TE OGH 1985/10/2 9Os149/85

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Veröffentlicht am 02.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Oktober 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 28.Mai 1985, GZ 3 a Vr 1870/84-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 18-jährige, zur Tatzeit jugendliche Thomas A der Vergehen (zu A/) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, (zu B/) der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs 1 StGB, (zu C/) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (zu D/) nach § 36 Abs 1 lit b WaffG. und (zu E/) der versuchten Bestimmung zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

A/ am 15.November 1984 Konstantin B durch die öußerung, falls er ins Gefängnis komme, werde der Genannte tot sein, wobei er ihm einen Unfall in Aussicht stellte, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

B/ im November 1984 versucht, Harald C durch die öußerung, er werde ihn abstechen, falls der Genannte nicht günstig für ihn aussage, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu nötigen; C/ andere am Körper vorsätzlich verletzt, und zwar

I. am 30.Juni 1984

1. in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit einem Unbekannten Harald C, indem sie dem Genannten eine Bierflasche auf den Kopf schlugen und ihm in weiterer Folge mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzten, wodurch Harald C Schnittwunden im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie im Bereich des Schlüsselbeines erlitt;

2. allein Konstantin B durch Versetzen mehrerer Schläge und Fußtritte, wodurch dieser Schwellungen im Bereich des Auges und der Nase erlitt;

II. am 15.November 1984 Konstantin B durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, wodurch er dem Genannten den linken oberen Schneidezahn ausbrach;

III. am 16.September 1984 Roland D durch Versetzen von Faustschlägen sowie mehrmaliges Stoßen mit dem Kopf gegen einen parkenden PKW., wodurch Roland D eine Kopfprellung und Schwellung im Gesicht und Lippenbereich erlitt;

D/ am 15.November 1984 eine Tränengassprühdose, sohin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen;

E/ dadurch versucht, im November 1984 den Harald C zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen, daß er ihn, wie oben zu Punkt B/ ausgeführt, mit der öußerung bedrohte, er werde ihn abstechen, falls C betreffend den Vorfall vom 30.Juni 1984 im Lokal 'TERRASSENHEURIGER' nicht günstig für ihn aussage.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt. Denn das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insgesamt - in grundsätzlicher Verkennung des Wesens der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) und der Art sowie des Umfangs der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) - in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft der von den Tatrichtern zur Begründung ihrer Konstatierungen herangezogenen Zeugenaussagen mit dem Ziel, der vom Gericht als widerlegt erachteten Verantwortung des Beschwerdeführers, soweit er geleugnet hat, zum Durchbruch zu verhelfen, somit in einer unzulässigen und demnach unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung, ohne daß ein formaler Begründungsmangel dargetan zu werden vermag. Was die Verletzung des Harald C am 30.Juni 1984 durch den Beschwerdeführer (im Zusammenwirken mit einem Unbekannten) anlangt, so hat das Gericht den belastenden Zeugenaussagen, insbesondere den Bekundungen des Harald C, Glauben geschenkt, wobei es - was die Beschwerde negiert - ausdrücklich darauf eingegangen ist, daß C in der Hauptverhandlung den Beschwerdeführer nicht eindeutig identifizierte; es hat jedoch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß C den Angeklagten im Vorverfahren auf einem Lichtbild wiedererkannte und als Täter bezeichnete, weshalb die Tatrichter keine Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Angaben dieses Zeugen hatten (S. 138, 139). Auch die belastenden Bekundungen des Zeugen Roland D hat das Gericht im Urteil ausführlich gewürdigt und dargelegt, weshalb es diesem Zeugen (und nicht der Darstellung des Angeklagten) Glauben schenkte (S. 141). Davon, daß sich das Urteil mit der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe, kann im Gegensatz zu dem bezüglichen Beschwerdeeinwand keine Rede sein (vgl. S. 137 ff.). Schließlich hat das Gericht sich aber auch mit der Frage der Alkoholbeeinträchtigung des Angeklagten befaßt (S. 142); soweit die Beschwerde meint, das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, auf das sich die Tatrichter stützten, sei unvollständig, so wäre es ihm freigestanden, in der Hauptverhandlung an den Sachverständigen die ihm erforderlich scheinenden weiteren Fragen zu stellen. Daß er das nicht getan hat, kann nicht als Begründungsmangel geltend gemacht werden, weil eine (behauptete) Unvollständigkeit der Beweiserhebungen den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu verwirklichen vermag.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit mangels prozeßordnungsgemäßer Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (oder eines anderen der im § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe) schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und jene des öffentlichen Anklägers in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00149.85.1002.000

Dokumentnummer

JJT_19851002_OGH0002_0090OS00149_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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