TE OGH 1985/10/30 3Ob1518/85

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Silvia A, Arztin, 1150 Wien,

Tannengasse 17/15, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B C

D, 1020 Wien, Schiffamtsgasse 15, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.012,-- S s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Juni 1985, GZ. 12 R 134/85-15, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand Einigkeit über Kaufgegenstand und Kaufpreis, nicht aber darüber, ob die beklagte Partei auch noch rechtsfreundliche Kosten tragen müsse, und bis wann der Kaufpreis gezahlt werden müsse und ab wann daher gegebenenfalls Zinsen geschuldet würden, welche Punkte zwischen den Parteien erörtert wurden, ohne daß es diesbezüglich zu einer Einigung gekommen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Daß der geführten Korrespondenz entnommen werden kann, daß die beklagte Partei selbst schon der Ansicht war, der Kaufvertrag sei zustandegekommen, und inwiefern hier grundlegende Auslegungsgrundsätze verletzt worden sein sollten, vermag die Revision nicht aufzuzeigen; denn zu den angeführten Nebenpunkten verharrte die beklagte Partei bis zuletzt auf ihrem von Anfang an eingenommenen Standpunkt.

Gewisse Widersprüche in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehen allenfalls zur Frage, ob das Unterlassen einer Erörterung und demgemäß auch einer ausdrücklichen Einigung über gewisse Nebenpunkte das Zustandekommen eines Kaufvertrages hindert oder nicht. Unterbleibt aber eine Einigung über Nebenpunkte, welche zwischen den Parteien erörtert wurden, also ausdrücklich Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren, dann gilt der Vertrag vor einer Einigung über solche erörterte Nebenpunkte auf jeden Fall als nicht geschlossen, mögen auch die Nebenpunkte an sich unwesentlich sein. Diesbezüglich ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einheitlich (SZ 44/73, EvBl. 1978/139, SZ 54/112, ebenso Aicher in Rummel, RZl 1 zu § 1054 ABGB oder Mayer-Maly in Klang 2 IV/2 217, Fallgruppe 3, und 218).

Die Entscheidung hängt damit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, der im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO deshalb erhebliche Bedeutung zukäme, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder weil eine solche Rechtsprechung uneinheitlich ist. Andere Gründe für die Zulässigkeit der Revision werden in der Revisionsschrift nicht angegeben.

Anmerkung

E06823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB01518.85.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19851030_OGH0002_0030OB01518_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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