TE Vwgh Beschluss 2005/6/29 2005/08/0085

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §56 Abs1;
AlVG 1977 §58 Abs1;
AVG §73;
VwGG §27;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/08/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in den Beschwerdesachen des Mag. R in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/10, gegen das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, jeweils betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Verlustes des Anspruchs auf Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die Beschwerdeverfahren Zlen. 2005/08/0085 und 2005/08/0086 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Nach dem Vorbringen in den vorliegenden, gemäß Art. 132 B-VG erhobenen Säumnisbeschwerden ist die belangte Behörde mit der Erlassung von Bescheiden über die vom Beschwerdeführer am 4. Juli 2004 (Zl. 2005/08/0085) und am 17. November 2004 (Zl. 2005/08/0086) erhobenen Berufungen gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice 961 Wien Dresdner Straße (jeweils betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG) durch mehr als sechs Monate in Verzug. Nach dem Vorbringen in den vorliegenden, gemäß Artikel 132, B-VG erhobenen Säumnisbeschwerden ist die belangte Behörde mit der Erlassung von Bescheiden über die vom Beschwerdeführer am 4. Juli 2004 (Zl. 2005/08/0085) und am 17. November 2004 (Zl. 2005/08/0086) erhobenen Berufungen gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice 961 Wien Dresdner Straße (jeweils betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) durch mehr als sechs Monate in Verzug.

Die Beschwerden sind unzulässig:

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen wurde und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen wurde und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Nach Artikel II Abs. 2 lit. A Z 41 EGVG ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anzuwenden. Nach Artikel römisch zwei Absatz 2, lit. A Ziffer 41, EGVG ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anzuwenden.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.

Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG ist gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig; gegen deren Entscheidung ist keine weitere Berufung zulässig. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AlVG ist gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig; gegen deren Entscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.

Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert jedoch nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG. Eine solche ist zwar auch die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0104, und die darin zitierte Vorjudikatur). Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert jedoch nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, AVG. Eine solche ist zwar auch die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0104, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Sachlich in Betracht kommende oberste Behörde im Sinne des § 73 AVG ist in den Angelegenheiten des AlVG der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (§ 58 Abs. 1 AMSG). Sachlich in Betracht kommende oberste Behörde im Sinne des Paragraph 73, AVG ist in den Angelegenheiten des AlVG der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (Paragraph 58, Absatz eins, AMSG).

Die gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gerichteten Säumnisbeschwerden waren daher mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2005

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080085.X00

Im RIS seit

22.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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