TE OGH 1985/10/3 6Ob648/85

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Veröffentlicht am 03.10.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Sachwalterschaftssache Ludwig A, 8961 Stein a.d.Enns, Mössna 51, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen Ludwig A gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 19.Juni 1985, GZ 33 R 226/85-122, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 6.März 1985, GZ 3 SW 48/84-116, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8.5.1981 war Ludwig A wegen Geisteskrankheit voll entmündigt worden. Mit Beschluß vom 6.3.1985, ON 116, sprach das Erstgericht aus, daß die Sachwalterschaft beendet und der Sachwalter Dr. Wolfgang B jun. seines Amtes enthoben werde. Es vertrat auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens die Auffassung, der Betroffene sei in der Lage, alle für ihn notwendigen Handlungen des Alltags auszuführen. Er sei auch in der Lage, die Tragweite einer Vollmachtserteilung in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren zu überblicken, verfüge über kein Vermögen und es seien aus der Sicht des Sachwalters keine Angelegenheiten bekannt, hinsichtlich derer der Betroffene eines Sachwalters bedürfe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Es vertrat gleichfalls die Auffassung, daß eine Hilfeleistung für den Betroffenen weder in der Vergangenheit möglich gewesen, noch in der Zukunft zu erwarten sei. Im Strafverfahren habe der derzeit in Untersuchungshaft befindliche Betroffene einen Rechtsanwalt als Verteidiger. Der Sachwalter habe mitgeteilt, daß er nicht wisse, inwieweit er konkret tätig werden könnte. Alle Hinweise des Betroffenen auf Einkommen oder Vermögen hätten sich als unzutreffend erwiesen. Es fehle daher an einer wesentlichen Voraussetzung für die Sachwalterschaft, unabhängig von der Frage, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leide.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrag, die Sachwalterschaft aufrecht zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Es wurde bereits wiederholt ausgesprochen, daß im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen § 16 AußStrG gilt (6 Ob 581,582/85 u.a.). Dieser Grundsatz gilt auch für Entscheidungen über die Beendigung der Sachwalterschaft, für die gemäß § 251 AußStrG die Bestimmungen der §§ 236 bis 250 AußStrG entsprechend anzuwenden sind.

Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Soweit der Betroffene sich dagegen beschwert, daß das Gutachten in erster Instanz vom Gutachter 'auf das Strafverfahren ausgerichtet gewesen sei' und er anläßlich der Erörterung des Gutachtens von Dr. C nicht anwesend gewesen und daher in seinen Rechten beeinträchtigt worden sei, übersieht er, daß der Grundsatz des Parteigehörs nur fordert, daß der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente zu ihrem Standpunkt vorbringen kann (7 Ob 581/85 u.a.). Dem Betroffenen wurde jedoch im Verfahren mehrfach Gelegenheit gegeben, seine Argumente vorzubringen. Eine Nichtigkeit liegt daher nicht vor. Soweit der Betroffene sich gegen das Sachverständigengutachten wendet, übersieht er, daß gemäß § 251 AußStrG im Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft von der Beiziehung eines Sachverständigen überhaupt abgesehen werden kann und das Rekursgericht die Beendigung der Sachwalterschaft unabhängig von der Frage, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leide, deshalb für zulässig erachtet hat, weil irgendwelche Hilfeleistungen für den Betroffenen nicht erforderlich seien.

Die vom Betroffenen als aktenwidrig gerügte Wiedergabe seines Vorbringens in der Verhandlung vor dem Rekursgericht entspricht wörtlich dem darüber aufgenommenen Protokoll.

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung wird vom Rechtsmittelwerber nicht dargetan.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E06549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00648.85.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19851003_OGH0002_0060OB00648_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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