TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/29 2003/08/0130

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §113 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der E GmbH in K, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Mai 2003, Zl. 6-SO-N2250/1-2003, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Beitragsnachverrechnungsbescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 2. Mai 2001 wurde die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Beiträgen in der Höhe von insgesamt S 22.633,28 (EUR 1.674,82) verpflichtet und ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in der Höhe von S 4.526,64 (EUR 328,96) vorgeschrieben. Die Beitragsnachverrechnung bezog sich überwiegend auf den Dienstnehmer B., der in den Zeiträumen vom 15. August 1999 bis zum 26. Oktober 1999 und vom 11. Dezember 1999 bis zum 24. Dezember 1999 nicht und im Zeitraum 27. Oktober 1999 bis 10. Dezember 1999 mit einer Beitragsgrundlage von S 14.896,-- gemeldet gewesen war. Mit dem Beitragsnachverrechnungsbescheid wurde die Beitragsgrundlage für den Dienstnehmer B. im Zeitraum vom 15. August 1999 bis 24. Dezember 1999 mit S 15.845,-- festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch mit dem Antrag, die vorgeschriebenen Beiträge für die Zeiträume vom 15. August bis 26. Oktober 1999 und vom 11. Dezember bis 24. Dezember 1999 "sowie die bezughabenden Säumniszuschläge" nicht festzusetzen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich nach der Aktenlage aus den niederschriftlichen Angaben des Dienstnehmers B. ergebe, dass er "im Zeitraum August bis 24.12.1999" bei der Beschwerdeführerin gegen ein Nettoentgelt von S 15.000,-- bis S 16.000,-- als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Diesen Angaben sei seitens der Beschwerdeführerin anlässlich der am 13. April 2001 durchgeführten Beitragsprüfung nicht entgegengetreten worden. Im Einspruch sei die Beschäftigung des Dienstnehmers B. "für den Zeitraum außerhalb vom 27.10. - 10.12.1999 lapidar bestritten" worden. Trotz der Einladung, der belangten Behörde eine schriftliche Gegenäußerung vorzulegen, in welcher konkrete Beweismittel zum Nachweis der Einspruchsbehauptungen angeführt würden, habe die Beschwerdeführerin solche Beweismittel nicht vorgelegt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass das Einspruchsvorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, um die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Beitragszuschlägen für die Beschäftigung des Dienstnehmers B. für den Zeitraum vom 15. August bis 26. Oktober 1999 und vom 11. Dezember bis 24. Dezember 1999 sowie die Behebung der Unterversicherung für den Zeitraum vom 27. Oktober bis zum 10. Dezember 1999 zu vermeiden. Dies einerseits aus der Erwägung, dass der belangten Behörde kein "erklärbarer Grund" ersichtlich sei, weshalb der Dienstnehmer B. der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erweiterte Beschäftigungszeiten melden sollte und andererseits die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel für ihr Einspruchsvorbringen angeführt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Einspruchsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der angefochtene Bescheid lediglich auf die Niederschrift mit dem Dienstnehmer B. stütze, die mehr als 11 Monate nach Beendigung seines Dienstverhältnisses aufgenommen worden sei. Sie bringt dazu vor, dass dieser Dienstnehmer weder bei der Beschwerdeführerin selbst noch im Gerichtsweg irgendwelche Zahlungen "für das angebliche Dienstverhältnis vom 15.8. bis 26.10.1999 bzw. 11.12. bis 24.12.1999" geltend gemacht habe und auch nie diesbezüglich im Unternehmen vorgesprochen habe. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Angaben bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemacht habe. Die Angaben in der mit dem Dienstnehmer B. aufgenommenen Niederschrift seien nicht präzisiert, zumal dieser als Beschäftigungszeitraum "Mitte August bis 24.12.1999" und hinsichtlich der vereinbarten Entlohnung einen Monatslohn von S 15.000,-- bis S 16.000,-- netto angegeben habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde zwar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel vorzulegen, weder der Beschwerdeführerin noch deren seinerzeitigem Rechtsvertreter sei jedoch ein diesbezügliches Schreiben zugegangen, sodass das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach dem vorgelegten Verwaltungsakt die Aufforderung der belangten Behörde vom 1. April 2003 zu einer schriftlichen Gegenäußerung und zur Vorlage konkreter Beweismittel zum Nachweis der Einspruchsbehauptungen bis zum 15. Mai 2003 der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters, der den Einspruch eingebracht hatte, zugestellt wurde, wie sich aus der Übernahmsbestätigung vom 3. April 2003, welche im Verwaltungsakt einliegt, ergibt. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen, mit dem im Verwaltungsverfahren nicht erstattetes Tatsachenvorbringen gegen die Feststellungen der belangten Behörde über den Zeitraum der Beschäftigung und die Höhe der Beitragsgrundlagen nachgeholt wird, ebenso wie die zugleich mit der Beschwerde erfolgte Vorlage von Beweisurkunden als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich.

Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht ausschließlich auf die mit dem Dienstnehmer B. aufgenommene Niederschrift, sondern ausdrücklich auf die Beitragsprüfung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse. Nach dem Prüfbericht vom 13. April 2001 hat diese Prüfung im Beisein des Steuerberaters und Vertreters der Beschwerdeführerin stattgefunden und es wurden dabei Feststellungen des Prüfers getroffen, die den genauen Zeitraum des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers B. sowie die Beitragsgrundlagen betreffen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch lediglich unsubstanziiert behauptet hat, dass der Dienstnehmer B. nur im Zeitraum vom 27. Oktober 1999 bis 10. Dezember 1999 beschäftigt gewesen sei, und sie insbesondere auch kein die Beitragsprüfung und die dabei erfolgten Feststellungen des Beitragsprüfers betreffendes Sachvorbringen erstattet hat, kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich auf die Niederschrift mit dem Dienstnehmer B. und die Beitragsprüfung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stützt, nicht als unschlüssig erkannt werden.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht darauf Rücksicht nehme, dass gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nur hinsichtlich der Beitragsvorschreibungen betreffend den Dienstnehmer B. Einspruch erhoben worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dem - unstrittig lediglich die Beitragsnachverrechnung und die Beitragszuschläge betreffend den Dienstnehmer B. betreffenden - Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid "keine Folge gegeben" hat. Auch wenn nach dem weiteren Wortlaut des Spruchs der erstinstanzliche Bescheid "vollinhaltlich bestätigt" wurde und damit Zweifel entstehen könnten, ob die belangte Behörde eine über die durch den Einspruch bestimmte Sache des Einspruchsverfahrens hinausgehende Entscheidung getroffen habe, so ist diese Wendung im vorliegenden Fall im Zusammenhalt mit der lediglich den Dienstnehmer B. betreffenden Begründung nicht dahingehend auszulegen, dass die belangte Behörde bei der Entscheidung über den Einspruch der Beschwerdeführerin über dessen Umfang hinaus abgesprochen hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war abzuweisen, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 29. Juni 2005

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080130.X00

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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