TE OGH 1985/11/14 6Ob1548/85

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Veröffentlicht am 14.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A AG B C, Hunzenschwil, Schweiz, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler, Dr. Friedrich Halzl und Dr. Herbert Klinner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Kurt Wittmann, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3OO.D S samt Nebenforderungen infolge außerordentlicher Revision (Richtig Rekurses) der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes

vom 19.September1985, GZ. 1 R 158/85-12, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gem. § 528 Abs.1 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die Einrede der Streitanhängigkeit nach dem in seiner Entscheidungsbegründung unmißverständlich ausgeführten Entscheidungswillen verworfen. Über die Anfechtung dieser Erledigung hatte das Berufungsgericht gemäß § 471 Z 6, § 473 Abs 1 ZPO durch Beschluß zu entscheiden. Soweit das Berufungsgericht die Verwerfung der Prozeßeinrede bestätigt hat, ist seine Entscheidung unanfechtbar ( § 519 Abs 1 arg.e contr., § 528 Abs 1 Z 1 ZPO).

Anmerkung

E06959 6Ob1548.85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB01548.85.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19851114_OGH0002_0060OB01548_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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