TE OGH 1985/11/19 11Os177/85

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Veröffentlicht am 19.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 (letzer Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30.September 1985, GZ 36 Vr 2.104/85-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Juli 1952 geborene Liftangestellte und Disc-Jockey Hermann A des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 (letzter Fall) StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit zwischen 15. und 18.4.1985 in Kirchbichl und anderen Orten 2.300 S Bargeld, das der gesondert verfolgte Alois B durch das Verbrechen der Erpressung nach dem § 144 StGB erlangt hatte, gemeinsam mit diesem Täter in Kenntnis der verbrecherischen Herkunft verzecht zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft. Indes, die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Denn das Beschwerdevorbringen zielt auf die Darlegung von Feststellungsmängeln (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO) ab, wenn behauptet wird, dem Urteil sei nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, daß es sich bei dem zur Bezahlung der Zeche verwendeten Geld ausschließlich um solches gehandelt habe, das aus der Erpressung herrührte, und es treffe dieser Mangel auch auf die Frage der Kenntnis des Angeklagten von der Vortat und ihrer näheren, die Strafdrohung begründenden Umstände zu. Dabei läßt der Beschwerdeführer aber die bezüglichen Urteilspassagen außer acht, mit denen die vermißten Feststellungen ausdrücklich getroffen wurden (siehe hiezu insbesondere: '... von dem erpreßten Geld ...' und '... ernstlich bedacht, daß es sich dabei um Geld handelt, das aus der Erpressung stammt, und hat er sich innerlich mit dem Eintritt dieses Erfolges abgefunden.' jeweils S 94 d.A; im gleichen Sinn die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung S 96, 97 d.A). Die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch unbedingtes Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (siehe dazu auch Mayerhofer-Rieder+2, E Nr 26 und 30 zu § 281 StPO). Da sich sohin zeigt, daß vom Beschwerdeführer in Wahrheit keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.

Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 uva).

Über sie wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00177.85.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19851119_OGH0002_0110OS00177_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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