TE OGH 1985/10/1 4Ob327/85

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm A, Schischulleiter in Saalbach Nr. 405, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagten Parteien 1.) Randolf B, Skiguide in Saalbach Nr.29, 2.) Hans C, Skiguide in Waidhofen an der Ybbs, Pfarrerbodensiedling 32, 3.) Walter D, Skiguide in Viehhofen Nr.59, 4.) Norbert E, Skiguide in Radstadt, Hauptstraße 37/38,

5.) Günther F, Skiguide in Glödnitz Nr.66, 6.) Gerhard G, Skiguide in Groß-Rust Nr.49, alle vertreten durch Dr. Egon Schmidt, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 350.0000,-, Revisionsrekursstreitwert S 175.000,-) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 7.Februar 1985, GZ 1 R 19/85-42, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Dezember 1984, GZ 10 Cg 191/84-26, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 7.676,96 (darin keine Barauslagen, S 697,91 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist seit 1973 Leiter der Schischule Saalbach. Die Beklagten, welche sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossen haben, sind Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur 'Betreuung von Reisenden bei der Ausübung des Wintersportes'. Sie werben für die Saison 1984/85 mit einem - zum Teil auch in englischer Sprache

abgefaßten - Faltprospekt (Beilage 1), dessen erste Seite in der linken oberen Ecke den Vermerk trägt: 'schifahren leicht gemacht - skiing made easy'; darunter folgt nach der durch große

Blockbuchstaben und Ziffern hervorgehobenen überschrift: 'SAALBACHER

H I: 06541/7607' der weitere Werbetext: 'Schifahren einmal anders. Die Ski-Guides vermitteln Ihnen das herrliche Gefühl des freien Skilaufs ohne langweiliges und mühsames üben'. (In dem zuletzt für die Saison 1983/84 verwendeten Prospekt der Beklagten

Beilage A hatte es an dieser Stelle geheißen: 'Geführte Abfahrten. Fahren ist die Devise. Die Ski-Guides vermitteln Ihnen das herrliche Gefühl des freien Skilaufs ohne langweiliges und mühsames üben'). Am unteren Rand derselben Seite folgt der Hinweis: 'Initiatoren:

Randolf Pawlowski, staatl.gepr.Schilehrer; Hans Hinterholzer, staatl.gepr.Schilehrer u.Schiführer'.

In seinem Inneren stellt der Prospekt die Leistungen der Beklagten vor. Er enthält Hinweise auf das Programm, die Anmeldungen und Informationsmöglichkeiten, auf die Größe der Gruppen, die Betreuungszeiten und die Tarife. Die Leistungen der Beklagten werden dabei wie folgt umschrieben:

'Als staatlich geprüfte Schilehrer und ehemalige Nationalmannschaftsläufer beherrschen sie die Geheimnisse des Schilaufs. Als Einheimische kennen sie diese wunderschöne Schiregion wie kein anderer. Sie wissen, wo es schön und ungefährlich ist und zu welcher Zeit die Hänge am schönsten sind. Deshalb können Sie mit uns alle Abfahrten des Skizirkus Saalbach-Hinterglemm-Leogang kennenlernen, sich in einen unberührten Tiefschneehang wagen, eine Spur in einen Firnhang ziehen, die für Sie ideale Linie um die Slalomstangen fahren'.

Auf der letzten Seite des Prospektes sind 8 Skiguides abgebildet; oberhalb dieser Bilder heißt es: 'unsere geprüften, erfahrenen und ortskundigen Schilehrer machen Ihren Urlaub zu einem schönen Erlebnis'.

Der Kläger sieht in dieser Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen das Salzburger Bergführergesetz LGBl.1981/76 (im folgenden: BergführerG) und das Salzburger Schischulgesetz 1976 LGBl.58 ( im folgenden: SchischulG), aber auch gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes: Die Bezeichnung 'Skiguide' (='Schiführer') sei durch die Gewerbeberechtigung der Beklagten nicht gedeckt und überdies zur Irreführung des Publikums geeignet, weil den Beklagten keine Bergführerbewilligung nach §§ 4 ff BergführerG erteilt worden sei; sie könne auch zu Verwechslungen mit der Schischule des Klägers führen. Mit dem Hinweis darauf, daß sich die Gäste der Beklagten 'in einen unberührten Tiefschneehang wagen' sowie 'eine Spur in einen Firnhang ziehen' könnten, werde eine gemäß § 4 Abs 2 in Verbindung mit § 1 Abs 1 BergführerG den Inhabern einer Bergführerbewilligung vorbehaltene Tätigkeit angekündigt. Das Versprechen der Beklagten, ihre Gäste würden imstande sein, 'eine ideale Linie um die Slalomstangen zu fahren', weise darüber hinaus auf eine (entgeltliche) 'Unterweisung im Schilauf' hin, welche gemäß § 2 Abs 1 SchischulG nur im Rahmen einer bewilligten Schischule erteilt werden dürfe. Tatsächlich erwecke der beanstandete Prospekt in seiner Gesamtheit den Eindruck, daß von den Beklagten die Leistungen einer Schischule angeboten würden.

Zur Sicherung seines auf §§ 1, 2 und 9 UWG gestützten Urteilsbegehrens, die Beklagten seien schuldig,

a) das entgeltliche Anbieten der Führung unter der Bezeichnung 'Skiguide' sowie das entgeltliche Anbieten von Unterweisungen im Slalomschilauf sowie

b) im geschäftlichen Verkehr das Anbieten von Führungen und Begleitungen auf Schiabfahrten außerhalb des Bereiches markierter Schipisten, nämlich auf unberührten Tiefschneehängen und Firnhängen, sowie das Anbieten der Unterweisung im Slalomschilauf zu unterlassen, beantragt der Kläger den Beklagten mit einstweiliger Verfügung 'während der Dauer dieses Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr das entgeltliche Anbieten geführter Schiabfahrten auf und außerhalb markierter Schipisten sowie der Unterweisung im Slalomschilauf unter der Bezeichnung 'Saalbach Skiguides' zu untersagen'.

Die Beklagten haben jeden Verstoß gegen die angeführten Landesgesetze oder gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Abrede gestellt.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Ein Verstoß der Beklagten gegen das Schischulgesetz oder das Bergführergesetz könne zwar nicht als bescheinigt angesehen werden; der beanstandete Prospekt sei aber deshalb zur Irreführung geeignet (§ 2 UWG), weil er vom angesprochenen Publikum (auch) als Ankündigung der Erteilung von Schiunterricht verstanden werden könne. Durch die Bezeichnung 'Skiguides' werde überdies der Eindruck erweckt, daß die Beklagten 'Schiführer' im Sinne des Bergführergesetzes seien und auch eine entsprechende Tätigkeit ausübten.

Infolge Rekurses der Beklagten änderte das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz teilweise, und zwar dahin ab, daß es den Beklagten im geschäftlichen Verkehr das entgeltliche Anbieten geführter Schiabfahrten außerhalb markierter Schipisten sowie der Unterweisung im Slalomschilauf unter der Bezeichnung 'Saalbacher Skiguides' untersagte und das Mehrbegehren, ihnen auch das entgeltliche Anbieten geführter Schiabfahrten auf markierten Pisten zu verbieten, abwies; zugleich sprach es aus, daß der Wert des abändernden Teils seiner Entscheidung S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Obgleich aus der Bezeichnung 'Skiguide' für sich allein noch nicht auf die Ausübung einer den bewilligten Schischulen oder den Inhabern einer Bergführerbewilligung vorbehaltenen Tätigkeit geschlossen werden könne, sei der beanstandete Werbeprospekt dennoch zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeignet, weil der ausdrückliche Hinweis auf das Fahren im Tiefschnee und auf unberührten Firnhängen jedenfalls auch Abfahrten 'überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten' (§ 1 Abs 3 BergführerG) erwarten lasse. Das Führen und Begleiten bei Abfahrten auf markierten Pisten könne hingegen den Beklagten nicht untersagt werden, so daß der Sicherungsantrag des Klägers in diesem Umfang erfolglos bleiben müsse.

Gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen. Die Beklagten beantragen, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Daß den Beklagten das entgeltliche Anbieten geführter Schiabfahrten auf markierten Pisten nicht schlechthin untersagt werden kann, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs 3 BergführerG, wonach zu den als 'Bergfahrten' unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 1 leg.cit. den behördlich befugten Berg- und Schiführern vorbehaltenen (§ 4 Abs 1 des Gesetzes) 'Schitouren' nur solche Abfahrten gehören, die 'überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten' durchgeführt werden. Im konkreten Fall darf aber nicht übersehen werden, daß der Sicherungsantrag des Klägers auf ein Verbot des entgeltlichen Anbietens geführter Schiabfahrten - auf und außerhalb markierter Schipisten - unter der Bezeichnung 'Saalbacher Skiguides' gerichtet ist, der Kläger also, von seiner mehrfach zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht über die Gesetzwidrigkeit der von den Beklagten verwendeten Bezeichnung 'Skiguides' ausgehend, jedes Anbieten geführter Schiabfahrten - gleichgültig, ob auf markierten Pisten oder überwiegend außerhalb ihres Bereiches - unter dieser Bezeichnung verboten wissen will. Die Entscheidung über das Rechtsmittel des Klägers hängt also davon ab, ob der Bezeichnung der Beklagten als 'Saalbacher Skiguides' ein gesetzliches Hindernis nach §§ 1, 2, 9 oder 31 UWG entgegensteht. Diese Frage ist aber vom Rekursgericht im Ergebnis zu Recht verneint worden:

Dem Revisionsrekurs ist ohne weiteres zuzugeben, daß die der englischen Sprache entnommene Bezeichnung 'Skiguide' von einem erheblichen Teil des angesprochenen Publikums sogleich richtig mit 'Schiführer' übersetzt werden wird. Für den Prozeßstandpunkt des Klägers ist damit aber nichts gewonnen, weil der Gebrauch dieser Bezeichnung weder den Inhabern einer Bergführerbewilligung nach dem BergführerG vorbehalten, noch geeignet ist, den irrigen Eindruck des Besitzes einer solchen Bergführerbewilligung hervorzurufen oder zu Verwechslungen der Gesellschaft der Beklagten mit der Schischule des Klägers zu führen: Gemäß § 9 Abs 1 BergführerG sind Personen, die eine gültige Bergführerbewilligung gemäß § 4 Abs 1 des Gesetzes besitzen, berechtigt, die Bezeichnung 'behördlich befugter Berg- und Schiführer' zu führen; das unbefugte Führen der Bezeichnung 'behördlich befugter Bergführer' ist gemäß § 24 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes als Verwaltungsübertretung nach dem Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz zu ahnden. Sind danach aber nur die Bezeichnungen 'behördlich befugter Berg- und Schiführer' und 'behördlich befugter Bergführer' den Inhabern einer von der Salzburger Landesregierung erteilten Bergführerbewilligung vorbehalten, dann kann den Beklagten nicht mit Grund vorgeworfen werden, sich beim Betrieb des Gewerbes der 'Betreuung von Reisenden bei der Ausübung des Wintersports' durch den Gebrauch der Bezeichnung 'Skiguide' (= 'Schiführer') den Besitz einer 'von der Behörde anerkannten oder verliehenen Befähigung, Befugnis oder Berechtigung' zugeschrieben (§ 31 Abs 1 UWG) oder zumindest den irrigen Eindruck erweckt zu haben, daß ihnen eine solche Befugnis - in Form einer Bergführerbewilligung nach dem mehrfach erwähnten Landesgesetz - erteilt worden sei. Daß aber aus der Bezeichnung 'Schiführer' schon deshalb nicht auf den Betrieb einer Schischule und die Erteilung von Schiunterricht geschlossen werden kann, weil auch der im Bergführergesetz selbst geregelte 'Berg- und Schiführer' keinen Schiunterricht erteilt, hat schon das Rekursgericht zutreffend erkannt und deshalb auch einen Verstoß der Beklagten gegen §§ 2 oder 9 UWG mit Recht verneint. Da nach dem Gesagten der Gebrauch der Bezeichnung 'Skiguides' durch die Beklagten nicht zu beanstanden ist, kann ihnen das entgeltliche Anbieten geführter Schiabfahrten auf markierten Pisten auch bei Verwendung dieser Bezeichnung nicht verboten werden; dem gegen die Abweisung dieses Teilbegehrens gerichteten Revisionsrekurs des Klägers mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50, 52 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 Abs 2 EO. Ein Ersatz von Barauslagen konnte den Beklagten deshalb nicht zuerkannt werden, weil Eingaben des Verpflichteten im Exekutionsverfahren - und damit auch des Gegners der gefährdeten Partei im Verfahren über eine einstweilige Verfügung - gemäß Anm 4 lit f zu Tarifpost 1 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes gebührenfrei sind.

Anmerkung

E06392

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00327.85.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19851001_OGH0002_0040OB00327_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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