Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagten Parteien 1) H*gesellschaft m.b.H., *, 2) Egon H*, beide vertreten durch Dr. Dietrich Roschmann-Hörburg, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3) Stanislaus G*, vertreten durch Dr. Hansjörg Schiestl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 144.397,48 s.A., infolge Revision der klagenden und der drittbeklagten Partei und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18. September 1984, GZ. 1 R 175/84-69, womit infolge Berufung der klagenden Partei sowie der zweit- und drittbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. November 1983, GZ. 9 Cg 210/81-59, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
1) Den Revisionen der klagenden Partei und der drittbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und der zweitbeklagten Partei die mit S 5.953,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 541,20, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens in Ansehung der drittbeklagten Partei bleibt dem Endurteil vorbehalten.
2) Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die Rekurskosten der klagenden Partei sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 6. 5. 1978 gegen 18,50 Uhr kippte in der Nähe des Anwesens des Johann L* in E* (Bezirk Innsbruck) eine vom Drittbeklagten gelenkte etwa 14 Tonnen schwere Planierraupe auf einem Hanggelände um und stürzte auf die Brenner-Eisenbahnstrecke. Dadurch entstand der Klägerin erheblicher Schaden; Personenschaden trat nicht ein. Ein wegen dieses Unfalles zu 18 U 1065/78 des Bezirksgerichtes Innsbruck eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.Am 6. 5. 1978 gegen 18,50 Uhr kippte in der Nähe des Anwesens des Johann L* in E* (Bezirk Innsbruck) eine vom Drittbeklagten gelenkte etwa 14 Tonnen schwere Planierraupe auf einem Hanggelände um und stürzte auf die Brenner-Eisenbahnstrecke. Dadurch entstand der Klägerin erheblicher Schaden; Personenschaden trat nicht ein. Ein wegen dieses Unfalles zu 18 U 1065/78 des Bezirksgerichtes Innsbruck eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Unfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 144.397,48 s.A.. Die Klägerin stützte dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß die Beklagten gemeinsam Eigentümer und Halter des Caterpillars (Raupe) Marke CASE 1150 seien, durch den der Schaden verursacht worden sei. Der Drittbeklagte habe durch unsachgemäße Bedienung der Raupe beim Rückwärtsfahren die Herrschaft über dieses Fahrzeug verloren; der Zweit- und der Drittbeklagte hätten auch gegen die Schutzvorschrift des § 39 EisenbG verstoßen. Die Erstbeklagte habe für das Verhalten ihres Geschäftsführers, des Zweitbeklagten, ebenso einzustehen wie gemäß § 1315 ABGB für das Verhalten des Drittbeklagten. Der Zweitbeklagte habe für die Durchführung der Arbeiten keinerlei Sicherungsmaßnahmen getroffen, wozu er als Geschäftsführer der Erstbeklagten und als Miteigentümer und Mithalter des Caterpillars verpflichtet gewesen wäre. Neben ihrer Haftung für Verschulden hätten alle drei Beklagten als gemeinsame Halter des Caterpillars nach den Bestimmungen des ABGB zu haften, darüber hinaus aber auch als gemeinsame Eigentümer und Halter einer gefährlichen Sache und als Unternehmer eines gefährlichen Betriebes in analoger Anwendung der Gefährdungshaftungsnormen verschuldensunabhängig wegen ihrer hier bestehenden besonderen Gefährdungshaftung.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Unfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 144.397,48 s.A.. Die Klägerin stützte dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß die Beklagten gemeinsam Eigentümer und Halter des Caterpillars (Raupe) Marke CASE 1150 seien, durch den der Schaden verursacht worden sei. Der Drittbeklagte habe durch unsachgemäße Bedienung der Raupe beim Rückwärtsfahren die Herrschaft über dieses Fahrzeug verloren; der Zweit- und der Drittbeklagte hätten auch gegen die Schutzvorschrift des Paragraph 39, EisenbG verstoßen. Die Erstbeklagte habe für das Verhalten ihres Geschäftsführers, des Zweitbeklagten, ebenso einzustehen wie gemäß Paragraph 1315, ABGB für das Verhalten des Drittbeklagten. Der Zweitbeklagte habe für die Durchführung der Arbeiten keinerlei Sicherungsmaßnahmen getroffen, wozu er als Geschäftsführer der Erstbeklagten und als Miteigentümer und Mithalter des Caterpillars verpflichtet gewesen wäre. Neben ihrer Haftung für Verschulden hätten alle drei Beklagten als gemeinsame Halter des Caterpillars nach den Bestimmungen des ABGB zu haften, darüber hinaus aber auch als gemeinsame Eigentümer und Halter einer gefährlichen Sache und als Unternehmer eines gefährlichen Betriebes in analoger Anwendung der Gefährdungshaftungsnormen verschuldensunabhängig wegen ihrer hier bestehenden besonderen Gefährdungshaftung.
Die Klägerin habe durch den Absturz der Planierraupe einen Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erlitten, der sich aus im einzelnen genau bezifferten Kosten für die An- und Verhaltung von Zügen, für die Anwesenheit des Betriebskontrollors, für die Anwesenheit des Vorstandes des Bahnhofes Matrei, für den Hilfszugeinsatz zwecks Streckenfreimachung, für die Instandsetzung der beiden Streckengleise, für die Instandsetzung bzw. Kontrolle der Fahrleitung und für den Schienenersatzverkehr zusammensetze.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage.
Der Drittbeklagte wendete im wesentlichen ein, daß er nicht Halter der Raupe sei. Der Zweitbeklagte habe im Jahr 1977 für die Erstbeklagte eine Laderaupe CASE 1150 erworben, wobei der Drittbeklagte nur einen finanziellen Beitrag von 50 % des Kaufpreises geleistet habe. Vereinbarungsgemäß hätte die Erstbeklagte Halterin der Arbeitsmaschine sein sollen und es hätte auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Erstbeklagte erfolgen sollen. Der Zweitbeklagte habe auch einen Fahrer für das Gerät zur Verfügung stellen wollen. Für den Drittbeklagten sei lediglich eine Beteiligung am finanziellen Erfolg des Arbeitseinsatzes der Maschine in Aussicht genommen worden.
Zufolge eines vor dem hier in Rede stehenden Arbeitsbeginn eingetretenen Zerwürfnisses zwischen dem Zweitbeklagten und dessen Raupenfahrer sei für letzteren der Drittbeklagte eingesprungen und habe sich bereit erklärt, die vorgesehene Planierungsarbeit durchzuführen. Die Erstbeklagte habe sodann die Raupe mittels eines Tiefladers an Ort und Stelle gebracht und der Drittbeklagte habe die Erdbewegungsarbeiten durchgeführt. Gegen Schluß dieser Arbeiten habe sich die Raupe infolge eines technischen Gebrechens quergestellt und unaufhaltsam nach rückwärts zu rutschen begonnen. Der Drittbeklagte habe vom Fahrzeug abspringen müssen, um sich in Sicherheit zu bringen. Die Raupe sei schließlich auf die unterhalb des Planierungsgebietes befindlichen Gleise der Brennerbahnlinie abgestürzt und dort zum Stillstand gekommen. Der Schaden an den Gleisanlagen sei aber nicht dadurch herbeigeführt worden, sondern erst durch die Tätigkeit der Bergungsmannschaft.
Bei der Schubraupe handle es sich nicht um eine den Bestimmungen des EKHG zu unterstellende Arbeitsmaschine. Der Unfall sei auf ein nicht vorhersehbares Gebrechen dieses Gerätes und damit auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen.
Die geltend gemachten Ersatzansprüche seien weder dem Grund noch der Höhe nach berechtigt.
Die Erst- und der Zweitbeklagte wendeten ein, daß nur der Drittbeklagte mit Johann L* in Vertragsbeziehung gestanden sei; der Zweitbeklagte habe nur den Transport der Raupe durchgeführt. Da der Drittbeklagte den halben Anteil an der Raupe an den Zweitbeklagten verkauft habe, bestehe für die Erstbeklagte keinerlei Haftungsgrund. Da der Drittbeklagte vereinbarungswidrig die Raupe vor dem Abschluß einer Versicherung eingesetzt habe, habe er allein für den eingetretenen Schaden aufzukommen.
Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, daß sie nicht unverzüglich durch den Einsatz eines Kranwagens die abgestürzte Raupe von der Bahntrasse entfernt habe.
Die Erst- und der Zweitbeklagte wendeten schließlich noch eine nicht konnexe Gegenforderung in der Höhe von S 104.088,92 ein, die von der Klägerin bestritten wurde.
Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil den Zweit- und den Drittbeklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von S 144.397,48 s.A. zu bezahlen. Hinsichtlich der Erstbeklagten wies es das Klagebegehren ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Am 31. 8. 1977 schlossen der Zweit- und der Drittbeklagte einen Kaufvertrag hinsichtlich einer Laderaupe Marke CASE Type 1150 Baujahr 1973/74, wobei der Drittbeklagte den halben Anteil dieser ihm gehörenden Raupe an den Zweitbeklagten um S 23.000,-- veräußerte.
Der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte kamen weiters überein, daß der Zweitbeklagte die Kosten der Anmeldung dieses Gerätes sowie die Haftpflichtversicherung übernehmen werde; der Drittbeklagte, der bis zum Jahr 1980 bei der Firma Josef * M* in Innsbruck als Schlossermeister und Raupenfahrer tätig war, sollte die anfallenden Reparaturen ausführen. Anzuschaffende Ersatzteile sollten gemeinsam finanziert werden.
Die Erstbeklagte hatte mit der Raupe nichts zu tun. Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Erstbeklagten, führt aber daneben noch ein Einzelunternehmen.
Der Zweitbeklagte beantragte zwar im Herbst 1977 bei der B* Versicherung die Versicherung der mit Gleisketten ausgestatteten Raupe, stornierte den Versicherungsantrag aber kurz darauf aus Kostengründen wieder, ohne dem Drittbeklagten davon Mitteilung zu machen. Der Zweitbeklagte wollte damit vermeiden, daß während des Winters, als die Raupe nicht eingesetzt werden konnte, Versicherungsprämien zu bezahlen wären. Zum Zeitpunkt des Unfalles am 6. 5. 1978 war das Gerät nicht haftpflichtversichert. Bereits im Herbst 1977 wurde der Drittbeklagte von Johann L* beauftragt, Aushubarbeiten auf dessen Anwesen in E* vorzunehmen. Nachdem der Drittbeklagte mit dem Zweitbeklagten das Gelände, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden sollten, besichtigt hatte, wurde der Caterpillar im Herbst 1977 mittels des dem Zweitbeklagten gehörenden Tiefladers angeliefert. Infolge des Wintereinbruches wurden die begonnenen Arbeiten eingestellt. Der Caterpillar blieb den Winter über auf dem Anwesen des Johann L* abgestellt.
Im Mai 1978 nahm der Drittbeklagte die Arbeit wieder auf, ohne sich vorher noch einmal mit dem Zweitbeklagten ins Einvernehmen zu setzen.
Das Gelände in der Nähe des Anwesens des Johann L* in E*, auf dem der Drittbeklagte am 6. 5. 1978 während des ganzen Tages mit Aushubarbeiten an einer Mistgrube beschäftigt war, weist eine Neigung von 25 %, das sind cirka 15o, auf und war für eine Raupenarbeit durchaus geeignet, soweit nicht Schnee, Eis, Felsplatten oder nasses Gras eine Herabsetzung der Reibung zwischen Raupe und Gelände und damit der Arbeitssicherheit der Raupe bewirkten. Solche Umstände, die die Herabsetzung der Arbeitssicherheit bewirkt hätten, konnten nicht festgestellt werden.
Als sich der Drittbeklagte an dem fraglichen Tag auf der letzten Retourfahrt befand, bemerkte er, als er die Raupe abbremsen wollte, ein technisches Gebrechen an dieser. Um welches technische Gebrechen es sich dabei handelte, konnte nicht eruiert werden, da die Raupe nach dem Unfall über Veranlassung des Zweitbeklagten verschrottet worden war. Die Raupe fuhr vorerst seitlich nach rückwärts über die abfallende Wiese, konnte vom Drittbeklagten nicht zum Stillstand gebracht werden und stürzte hierauf über die unterhalb der Arbeitsstelle beginnende Böschung zum Bahngeleise, die eine Neigung im Mittel von 70 % (zirka 35o) mit kürzeren Strecken etwas Größerer und geringerer Neigung (± 10o) aufweist. Bevor die Raupe die Böschungskante erreichte, wo sie dann umkippte, gelang es dem Drittbeklagten, von ihr abzuspringen. Die Strecke, über die der Caterpillar vom Auftreten des Gebrechens bis zum Kippen zurückfuhr, beträgt zirka 30 m.
Nachdem die Raupe über die Böschung hinuntergekollert war, wobei sie infolge der ungefähr gleichbleibenden Geländeneigung immer schneller wurde, stieß sie gegen das bergwärtsführende Geleise der Brennerbahnlinie. Durch diesen Anprall wurde das bergwärtsführende Geleise etwa 20 cm talwärts verschoben. Durch den vom Geleise ausgeübten seitlichen Widerstand machte die Raupe noch eine halbe Umdrehung und traf dann auf dem talwärts führenden Geleise auf, wo sie in Normalstellung stehen blieb. Das talwärts führende Geleise wurde hiebei nur in einem geringen Maß seitlich verschoben; durch den Anprall wurde die Kiesbettung der Schwellen beschädigt.
Im Herbst 1977 hatte der Drittbeklagte die Raupe ordnungsgemäß generalüberholt. Er hatte porös gewordene Schläuche gewechselt, den Ölstand überprüft und am Laufwerk neue Bolzen und Rollen angebracht.
Ein technisches Gebrechen der Raupe am Unfallstag, welches alle Aggregate wie Hydraulik, Motor, Getriebe und Bremsen zugleich ausfallen ließ, bestand nicht. Ein solches technisches Gebrechen gibt es nicht. Der Unfall kam durch ein Fehlverhalten des Drittbeklagten nach Auftreten des technischen Gebrechens, welches zur Folge hatte, daß die Raupe, als der Drittbeklagte bei ganz langsamer Rückwärtsfahrt den Vorwärtsgang einlegen wollte, nicht nach vorwärts, sondern weiterhin rückwärts fuhr, zustande. Der Drittbeklagte versuchte zwar, zu bremsen und den Aufreißer nach unten zu lassen. Beides ist ihm nicht gelungen. Sofern das technische Gebrechen in einem Ausfall der Bremse bestand, hätte der Drittbeklagte durch Einlegen des Vorwärtsganges die Rückwärtsfahrt aufhalten können. Soferne dieses Gebrechen aber in einem Bruch des Wandlers bestand, hätte er durch ausreichendes Betätigen der Bremse, die in diesem Falle nicht ausgefallen wäre, bremsen können. In beiden Fällen hätte er den Aufreißer (Eigengewicht 1,2 t) hinunterlassen und die Raupe dadurch zum Stillstand bringen können. Letzteres ist dem Drittbeklagten nicht gelungen, weil er den Hebel nicht ganz durchgedrückt hat. Hätte der Drittbeklagte richtig reagiert, wäre das Fahrzeug spätestens nach 5 Sekunden zum Stillstand gekommen und hätte nicht die Böschungskante erreicht, wo es dann tatsächlich umgekippt ist.
Auf jeden Fall hätte der Drittbeklagte also durch das Setzen geeigneter Maßnahmen die Raupe trotz Vorliegens eines technischen Gebrechens rechtzeitig zum Stillstand bringen können. Der Drittbeklagte ist ansonsten ein äußerst versierter Raupenfahrer.
Infolge dieses Unfalles mußte das Streckengeleise 1 in der Zeit von 18.52 bis 21.10 Uhr und das Streckengeleise 2 in der Zeit von 18.52 bis 4.50 Uhr des Folgetages gesperrt werden. Für die Dauer der Unterbrechung der Eisenbahnlinie wurde ein Schienenersatzverkehr eingerichtet. Für die Freimachung des Streckengeleises wurde ein Hilfszug der Zugförderungsleitung Innsbruck eingesetzt.
Anstelle eines Kranwagens wurde eine Aufgleisungsmannschaft eingesetzt, um die Raupe vom Gleis zu entfernen. Da zur Unfallstelle keine Zufahrtsstraße vorhanden ist, war der Einsatz eines Autokrans nicht möglich. Außerdem waren zur Zeit des Unfalles die drei Kranwägen, die damals zum Stand der Bundesbahndirektion Innsbruck gehörten, nicht verfügbar. Ein Kran mit 10 Tonnen wurde in Saalfelden gebraucht, ein anderer befand sich in Feldkirch und der Kran mit 45 Tonnen war zur Revision in der Hauptwerkstätte in Knittelfeld. Eine Bergung der Raupe mittels eines Kranwagens wäre daher mit erheblichen Transportkosten und noch mehr Zugverspätungen verbunden gewesen, sodaß die anfallenden Mehrkosten ein Vielfaches der entstandenen Kosten für die Aufgleisungsmannschaft betragen hätten.
Durch die Aufgleisung ist eine Beschädigung und Verschiebung des Gleises nicht erfolgt. Nach dem Freiwerden des einen Streckengeleises wurde der gesamte Zugsverkehr auf dieses umgeleitet, woraus sich aus den Verspätungszeiten eine Zugfolge von 5 bis 6 Minuten ergab, was mit der Belastung der zweigleisigen Brennerstrecke übereinstimmt.
An unfallskausalen Aufwendungen entstand der Klägerin insgesamt ein Schaden in der Höhe von S 144.397,48. Dieser setzt sich folgendermaßen zusammen:
Zugan- und Verhaltekosten:
5 S-Züge außerplanmäßig anhalten
á S 241,50
S 1.207,50
zusammen 322 Minuten Verspätung
á S 41,90
S 13.491,80
2 P-Züge außerplanmäßig anhalten
á S 91,60
S 183,20
zusammen 155 Minuten
á S 32,--
S 4.960,--
16 G-Züge außerplanmäßig anhalten
á S 326,60
S 5.225,60
zusammen 1.136 Minuten Verspätung
á S 36,50
S 41.464,--
3 Dienstzüge außerplanmäßig anhalten
á S 22,--
S 66,--
zusammen 118 Minuten Verspätung
á S 11,80
S 1.392,40
S 67.990,50
Kosten für die Anwesenheit des Betriebs-Kontrollors:
Arbeitszeit: 11,2 Stunden
S 4.524,80
Fahrtkosten Innsbruck-Matrei-Innsbruck
S 33,33
Reisekosten
S 332,50
S 4.890,63
Kosten für die Anwesenheit des Vorstandes des Bahnhofes Matrei:
Arbeitszeit: 5 Stunden
S 1.230,--
Nachtdienstzulage für 2 Stunden
S 22,50
S 1.252,50
Kosten für den Hilfszugeinsatz zwecks Streckenfreimachung:
Mannschafts- und Gerätewagenbenützung
S 580,--
Lokverwendungskosten
S 3.594,--
Streckenbenützungskosten
S 3.131,52
Personalkosten samt Nebengebühren für den
Lokführer
S 2.189,85
Personalkosten für die Aufgleisungsmannschaft
S 15.471,52
S 24.967,69
Kosten für die Instandsetzung der beiden Streckengleise:
Kosten für den aufsichtführenden Bahnmeister
S 2.191,--
Arbeitszeit am 6. und 7. 5, = 7 Stunden
Gesamte Nebengebühren
S 558,75
Kosten für die beiden Gleismeister
S 3.696,--
gesamte Arbeitszeit: 22 Stunden, gesamte Nebengebühren Kosten für die Oberbaupartie bestehend aus 6 Mann, gesamte Arbeitszeit 66 Stunden
S 13.860,--
gesamte Nebengebühren
S 3.536,--
Verwendungs- und Beförderungskosten für 1 Motor und 1 gewöhnlichen Bahnwagen
S 7.452,36
Betriebs- und Materialkosten
S 240,75
S 32.909,36
Kosten für die Instandsetzung bzw. Kontrolle der Fahrleitung:
Personalkosten für 5 Bedienstete, á 2 Stunden = 10 Stunden
S 2.400,--
Leistungszulage
S 22,--
Verwendungsgebühr für 1 Motor-Turmwagen 20 to
S 2.980,80
10 kg Dieselöl
S 67,50
S 5.470,30
Kosten für den Schienenersatzverkehr:
Gesamt - km = 293,-- á S 10,50
S 3.076,50
Arbeitszeit: 16 Stunden
S 3.840,--
S 6.916,50
Gesamtsumme
S 144.397,48
Diese aufgelaufenen Kosten, die von der Klägerin mit Schreiben vom 1. 8. 1978 der Erstbeklagten in Rechnung gestellt wurden, ergeben sich auf Grund der im Jahr 1978 gültigen Verrechnungssätze für Leistungen für Dritte, die im Rahmen der Stabsstelle für Betriebswirtschaft in der Generaldirektion der Klägerin in Wien errechnet werden. Diese Rechnungssätze dienen dazu, Rechenaufwände, die durch eine spezifische Verrechnung entstünden und die oft ein Vielfaches der Schadenshöhe betragen könnten, hintanzuhalten. Die Kalkulation dieser Verrechnungssätze ist so vorgenommen, daß sie nur die Selbstkosten enthalten. Der Betrag von S 144.397,48 wurde der Erstbeklagten am 1. 8. 1978 in Rechnung gestellt. Ob diese Rechnung auch dem Zweit- und Drittbeklagten zugestellt wurde, kann nicht festgestellt werden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Zweit- und der Drittbeklagte sowohl Miteigentümer als auch Halter der Planierraupe gewesen seien. Ihre Haltereigenschaft ergebe sich daraus, daß beide die Verfügungsgewalt über das Gerät innegehabt und darüber hinaus auch gemeinsam zur Erhaltung des Gerätes beigetragen hätten.
Der Erstbeklagten komme keine Haltereigenenschaft zu. Der Zweitbeklagte, der Geschäftsführer der Erstbeklagten gewesen sei, habe die Raupe in das Miteigentum seiner Einzelhandelsfirma erworben und nicht für die Erstbeklagte. Die Raupe sei auch nicht auf deren Kosten betrieben worden und sie habe auch keine Verfügungsgewalt über diese Maschine besessen. Da die Erstbeklagte in keinem haftungsbegründenden Zusammenhang mit dem Unfall gestanden sei, sei das gegen sie gerichtete Klagebegehren abzuweisen.
Der Drittbeklagte hafte für sein unfallkausales Fehlverhalten. Als versierter Raupenfahrer hätte er beim Vorliegen eines technischen Gebrechens durch Setzen geeigneter Maßnahmen den Unfall verhindern können. Der Drittbeklagte habe daher für den durch sein schuldhaftes Verhalten verursachten Schaden einzustehen, wobei es gleichgültig sei, ob ihm leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
Bei der in Rede stehenden mit Gleisketten ausgestatteten Planierraupe handle es sich um kein Kraftfahrzeug im Sinne des EKHG, weshalb eine Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 2 EKHG ausgeschlossen sei. Trotzdem habe der Zweitbeklagte als Halter für die durch den Unfall entstandenen Schäden gemäß § 19 Abs. 2 EKHG einzustehen, wobei er mit dem Drittbeklagten solidarisch hafte.Bei der in Rede stehenden mit Gleisketten ausgestatteten Planierraupe handle es sich um kein Kraftfahrzeug im Sinne des EKHG, weshalb eine Gefährdungshaftung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EKHG ausgeschlossen sei. Trotzdem habe der Zweitbeklagte als Halter für die durch den Unfall entstandenen Schäden gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG einzustehen, wobei er mit dem Drittbeklagten solidarisch hafte.
Dieses Urteil wurde von der Klägerin sowie vom Zweit- und vom Drittbeklagten mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit Urteil der Berufung der Klägerin keine Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung des gegen die Erstbeklagte gerichteten Klagebegehrens. Der Berufung des Zweitbeklagten gab das Berufungsgericht Folge; es änderte in Ansehung des Zweitbeklagten die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des gegen ihn gerichteten Klagebegehrens ab. Der Berufung des Drittbeklagten gab das Berufungsgericht teilweise Folge. Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Stattgebung des gegen den Drittbeklagten gerichteten Klagebegehrens mit einem Betrag von S 67.990,50 s.A.; im Umfang der Stattgebung des gegen den Drittbeklagten gerichteten Klagebegehrens mit einem Betrag von S 76.406,98 s.A. hob das Berufungsgericht mit Beschluß das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß in Ansehung seines gegen jeden der Beklagten gefällten Urteiles die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Das Berufungsgericht gab mit Urteil der Berufung der Klägerin keine Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung des gegen die Erstbeklagte gerichteten Klagebegehrens. Der Berufung des Zweitbeklagten gab das Berufungsgericht Folge; es änderte in Ansehung des Zweitbeklagten die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des gegen ihn gerichteten Klagebegehrens ab. Der Berufung des Drittbeklagten gab das Berufungsgericht teilweise Folge. Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Stattgebung des gegen den Drittbeklagten gerichteten Klagebegehrens mit einem Betrag von S 67.990,50 s.A.; im Umfang der Stattgebung des gegen den Drittbeklagten gerichteten Klagebegehrens mit einem Betrag von S 76.406,98 s.A. hob das Berufungsgericht mit Beschluß das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß in Ansehung seines gegen jeden der Beklagten gefällten Urteiles die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die mit Gleisketten ausgestattete Planierraupe sei überhaupt kein Kraftfahrzeug im Sinne des KFG bzw. des EKHG. Damit scheide entgegen der Auffassung des Erstgerichtes aber auch die Anwendbarkeit der Haftungsvorschriften des EKHG aus.
Für die Auslegung des Begriffes „Kraftfahrzeug“ sei gemäß § 2 Abs. 2 EKHG das KFG 1967 maßgebend. In dessen § 2 Z 1 werde als Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug definiert, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben werde und nicht an Gleise gebunden sei, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen werde.Für die Auslegung des Begriffes „Kraftfahrzeug“ sei gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EKHG das KFG 1967 maßgebend. In dessen Paragraph 2, Ziffer eins, werde als Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug definiert, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben werde und nicht an Gleise gebunden sei, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen werde.
Da die hier zu beurteilende Gleiskettenraupe aber mangels ihrer Eigenschaft als Straßenfahrzeug kein Kraftfahrzeug im Sinne des KFG darstelle, komme auch die Anwendung des EKHG nicht in Betracht.
Schon aus diesen Überlegungen ergebe sich, daß die Mithaftung der Erstbeklagten (aber auch des Zweitbeklagten) nicht mit Erfolg auf die Vorschriften des EKHG gegründet werden könne.
Sie lasse sich aber auch nicht etwa auf die Konstruktion der erweiterten Gehilfenhaftung wegen gefährlichen Betriebes stützen, weil die extrem langsame und nach außen hin kaum gefährliche Raupe, die mangels ihrer Eigenschaft als Straßenfahrzeug nicht einmal als Kraftfahrzeug nach dem KFG zu beurteilen sei, keinesfalls dem Tatbestand einer höheren und besonderen Gefährlichkeit unterstellt werden könne und es auch nicht angehe, auf diese Weise die hier nicht in Betracht kommenden positiven Haftungsregelungen des EKHG zu umgehen.
Eine Besorgungsgehilfenhaftung der Erstbeklagten und auch des Zweitbeklagten (für den Drittbeklagten) im Sinne des § 1315 ABGB komme deshalb nicht in Betracht, weil vom Erstgericht nicht festgestellt worden sei, daß die Erstbeklagte oder der Zweitbeklagte dem Drittbeklagten in irgendeiner Form den Auftrag gegeben hätten, in ihrem Interesse die Planierarbeit durchzuführen.Eine Besorgungsgehilfenhaftung der Erstbeklagten und auch des Zweitbeklagten (für den Drittbeklagten) im Sinne des Paragraph 1315, ABGB komme deshalb nicht in Betracht, weil vom Erstgericht nicht festgestellt worden sei, daß die Erstbeklagte oder der Zweitbeklagte dem Drittbeklagten in irgendeiner Form den Auftrag gegeben hätten, in ihrem Interesse die Planierarbeit durchzuführen.
Daß eine Haftung der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin für das Verhalten des Drittbeklagten auch auf der Grundlage des § 1313a ABGB den Umständen nach nicht in Betracht komme, bedürfe keiner weiteren Erörterung.Daß eine Haftung der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin für das Verhalten des Drittbeklagten auch auf der Grundlage des Paragraph 1313 a, ABGB den Umständen nach nicht in Betracht komme, bedürfe keiner weiteren Erörterung.
Zusammenfassend ergebe sich, daß für eine Mithaftung der Erstbeklagten (wie auch des Zweitbeklagten) keine Rechtsgrundlage bestehe, sodaß die vom Erstgericht ausgesprochene Klagsabweisung in bezug auf die Erstbeklagte zu bestätigen sei.
Bezüglich des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens seien die gleichen rechtlichen Erwägungen anzustellen. Auch das gegen ihn gerichtete Klagebegehren sei daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung abzuweisen.
Bezüglich des Drittbeklagten komme nur eine Schadenersatzpflicht auf deliktischer Grundlage nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB in Betracht. Die Klägerin habe das Entstehen des Schadens durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Drittbeklagten (§§ 1297, 1299 ABGB) als überwiegend wahrscheinlich dargetan. Es wäre daher seine Sache gewesen, den Gegenbeweis zu erbringen, was ihm aber nicht gelungen sei. Es liege hier der Fall eines vom Drittbeklagten unwiderlegt gebliebenen prima-facie-Beweises vor.Bezüglich des Drittbeklagten komme nur eine Schadenersatzpflicht auf deliktischer Grundlage nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB in Betracht. Die Klägerin habe das Entstehen des Schadens durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Drittbeklagten (Paragraphen 1297, 1299, ABGB) als überwiegend wahrscheinlich dargetan. Es wäre daher seine Sache gewesen, den Gegenbeweis zu erbringen, was ihm aber nicht gelungen sei. Es liege hier der Fall eines vom Drittbeklagten unwiderlegt gebliebenen prima-facie-Beweises vor.
Durch sein sohin als schuldhaft zu wertendes Verhalten habe der Drittbeklagte überdies die Schutznorm des § 39 Abs. 1 EisenbG verletzt, weshalb ihn auch aus diesem Grund die Last des Exkulpierungsbeweises treffe, der ihm aber nicht gelungen sei.Durch sein sohin als schuldhaft zu wertendes Verhalten habe der Drittbeklagte überdies die Schutznorm des Paragraph 39, Absatz eins, EisenbG verletzt, weshalb ihn auch aus diesem Grund die Last des Exkulpierungsbeweises treffe, der ihm aber nicht gelungen sei.
Hingegen könne die Haftung des Drittbeklagten nicht auch auf das EKHG bzw. auf seine Eigenschaft als Mithalter einer gefährlichen Sache bzw. Mitunternehmer eines gefährlichen Betriebes gegründet werden.
In Ansehung der Höhe der ihm auferlegten Schadenersatzleistung komme der Berufung des Drittbeklagten allerdings insoweit Berechtigung zu, als er den aus dem Klagebegehren entnommenen Zuspruch an Kosten für die Anwesenheit des Betriebskontrollors sowie des Vorstandes des Bahnhofes Matrei, an Kosten für den Hilfszugeinsatz zwecks Streckenfreimachung und an Kosten für den Schienenersatzverkehr bekämpfe, weil der Drittbeklagte nur jene Material- und Personalkostenaufwendungen der Klägerin zu ersetzen habe, die ihr ohne das von ihm schuldhaft verursachte Ereignis nicht ohnedies entstanden wären.
In diesem Sinne hege das Berufungsgericht zwar in Ansehung der (vom Drittbeklagten ziffernmäßig gar nicht konkret bekämpften) Position „Zug-An- und Verhaltekosten“ keinen Zweifel an der Zuspruchsberechtigung, sodaß das Ersturteil bezüglich des Drittbeklagten insoweit als Teilurteil zu bestätigen sei.
Es sei aber bisher nicht differenziert und klargestellt worden, ob in den übrigen vom Drittbeklagten bekämpften Kostenpositionen „Anwesenheit des Betriebskontrollors, Anwesenheit des Vorstandes des Bahnhofes Matrei, Hilfszugeinsatz zwecks Streckenfreimachung und Kosten für den Schienenersatzverkehr“ Aufwendungen - insbesondere Personalkosten - enthalten seien, die der Klägerin auch ohne das hier zu beurteilende schädigende Ereignis ohnedies entstanden wären.
Im Teilzuspruch des Betrages von S 76.406,98 s.A. gegenüber dem Drittbeklagten sei das Urteil des Erstgerichtes daher gemäß § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zur weiteren Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Im Teilzuspruch des Betrages von S 76.406,98 s.A. gegenüber dem Drittbeklagten sei das Urteil des Erstgerichtes daher gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zur weiteren Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EKHG auf die Beklagten im vorliegenden Fall eine materiellrechtliche Frage im Sinne dieser Gesetzesstelle sei. Um die innere Einheitlichkeit der Gesamtentscheidung zu gewährleisten, habe sich das Berufungsgericht aus der für die Frage der Revisionszulässigkeit angeführten Überlegung bestimmt gesehen, seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt beizusetzen.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EKHG auf die Beklagten im vorliegenden Fall eine materiellrechtliche Frage im Sinne dieser Gesetzesstelle sei. Um die innere Einheitlichkeit der Gesamtentscheidung zu gewährleisten, habe sich das Berufungsgericht aus der für die Frage der Revisionszulässigkeit angeführten Überlegung bestimmt gesehen, seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt beizusetzen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der Klägerin und des Drittbeklagten.
Die Klägerin bekämpft es im Umfang der Abweisung des gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens aus dem Revisionsgrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Drittbeklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang der Stattgebung des gegen ihn gerichteten Klagebegehrens aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Abs. 2 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das gegen ihn gerichtete Klagebegehren abgewiesen werde.Der Drittbeklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang der Stattgebung des gegen ihn gerichteten Klagebegehrens aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das gegen ihn gerichtete Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin und die Erst- und der Zweitbeklagte haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.
Die Klägerin bekämpft ferner den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs aus den Rechtsmittelgründen der „Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens“ und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst dahingehend zu erkennen, daß hinsichtlich des Drittbeklagten das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise beantragt sie, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Drittbeklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
I) Zur Revision der Klägerin:römisch eins) Zur Revision der Klägerin:
Die Revision ist zulässig. Bei der Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 19 Abs. 2 EKHG auf den „Halter“ oder „Mithalter“ einer mit Gleisketten ausgestatteten Planierraupe anzuwenden ist, handelt es sich um eine solche im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO, weil dazu, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Die Revision ist zulässig. Bei der Rechtsfrage, ob die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG auf den „Halter“ oder „Mithalter“ einer mit Gleisketten ausgestatteten Planierraupe anzuwenden ist, handelt es sich um eine solche im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, weil dazu, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Sachlich ist die Revision aber nicht berechtigt.
Soweit die Klägerin darzutun versucht, daß zwischen allen drei Beklagten hinsichtlich des Betriebes der Planierraupe eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 1175 ABGB bestanden hätte und daß aus diesem Grund alle drei Beklagten für den der Klägerin durch den Absturz der Planierraupe entstandenen Schaden zur ungeteilten Hand zu haften hätten, ist ihr zu entgegnen, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer derartigen Erwerbsgesellschaft zwischen allen drei Beklagten oder auch nur zwischen dem Zweit- und dem Drittbeklagten, nämlich das Bestehen einer wenn auch nur losen Gemeinschaftsorganisation betreffend den Betrieb der Planierraupe, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte gewährt (siehe dazu SZ 46/62 ua.), nicht behauptet hat und daß sich derartiges auch nicht aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt. Der in der Revision unternommene Versuch der Klägerin, die Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen aus der Behauptung abzuleiten, daß zwischen ihnen hinsichtlich des Betriebes der Planierraupe eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht im Sinne des § 1175 ABGB bestanden hätte, muß daher schon an dem im § 504 ZPO normierten Neuerungsverbot scheitern.Soweit die Klägerin darzutun versucht, daß zwischen allen drei Beklagten hinsichtlich des Betriebes der Planierraupe eine Erwerbsgesellschaft bürgerliche