TE OGH 1985/11/26 2Ob658/85

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Veröffentlicht am 26.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichthofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot.Fa.A & Co., Inhaber Walter B, Linzerstraße 84, 1140 Wien, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard C, Kaufmann, 1140 Wien, Goldschlagstraße 138, vertreten durch Dr.Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 91.793,-- und Herausgabe, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. August 1985, GZ.4 R 148/85-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19.März 1985, GZ.20 Cg 180/84-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat der klagenden Partei die mit S 14.564,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.236,75 USt und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In der Klage wird vorgebracht, die klagende Partei habe dem Beklagten über dessen Ersuchen, ihm für sein Kaffeehaus verschiedene Fahrnisse zu vermieten, die im einzelnen angeführten, von der klagenden Partei angeschafften Gegenstände überlassen. Da es in der Folge nicht zum beabsichtigten Abschluß des Mietvertrages gekommen sei, werde die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe dieser Fahrnisse begehrt. Nach Klagsausdehnung und -einschränkung beantragte die klagende Partei weiters, den Beklagten hinsichtlich jener Fahrnisse, welche ohne Substanzbeschädigung nicht mehr entfernbar seien, zur Zahlung ihres Wertes von insgesamt S 91.793 s. A. zu verpflichten.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung mit der Begründung, die Streitteile hätten keinen Mietvertrag, sondern einen Darlehensvertrag abgeschlossen, wonach die klagende Partei 'gegen angemessene Verzinsung auf eine Laufzeit von fünf Jahren dem Beklagten je nach den Erfordernissen ein Darlehen bis zu ca.500.000 S zur Verfügung stelle, wobei monatliche Beträge zwischen S 7.000 und S 10.000 - je nach dem aufgewendeten Darlehen - für Kapitalrückzahlung und Verzinsung vereinbart gewesen' seien. Der klagenden Partei sei lediglich ein Eigentumsvorbehalt an den angeschafften Fahrnissen eingeräumt worden. In der Folge habe die klagende Partei einen von den getroffenen Vereinbarungen völlig abweichenden Vertragsentwurf betreffend ein 'reines' Mietverhältnis vorgelegt, worauf der Beklagte 'eine Unterfertigung dieses Vertrages' verweigert, jedoch erklärt habe, zu den ursprünglichen Vereinbarungen zu stehen.

Das Erstgericht gab der Klage statt; sein Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt und ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000 übersteige. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht stellte fest, Walter B, der Inhaber der klagenden Partei, habe dem Beklagten im Jahre 1983 erklärt, er werde ihm für die Einrichtung seines Kaffeerestaurants kein Geld borgen, sondern die hiefür nötigen Gegenstände vermieten. Damit sei der Beklagte grundsätzlich einverstanden gewesen. Während der von Walter B und dem Beklagten sodann aufgesuchte Notar einen Mietvertragsentwurf vorbereitet habe, hätten die Streitteile im Hinblick auf die gegebene Dringlichkeit bereits mit der Anschaffung der Geräte und den erforderlichen Einbauten usw. begonnen. In der Folge habe der Beklagte die Unterfertigung des vorbereiteten Mietvertrages abgelehnt.

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, die Streitteile hätten vorliegendenfalls zwar gewisse Vorstellungen über die wesentlichen Vertragspunkte gehabt, eine verbindliche Vereinbarung sei beim Notar jedoch noch nicht getroffen worden. Die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen seien von den Streitteilen lediglich 'als Vorleistungen' auf den zu schließenden Mietvertrag aufgefaßt worden. Insgesamt mangle es jedenfalls an dem für das Zustandekommen eines Vertrages unbedingt erforderlichen Abschlußwillen. Fehle es am Abschluß eines Vertrages und somit an einem Vertragsverhältnis, so sei die klagende Partei berechtigt, ihre Vorleistungen wiederum zurückzuverlangen.

Das Berufungsgericht hielt weder die Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung noch die Rechtsrüge des Beklagten für gerechtfertigt. Es verwies darauf, daß der Berufungswerber selbst vom Fehlen eines Mietvertrages ausgehe, das Beweisverfahren für den Abschluß eines Darlehensvertrages aber überhaupt keinen Anhaltspunkt erbracht habe. Dem Berufungswerber sei es demgemäß auch nicht möglich gewesen, konkret darzutun, welche Feststellungen das Erstgericht auf Grund welcher Beweisergebnisse diesbezüglich treffen hätte sollen. Insoweit die Rechtsrüge auf das Vorliegen eines Darlehensvertrages gestützt werde, gehe sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mangels Einigung der Parteien über sämtliche Vertragsbestimmungen und eines auf beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Abschlußwillens sei auch kein Mietvertrag zustandegekommen. In der Revision wird vorgebracht, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei hier ein Darlehensvertrag anzunehmen. Bei diesem handle es sich um einen Realvertrag, der mit der Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und der Zuzählung des Darlehens zustandekomme. Da vorliegendenfalls die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände usw. und deren Bezahlung durch die klagende Partei bereits vor Errichtung des Mietvertragsentwurfs erfolgt sei, erscheine nach den Umständen des Falles 'die Annahme eines Darlehensvertrages berechtigt', zumal Einigung der Parteien und Geldzuzählung durch den Darlehensgeber vorlägen. Ein Mietvertrag sei dagegen mangels Abschlußwillens der Streitteile im Sinne der zutreffenden Rechtsansicht der Unterinstanzen tatsächlich nicht zustande gekommen.

Bei diesen Ausführungen übersieht der Revisionswerber, daß die Unterinstanzen die auch von ihm anerkannte - neben der Hingame des Darlehensbetrages erforderliche - Voraussetzung eines Darlehensvertrages, nämlich die Willensübereinstimmung der Vertragspartner, daß der Betrag als Darlehen gegeben und genommen werden soll (8 Ob 31/63, 4 Ob 556/78, 8 Ob 512/81 ua), mit der Begründung verneint haben, im gesamten Beweisverfahren habe sich hiefür kein Anhaltspunkt ergeben. Ausdrücklich festgestellt wurde dagegen, der Inhaber der klagenden Partei habe dem Beklagten erklärt, er wolle ihm 'kein Geld borgen', sondern die erforderlichen Gegenstände vermieten, womit der Beklagte grundsätzlich einverstanden gewesen sei. Diese Feststellung steht der Annahme des Revisionswerbers, zwischen den Streitteilen sei eine stillschweigende Willensübereinstimmung über den Abschluß eines Darlehensvertrages erzielt worden, zwangsläufig entgegen. Die Revision geht somit aber nicht von dem für den Obersten Gerichtshofes bindend festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Demgemäß war ihr ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E06909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00658.85.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19851126_OGH0002_0020OB00658_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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