TE OGH 1985/11/7 7Ob609/85

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Veröffentlicht am 07.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D & R Marketing Gesellschaft m. b.H., Graz, Kärblergasse 100, vertreten durch Dr.Hannes Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Partei A Süßwaren Gesellschaft m.b.H., Graz, Hans-Resel-Gasse 23, vertreten durch Dr.Peter Kisler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 338.400 s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24.April 1985, GZ.2 R 65/85-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 12. Feber 1985, GZ.7 Cg 287/84-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.293,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.030,35 an USt. und S 960,-- an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin stellt das Begehren (Klageänderung AS 40), die Beklagte sei schuldig, es zu unterlassen, den Inhalt der ihr von der Klägerin am 20.4.1983 zur Verfügung gestellten Präsentationsmappe für eine Werbekampagne für die Süßwarenprodukte Firn, Arosa und Blockmalz durch Überlassung an dritte Personen bzw. eigene Verwendung zu verwerten bzw. weiterzugeben. In der der Klägerin übergebenen Mappe sei eine ausführlich erarbeitete Marktstudie über den Bereich Süßwaren und eine Werbeprofilstudie enthalten gewesen. Diese Unterlagen seien der Beklagten nur zur Einsicht gegeben worden. Es sei vereinbart gewesen, daß die Beklagte ohne ausdrückliche Genehmigung der Klägerin weder zum persönlichen Gebrauch verwenden, noch an andere Personen weitergeben dürfe. Trotz mehrmaliger Aufforderung, ihr entweder einen Werbeauftrag zu erteilen oder die Unterlagen zurückzustellen, sei eine Rückgabe erst im September 1983 erfolgt. Die Beklagte habe die Unterlagen vereinbarungswidrig verwendet und einer anderen Werbeagentur zur Einsicht gegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagte den Inhalt der Präsentationsmappe vor deren Rückgabe kopiert habe.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie habe die ihr von der Klägerin übergebene Präsentationsmappe zurückgestellt, ohne sie zu kopieren und ohne daß sie einem Dritten zur Einsicht überlassen worden wäre. Da die Mappe zurückgestellt worden sei, fehle auch die Wiederholungsgefahr. Das Klagebegehren sei nicht exekutionsfähig. Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Inhalt der Mappe werde im Klagebegehren nicht umschrieben. Es sei ihm nicht zu entnehmen, was die Beklagte weder dritten Personen überlassen, noch durch eigene Verwendung verwerten dürfe. Das Begehren sei daher so mangelhaft, daß ein diesem Begehren stattgebendes Urteil nicht die Grundlage einer Exekution bilden könnte.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung.

Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 1, 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Aus welchen Gründen das Urteil des Berufungsgerichtes nichtig sein soll, wird in der Revision nicht ausgeführt und ist dem Revisionsgericht auch nicht erkennbar. Auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Klägerin geltend, die Bestimmbarkeit des Inhaltes der Präsentationsmappe sei durchaus gegeben. Es handle sich um ein Konvolut von Unterlagen, dessen Gegenstand in der Klage durch die Beschreibung 'Präsentationsmappe für eine Werbekampagne für die Süßwarenprodukte Firn, Arosa und Blockmalz' eindeutig umrissen sei. Es sei untunlich, jedes einzelne Schriftstück des Elaborates einzeln anzuführen und zu beschreiben.

Der Oberste Gerichtshof pflichtet diesen Ausführungen nicht bei. Es ist keine Frage, daß auch bei Unterlassungsbegehren bestimmt anzugeben ist, welche Handlungen der Beklagte zu unterlassen hat. Nun ist zwar sicherlich bei Unterlassungsklagen eine gewisse Großzügigkeit sowohl bei der Formulierung des Begehrens, als auch später bei der Auslegung des Exekutionstitels notwendig (Fasching, Lehrbuch, Rdz 1071, im gleichen Sinn Heller-Berger-Stix 193) und kann eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewißheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens nur bei Geldleistungsbegehren verlangt werden, wogegen bei anderen Klagen dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens bereits dann Genüge getan ist, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (EvBl 1952/229). Im vorliegenden Fall aber reicht auch die Berücksichtigung der Regeln des Verkehrs - die zum Beispiel ein auf Herausgabe 'sämtlicher Geschäftsunterlagen' gerichtetes Begehren trotz des unbestimmt scheinenden Wortes 'Geschäftsunterlagen' als hinreichend bestimmt im Sinne des § 226 ZPO erscheinen lassen, da dieser Ausdruck im Geschäftsleben durchaus gebräuchlich ist (SZ 26/8, 1 Ob 269/71) - nicht hin, um deutlich werden zu lassen, welche Schriftstücke in der der beklagten Partei von der Klägerin zur Verfügung gestellten Präsentationsmappe enthalten waren. Weist die Klägerin darauf hin, daß nach der Rechtsprechung dem Erfordernis der Bestimmtheit auch dadurch Rechnung getragen werden könne, daß durch den Hinweis auf Urkunden, Mappendarstellungen udgl. der Inhalt des Begehrens näher umschrieben werde, übersieht sie, daß es bei den von ihr zitierten Entscheidungen EvBl 1957/258 und MietSlg 17.760 um die Bestimmtheit des Grenzverlaufes von Liegenschaften und Liegenschaftsteilen ging und dort die Ansicht vertreten wurde, daß durch den Anschluß einer (Grundbuchs-)Mappenkopie der Grenzverlauf einer bestimmten Liegenschaft klargestellt werde. Mit Recht macht die Beklagte geltend, daß der Inhalt der in der Klage angeführten Präsentationsmappe durch den Hinweis auf eine Werbekampagne für bestimmte Süßwarenprodukte keinesfalls ausreichend konkretisiert werde, da der Mappeninhalt durch jedermann beliebig verändert werden könne. Gegen eine allfällige ungerechtfertigte Exekutionsführung, etwa mit der Behauptung, sie habe - entgegen einem stattgebenden Urteil - Unterlagen verwertet oder weitergegeben, die dem Inhalt der Präsentationsmappe angehärt hätten, obwohl diese Unterlagen in der Mappe nicht enthalten waren, könnte sich die Beklagte durch eine Klage nach § 36 EO deshalb nur in ungenügender Weise zur Wehr setzen. Bei gegenteiliger Beweislast hingegen wäre andererseits ein Exekutionstitel des begehrten Inhalts für die Klägerin kein verläßlicher Schutz, da ihr die Beklagte entgegensetzen könnte, eine (angeblich) in der Mappe enthalten gewesene Unterlage sei erst nachträglich produziert worden. Die Klägerin hätte deshalb in ihrem Begehren die in der Mappe enthalten gewesenen Schriftstücke im einzelnen anführen oder doch den Mappeninhalt so beschreiben müssen, daß auch für Dritte kein Zweifel darüber entstehen kann, ob ein bestimmtes Schriftstück in der der Beklagten am 20.4.1983 zur Verfügung gestellten Präsentationsmappe enthalten war oder nicht. Der Revisiom mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E06977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00609.85.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19851107_OGH0002_0070OB00609_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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