TE OGH 1985/9/16 1Ob17/85

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Veröffentlicht am 16.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef A, Pensionist, Rummergasse 11 a, 6903 Bregenz, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH wegen Schadenersatz in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen.

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Klage von der REPUBLIK ÖSTERREICH aus dem Rechtstitel der Amtshaftung (nicht bezifferten) Schadenersatz. Er beantragt die 'Zulassung' dieser Klage oder ihre 'Weiterleitung an das zuständige Gericht in Wien' und die Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Art 92 Abs 1 B-VG oberste - regelmäßig dritte (§§ 3 Abs 2, 4 JN) - Instanz in Zivilsachen (= bürgerlichen Rechtssachen iS des § 1 JN) und daher nicht berufen, als erste Instanz (§ 2 Abs 1 JN) über die vom Kläger gestellten Rechtsschutzbegehren zu entscheiden. Die unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Amtshaftungsklage ist daher - mangels funktioneller Zuständigkeit - zurückzuweisen (1 Ob 8/84; 1 Ob 31/83; 1 Ob 15/77 ua).

Anmerkung

E06359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00017.85.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19850916_OGH0002_0010OB00017_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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