TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/29 2003/08/0068

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der R GesmbH in P, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in 5541 Altenmarkt im Pongau, Marktplatz 155, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Februar 2003, Zl. 3/05- V/13.419/12-2003, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenasse, 5020 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte in dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 2002, Zl. 99/08/0138, verwiesen. In diesem die Vorschreibung eines Beitragszuschlages betreffenden Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 1999 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und ausgesprochen, dass in der Begründung des dort angefochtenen Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Erwägungen über die - neben anderen genannten Kriterien - ebenfalls beachtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft fehlten. Zudem habe die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Möglichkeit gegeben, zu den Ergebnissen der von der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen über die Höhe der Verzugszinsen und des Verwaltungsaufwandes Stellung zu nehmen. Auf die weitere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 15. Juli 2002 die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert, "entsprechende Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse der (beschwerdeführenden Gesellschaft) zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in erster Instanz (16.11.1998), und zum jetzigen Zeitpunkt vorzulegen." Zudem werde der beschwerdeführenden Gesellschaft hinsichtlich folgender Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens rechtliches Gehör eingeräumt:

"Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass in der zeit vom 15.10.1998 bis 22.10.1998 in der bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei (Name) eine Beitragsprüfung der (beschwerdeführenden Gesellschaft) durchgeführt wurde. Bei dieser Prüfung wurden, wie bereits bei einer Beitragsprüfung vom 14.03.1996, gravierende Mängel bei der Berechnung der Weihnachtsremuneration festgestellt und musste deshalb eine Differenznachzahlung in 80 Fällen für die Beitragsjahre 1996 und 1997 vorgenommen werden. Aufgrund der Vielzahl von Abrechnungsdifferenzen dauerte die Prüfung von Donnerstag 15.10.1998 bis Donnerstag, 22.10.1998. Der durch die mangelhafte Berechnung der Weihnachtsremunerationen entstandene Mehraufwand setzt sich wie folgt zusammen:

Verzugszinsen

EUR

300,57

Mehraufwand 11,5 Std. für Prüfereinsatz a EUR 37,06

EUR

426,23

Kilometergeld 2 mal 40 km a EUR 0,36

EUR

28,49

Telefon und Porti

EUR

14,32

Gesamter Mehraufwand

EUR

763,06"

In der daraufhin erstatteten Stellungnahme verwies die beschwerdeführende Gesellschaft auf die gleichzeitig vorgelegten Körperschaftsteuerbescheide 1998 und 2000 und brachte vor, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu beachten sei, dass im Jahr 2002 gegenüber den Vorjahren insofern eine gravierende Verschlechterung der wirtschaftlichen Ertragssituation eingetreten sei, als ein bisheriger Großauftraggeber weggefallen sei. Daraus sowie aus der allgemeinen schlechten Entwicklung der Baubranche hätten sich im ersten Halbjahr 2002 Umsatzeinbußen von rund EUR 190.000,-- bzw. ca. 30 % des Umsatzes ergeben. Dies sei bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Zum Mehraufwand der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse brachte die beschwerdeführende Gesellschaft vor, dass "trotz Vorliegens mehrerer Positionen ein gerader Schillingbetrag von ATS 10.500,00 als Gesamtaufwand für einen Mehraufwand ermittelt" worden sei, schon aus diesem Grund sei die Darstellung unglaubwürdig bzw. konstruiert. Der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei eine detaillierte Darstellung des Mehraufwandes unter Anschluss von Belegen aufzutragen, nämlich die Vorlage einer detaillierten und nachvollziehbaren Verzugszinsenaufstellung, der "Stundenaufstellung des Prüfers" und eine Darstellung der genauen Tätigkeit während des Prüfeinsatzes, die Bekanntgabe des Normalaufwandes einer Prüfung im Baugewerbe samt einer detaillierten Darstellung der Tätigkeit bei einem Normaleinsatz, die Bekanntgabe, welche technischen Hilfsmittel dem Prüfer beim konkreten Prüfeinsatz zur Verfügung gestanden seien, die Vorlage von Auszügen aus dem Fahrtenbuch des Prüforgans, aus welchem sich die verrechneten Kilometergelder ergäben, die Bekanntgabe, aus welchen Gründen der Einsatz eines privaten PKWs erforderlich und die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel im konkreten Fall nicht möglich gewesen sei, eine konkrete Darstellung der für die Prüfung aufgelaufenen Gesamttelefon- und Portokosten sowie jenes Anteils, der davon auf den Mehraufwand entfalle, und die Vorlage einer Aufstellung über die bei einer durchschnittlichen Prüfung im Baugewerbe auflaufenden Telefon- und Portokosten.

Gemäß den der Stellungnahme beigelegten Bescheidauszügen wurde die Körperschaftsteuer für die beschwerdeführende Gesellschaft für das Jahr 1998 bei einem Einkommen von EUR 80.409,50 mit EUR 27.340,25 und für das Jahr 2000 bei einem Einkommen von EUR 95.861,79 mit EUR 32.550.09 festgesetzt. Gemäß einer ebenfalls der Stellungnahme beigelegten Gewinn- und Verlustrechnung für das erste Halbjahr 2002 hatte die beschwerdeführende Gesellschaft in diesem Zeitraum einen Verlust von EUR 215.016,46.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 16. November 1998, mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Beitragszuschlag von EUR 763,06 zur Zahlung vorgeschrieben wurde, abgewiesen.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und führte aus, die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Körperschaftsteuerbescheide seien taugliche Beweismittel für deren wirtschaftliche Lage. Die in den Bescheiden genannten Einkommen von EUR 80.409,58 und EUR 95.861,79 wiesen auf eine gute und gesunde Wirtschaftslage des Unternehmens hin. Die Saldenaufstellungen für das Jahr 2001 und das erste Halbjahr 2002 seien im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Es entspreche der Erfahrung des täglichen Lebens, dass Saldenaufstellungen mangels endgültiger Abstimmung weniger Aussagekraft hätten als Steuerbescheide. Die vorgelegte Saldenaufstellung gebe nicht endgültig darüber Auskunft, ob sie sich auf das gesamte Jahr 2001 oder auf sechs Monate des Jahres 2001 bezöge. Es seien beide Varianten durchzuspielen. Im erstgenannten Fall ergebe sich für das Jahr 2002 ein Umsatzplus von 35 %; im zweiten Fall sei auffällig, dass der Personalaufwand im Jahr 2002 bei einem Umsatzrückgang um 30 % gleich geblieben sei. Beim Verwaltungspersonal sei geringfügig gespart, beim "produktiven Personal" seien die Kosten gegenüber 2001 geringfügig erhöht worden. Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptete Auftragsrückgang müsste sich nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zwingend in Lohnkostenersparnissen beim "produktiven Personal" niederschlagen. Dies sei nach den vorgelegten Zahlen für 2002 nicht der Fall. Das Einspruchsvorbringen sei daher auch nach dieser Variante nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar.

Bei der beschwerdeführenden Gesellschaft - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - seien bereits bei einer im Jahre 1996 durchgeführten Beitragsprüfung gravierende Mängel bei der Berechnung der Weihnachtsremuneration festgestellt worden. Bei der nunmehr durchgeführten Beitragsprüfung hätten sich dieselben Differenzen wie damals ergeben. Trotz Belehrung über die richtige Abrechung der Weihnachtsremuneration bei der damaligen Prüfung habe die beschwerdeführende Gesellschaft diese wiederum nicht richtig verrechnet. Sie habe sich demnach neuerlich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten, obwohl sie ihr bekannt gewesen seien. Auf Grund der wiederholten gleichartigen Meldeverstöße, des großen Arbeitsaufwandes für die Prüfung und der nicht schlüssigen Dokumentation einer schlechten Wirtschaftslage komme eine Reduktion des Beitragszuschlages nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgebende Rechtslage ist im zitierten Erkenntnis vom 5. Juni 2002 dargestellt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt die beschwerdeführende Gesellschaft die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid. Es sei nicht erkennbar, von welchen konkreten Annahmen die belangte Behörde tatsächlich ausgegangen sei. Zutreffend sei die von der belangten Behörde dargestellte zweite Variante (Vergleichszeitraum im Jahr 2001: sechs Monate), woraus die belangte Behörde eine für den maßgeblichen Zeitpunkt schlechte wirtschaftliche Situation der beschwerdeführenden Gesellschaft hätte feststellen und auf dieser Grundlage die Bemessung des Beitragszuschlages vornehmen müssen. Hätte die belangte Behörde die sich aus den Unterlagen ergebende wirtschaftliche Situation ausreichend berücksichtigt, so hätte lediglich ein Beitragszuschlag im Bereich der vom Verwaltungsgerichtshof definierten Untergrenze festgesetzt werden dürfen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Grund des schon zitierten Erkenntnisses vom 5. Juni 2002 sowie auf Grund des Vorhaltes der belangten Behörde im Schreiben vom 15. Juli 2002 bekannt gewesen sein musste, dass im fortgesetzten Verfahren besonderes Augenmerk auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft zu legen sein werde. Mit den sich aus den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Urkunden ergebenden Daten hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinander gesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass allein ein Umsatzrückgang von 30 % - auch angesichts der zu erwartenden Einsparungen bei den Personalkosten - nicht geeignet sei, sich auf die davor ausgewiesene gute Ertragslage derart auszuwirken, dass der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgesetzte Beitragszuschlag herabzusetzen gewesen wäre. Insbesondere hat die beschwerdeführende Gesellschaft nicht behauptet, dass der Umsatzrückgang nachhaltige Auswirkungen auf das Ergebnis des gesamten Geschäftsjahres haben werde oder dass keine Aussicht bestehe, den Wegfall des einen Auftraggebers auszugleichen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht gelungen ist, ihre Vermögensverhältnisse für eine Reduktion des Beitragszuschlages ins Treffen zu führen.

Meint die beschwerdeführende Gesellschaft in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde hätte die "Variante zwei" als allein zutreffende feststellen und bei der beschwerdeführenden Gesellschaft entsprechende Ergänzungen einfordern müssen, ist ihr zu erwidern, dass die belangte Behörde ohnehin auch diese Variante in ihre Überlegungen einbezogen und ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt hat.

Zur Höhe des Mehraufwandes führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, auch im fortgesetzten Verfahren sei der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgesetzte Mehraufwand nicht überprüfbar und unschlüssig dargelegt worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde auf Grund von Darlegungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in ihrem Schreiben vom 15. Juli 2002 konkret darstellte, welcher zeitliche Mehraufwand in wie vielen Fällen für welche Beitragszeiträume erforderlich war, und welcher Stundensatz pro Prüfer herangezogen wurde. Dieser detaillierten Berechnung setzte die beschwerdeführende Gesellschaft - wie auch schon in ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren - in ihrer Beschwerde lediglich die pauschale Behauptung der mangelnden Überprüfbarkeit und Schlüssigkeit entgegen, ohne auf die genannte Darstellung näher einzugehen und ohne anzugeben, welche Parameter der Berechnung (Kosten der Prüfer pro Stunde, Dauer der Beitragsprüfung) unzutreffend seien. Es wurde auch weder die Höhe der Verzugszinsen noch die Höhe der für Telefon und Porti sowie Kilometergeld festgesetzten Beträge konkret bestritten. Die Richtigkeit der Berechnung der belangten Behörde, die ihrerseits auf Erfahrungswerten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse beruhen, in Frage zu stellen, ist der beschwerdeführenden Gesellschaft somit nicht gelungen.

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Vornahme ergänzender Aufklärungen für die "gesetzmäßige Feststellung des Beitragszuschlages" fordert, bleibt offen, inwiefern dieser behauptete Verfahrensmangel wesentlich sein soll.

Insgesamt ist es der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080068.X00

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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