TE Vfgh Beschluss 2001/9/17 B1269/01

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Veröffentlicht am 17.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StbG 1985 §10, §11
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; mangelnder Bescheidcharakter einer unter Bekanntgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erfolgten Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft

Spruch

Der in der Beschwerdesache des A E S, ..., gegen ein Schreiben der Wiener Landesregierung vom 13. Juli 2001, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen ein Schreiben der Wiener Landesregierung, mit dem ihm das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend sein Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft bekanntgegeben und ihm mitgeteilt wird, daß "eine Verleihung der Staatsbürgerschaft in Ausübung des freien Ermessens gemäß §§10,

11 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) derzeit weiterhin nicht beabsichtigt" sei; gleichzeitig wird ihm eine zweiwöchige Frist zur Äußerung zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eingeräumt.

2.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (vgl. VfSlg. 11.077/1986).

2.2. Dem angefochtenen Schreiben kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu: Im Hinblick darauf, daß dem Einschreiter in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen zwei Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, widrigenfalls angenommen werde, daß er auf eine Bescheidausfertigung verzichte, deutet nichts darauf hin, daß die Wiener Landesregierung beabsichtigt hat, bereits mit dieser Erledigung gegenüber dem Einschreiter eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen (s. zum Bescheidbegriff iS des Art144 B-VG z.B. VfSlg. 6187/1970).

3. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit mangels tauglichen Beschwerdegegenstands als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

4. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Ermessen, Staatsbürgerschaftsrecht, Verleihung (Staatsbürgerschaft), VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1269.2001

Dokumentnummer

JFT_09989083_01B01269_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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