TE OGH 1985/10/8 2Ob1032/85

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Veröffentlicht am 08.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter A, Gendarmeriebeamter, 9112 Griffen, Unterrain 18, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die beklagten Parteien 1) Katharina B, Pensionistin,

9125 Kühnsdorf-West 30, 2) C D E F

G AG, 1010 Wien, Brandstätte 7-9, beide vertreten

durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 17.693,27 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 20. Juli 1985, GZ 2 R 244/85-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 6. März 1985, GZ 2 C 551/84-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, in sein Urteil den gemäß § 500 Abs. 3 ZPO notwendigen Ausspruch aufzunehmen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien aus einem Verkehrsunfall Schadenersatz in der Höhe von S 29.504,40 samt Anhang. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung und wendeten eine Gegenforderung in der Höhe von S 24.575,40 ein. Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung dagegen als nicht zu Recht bestehend fest und sprach dem Kläger den Klagsbetrag zu.

Das Berufungsgericht hielt eine Schadensteilung im Verhältnis vom 1 : 2 zu Lasten der beklagten Parteien für gerechtfertigt. Davon ausgehend stellte es die Klagsforderung mit S 19.669,60 und die eingewendete Gegenforderung mit S 7.858,47 fest, sprach dem Kläger den Betrag von S 11.811,13 samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren ab. Einen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO unterließ es. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger eine außerordentliche Revision, in welcher er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO und damit die Zulässigkeit der Revision behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 500 Abs. 3 ZPO hat das Berufungsgericht in den Fällen, in welchen die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und hat diesen Ausspruch kurz zu begründen. Vorliegendenfalls hat das Berufungsgericht das erstrichterliche Urteil dahin abgeändert, daß dem Kläger nicht, wie vom Erstgericht, der gesamte Klagsbetrag von S 29.504,40, sondern lediglich ein Betrag von S 11.811,13 zugesprochen wurde. Da der Minderzuspruch von S 17.693,27 den Betrag von S 15.000,-- übersteigt, ist die Revision nicht schon gemäß § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässig, ebensowenig aber im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig. Das Berufungsgericht hat daher im Sinne der Anordnungen des § 500 Abs. 3 ZPO im Wege der Urteilsberichtigung auszusprechen, ob es die Revision wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig oder mangels dieser Voraussetzungen für unzulässig erachtet. Diesen Ausspruch hat es kurz zu begründen. Bejahendenfalls ist eine Ausfertigung der Revision sodann den beklagten Parteien vom Erstgericht zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung zuzustellen; verneinendenfalls sind die Akten sogleich wiederum dem Obersten Gerichtshof zuzuleiten.

Anmerkung

E06626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB01032.85.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19851008_OGH0002_0020OB01032_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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