bauwerbereigenschaft der Beschwerdeführerin sei dieser gegenüber der baupolizeiliche Auftrag vom 9. September 2004 nicht zu erlassen gewesen.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zustellung einer Bescheidausfertigung im Rahmen des baupolizeilichen Verfahrens verletzt. Im § 6 NÖ BauO sei ausdrücklich vermerkt, dass der Bauwerber im Baubewilligungsverfahren und im baupolizeilichen Verfahren nach § 35 NÖ BauO Parteistellung habe. Als Bauwerberin sei die Beschwerdeführerin am baupolizeilichen Verfahren nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich interessiert. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zustellung einer Bescheidausfertigung im Rahmen des baupolizeilichen Verfahrens verletzt. Im Paragraph 6, NÖ BauO sei ausdrücklich vermerkt, dass der Bauwerber im Baubewilligungsverfahren und im baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 35, NÖ BauO Parteistellung habe. Als Bauwerberin sei die Beschwerdeführerin am baupolizeilichen Verfahren nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich interessiert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (ständige Rechtsprechung; s. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1960, Slg. N.F. Nr. 5258/A, vom 16. Oktober 1990, Zl. 90/15/0060, und zuletzt vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/05/0014). Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (ständige Rechtsprechung; s. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1960, Slg. N.F. Nr. 5258/A, vom 16. Oktober 1990, Zl. 90/15/0060, und zuletzt vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/05/0014).
Der die Parteistellung regelnde § 6 NÖ BauO 1996 (BO) lautet Der die Parteistellung regelnde Paragraph 6, NÖ BauO 1996 (BO) lautet
auszugsweise wie folgt:
"§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Bauordnungen der LänderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050105.X00Im RIS seit
12.08.2005