TE OGH 1985/10/3 13Os146/85

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Veröffentlicht am 03.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengerichts vom 24. Juli 1985, GZ 7 Vr 256/85-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, des Angeklagten Franz A und des Verteidigers Dr. Piffl-Percevic zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 27.Oktober 1959 geborene beschäftigungslose Franz A hat Franz B und Herbert Sebastian C, beide Angestellte der Firma D E, auf dem Gendarmerieposten Großpetersdorf bewußt wahrheitswidrig eines Diebstahls von 15.000 S bezichtigt. Franz A wurde des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer achtmonatigen, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Schöffensenat nannte nur Erschwerungsgründe: daß der Angeklagte aus besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt und zwei weitere Personen in ein Strafverfahren verwickelt hat. Die Verleumdung war nämlich ein Revancheakt gegen Bedienstete des F E, die einen im Vorbehaltseigentum ihres

Unternehmens stehenden und dem Angeklagten gegen Ratenzahlung überlassenen Personenkraftwagen zurückgeholt hatten, weil A seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war. Zwei Entlastungszeugen des Angeklagten wurden in der gegen ihn abgeführten Hauptverhandlung wegen Verdachts der falschen Beweisaussage vor Gericht in Untersuchungshaft genommen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt, mit seiner Berufung bekämpft er das Strafmaß.

Richtig ist der Berufungseinwand, daß die gegenständliche Verleumdung keine größere Niedertracht war als es eine derartige Handlung gewöhnlich ist. Auch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte die Entlastungszeugen zu einer falschen Beweisaussage förmlich angestiftet hätte. Indes ist dem Landesgericht beizupflichten, daß Julius G und Helga H ohne das vom Berufungswerber verursachte Beweisverfahren nicht hätten als Zeugen vor Gericht erscheinen müssen (und in weiterer Folge nicht verhaftet worden wären).

Der Umstand, daß der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist, begründet keinen Milderungsgrund. Hingegen fällt die Verleumdung von zwei Personen als sehr erschwerend ins Gewicht. Unter Berücksichtigung dieses in erster Instanz nicht aufgeführten Erschwerungsgrunds ist die nur knapp über der Untergrenze des zweiten Strafsatzes des § 297 StGB liegende, zusätzlich bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht reduktionsfähig.

Anmerkung

E06475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00146.85.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19851003_OGH0002_0130OS00146_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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