TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/29 2003/14/0058

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §103 Abs2;
BAO §213;
BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
BAO §97 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. BAO § 103 heute
  2. BAO § 103 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 103 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 103 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 103 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 103 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  7. BAO § 103 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 103 gültig von 01.03.1983 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 323 heute
  2. BAO § 323 gültig von 24.12.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 323 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. BAO § 323 gültig von 25.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  5. BAO § 323 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. BAO § 323 gültig von 20.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. BAO § 323 gültig von 06.06.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  8. BAO § 323 gültig von 01.01.2024 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2023
  9. BAO § 323 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. BAO § 323 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  11. BAO § 323 gültig von 31.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2023
  12. BAO § 323 gültig von 22.07.2023 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. BAO § 323 gültig von 22.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  14. BAO § 323 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  15. BAO § 323 gültig von 25.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2021
  16. BAO § 323 gültig von 30.01.2021 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2021
  17. BAO § 323 gültig von 23.01.2021 bis 29.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  18. BAO § 323 gültig von 08.01.2021 bis 22.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  19. BAO § 323 gültig von 07.08.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  20. BAO § 323 gültig von 25.07.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  21. BAO § 323 gültig von 05.04.2020 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  22. BAO § 323 gültig von 30.10.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  23. BAO § 323 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  24. BAO § 323 gültig von 23.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  25. BAO § 323 gültig von 23.07.2019 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  26. BAO § 323 gültig von 28.12.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  27. BAO § 323 gültig von 15.08.2018 bis 27.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  28. BAO § 323 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  29. BAO § 323 gültig von 13.04.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  30. BAO § 323 gültig von 31.12.2016 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. BAO § 323 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. BAO § 323 gültig von 29.12.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  33. BAO § 323 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  34. BAO § 323 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  35. BAO § 323 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  36. BAO § 323 gültig von 13.06.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  37. BAO § 323 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  38. BAO § 323 gültig von 18.04.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  39. BAO § 323 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  40. BAO § 323 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. BAO § 323 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  42. BAO § 323 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  43. BAO § 323 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  44. BAO § 323 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  45. BAO § 323 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  46. BAO § 323 gültig von 16.06.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. BAO § 323 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. BAO § 323 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  49. BAO § 323 gültig von 27.06.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  50. BAO § 323 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  51. BAO § 323 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. BAO § 323 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  53. BAO § 323 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  54. BAO § 323 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  55. BAO § 323 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  56. BAO § 323 gültig von 26.06.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  57. BAO § 323 gültig von 25.05.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  58. BAO § 323 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. BAO § 323 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  60. BAO § 323 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  61. BAO § 323 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  62. BAO § 323 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  63. BAO § 323 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1993
  64. BAO § 323 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1993
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S GmbH i.Liqu., vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. September 2002, RV/027-06/05/2002, betreffend Zurückweisung eines Antrages und Erklärung eines Antrages als zurückgenommen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 10. April 2000 beantragte die beschwerdeführende GmbH, auf ihrem Abgabenkonto ein Guthaben von 29,464.153,87 S "durch entsprechende Buchungsmitteilung wiederherzustellen" und ihr diesen Betrag zu überweisen. Dieses Steuerguthaben sei vom Finanzamt zu Unrecht nicht anerkannt und statt dessen "aufgrund von Strafbescheiden" ein Rückstand von ca 35 Mio S ausgewiesen worden.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2000 wies das Finanzamt das Anbringen als unzulässig zurück, weil es gesetzlich nicht vorgesehen sei.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wird dessen ersatzlose Aufhebung und die Wiederherstellung und Überweisung des Guthabens beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2000 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2000 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Das Finanzamt gab sodann der Berufung mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2001 Folge und hob den bekämpften Zurückweisungsbescheid auf. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Eingabe vom 4. Mai 2000 werde als Antrag auf Wiederaufnahme von (Abgaben-)Verfahren gewertet. Dieser Antrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden.

Gleichzeitig mit der zweiten Berufungsvorentscheidung erteilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag, womit hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages vom 4. Mai 2000 nähere Angaben (Bezeichnung der betroffenen Verfahren, etc) gefordert wurden.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2000 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Entscheidung die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte u.a. aus, die Eingabe vom 10. April 2000 sei nicht als Wiederaufnahmeantrag anzusehen.

Mit Bescheid vom 3. Jänner 2000 erklärte das Finanzamt die als Wiederaufnahmeantrag gewertete Eingabe vom 10. April 2000 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Mit Bescheid vom 3. Jänner 2000 erklärte das Finanzamt die als Wiederaufnahmeantrag gewertete Eingabe vom 10. April 2000 gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Bescheid vom 3. Jänner 2000 brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Jänner 2002 Berufung ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 2002 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 4. Mai 2000 als unbegründet ab und gab der Berufung gegen den Bescheid vom 3. Jänner 2000 (Gegenstandsloserklärung einer Eingabe) - durch dessen ersatzlose Aufhebung - Folge. Einer der Beschwerdeführerin zugegangenen Buchungsmitteilung vom 5. September 1996, welche ein Guthaben von 29,464.153,87 S ausweise, seien - in Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung -

umfangreiche Abgabenfestsetzungen gefolgt. Gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1992 bis 1994 sowie Gewerbesteuer 1992 und 1993 habe die Beschwerdeführerin Berufung eingebracht, diese Berufung aber mit Schreiben vom 10. September 1997 zurückgenommen. Gegen diese Abgabenbescheide, die zu einer Verringerung des Steuerguthaben geführt haben, zu berufen, wäre für die Beschwerdeführerin das geeignete Instrument zur Geltendmachung ihrer Rechte gewesen. Durch die Zurücknahme der Berufung habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwirkt, Bescheidänderungen herbeizuführen. Da Buchungsmitteilungen nicht normativ über rechtliche Interessen absprächen, sei das Anbringen betreffend Anerkennung von Steuerguthaben als nicht zulässig zurückzuweisen gewesen. Da die Eingabe vom 10. April 2000 kein Wiederaufnahmeantrag sei, hätte diesbezüglich weder ein Mängelbehebungsauftrag noch ein Zurücknahmebescheid ergehen dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin - auf ihren Antrag - am 11. Juni 2003 zugestellt worden.

In der Gegenschrift verweist die Finanzlandesdirektion darauf, dass der angefochtene Bescheid bereits am 25. Oktober 2002 der Kanzlei des Rechtsanwalts Mag. K (als Vertreter der Beschwerdeführerin) zugestellt worden sei. Was der Grund dafür sei, dass Mag. K den angefochtenen Bescheid mehr als ein halbes Jahr der Beschwerdeführerin vorenthalten habe, entziehe sich der Kenntnis der Finanzlandesdirektion. Die Finanzlandesdirektion habe den angefochtenen Bescheid deshalb nicht an den Liquidator der Beschwerdeführerin zugestellt, weil andere an dessen Adresse gerichtete Schreiben mit dem Vermerk "verzogen" zurückgekommen seien.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme zur Gegenschrift vor, Mag. K habe nicht über eine Zustellvollmacht verfügt.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt Mag. K. mit Telefax vom 28. Jänner 2002 dem Finanzamt mitgeteilt hat, dass er in der konkreten "Abgabensache" mit der Vertretung der Beschwerdeführerin beauftragt und bevollmächtigt sei.

§ 103 Abs. 2 BAO in der hier maßgeblichen Fassung vor der mit dem AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003, vorgenommenen Änderung lautet: Paragraph 103, Absatz 2, BAO in der hier maßgeblichen Fassung vor der mit dem AbgÄG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2003,, vorgenommenen Änderung lautet:

"Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird." "Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, zusammengefasst verbucht wird."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2004, 99/13/0248, und die dort angeführte Judikatur) war in den Fällen des § 103 Abs. 2 BAO in der Fassung vor dem AbgÄG 2003, BGBl. Nr. I 124/2003, die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet (und berechtigt), wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgab, dass ihm alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, und alle Erledigungen, die Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird, was auch im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes ungeachtet des Umstandes gilt, dass gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. September 2004, 99/13/0248, und die dort angeführte Judikatur) war in den Fällen des Paragraph 103, Absatz 2, BAO in der Fassung vor dem AbgÄG 2003, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 124 aus 2003,, die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet (und berechtigt), wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgab, dass ihm alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, und alle Erledigungen, die Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, BAO zusammengefasst verbucht wird, was auch im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes ungeachtet des Umstandes gilt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt.

Im gegenständlichen Fall ist dem Finanzamt bzw der Finanzlandesdirektion keine Erklärung vorgelegen, dass Mag. K als Bevollmächtigte alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die Abgaben betreffen, die gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht werden. Im Gegenteil: Rechtsanwalt Mag. K ist nur für eine bestimmte "Abgabensache" Vollmacht erteilt worden. Jedenfalls aufgrund der Bestimmung des § 103 Abs. 2 BAO bestand somit keine wirksame Zustellvollmacht für Rechtsanwalt Mag. K. Im gegenständlichen Fall ist dem Finanzamt bzw der Finanzlandesdirektion keine Erklärung vorgelegen, dass Mag. K als Bevollmächtigte alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die Abgaben betreffen, die gemäß Paragraph 213, BAO zusammengefasst verbucht werden. Im Gegenteil: Rechtsanwalt Mag. K ist nur für eine bestimmte "Abgabensache" Vollmacht erteilt worden. Jedenfalls aufgrund der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, BAO bestand somit keine wirksame Zustellvollmacht für Rechtsanwalt Mag. K.

In der Beschwerde wird behauptet, dass der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid am 11. Juni 2003 zugestellt worden sei. Ein entsprechender Rückschein findet sich im Verwaltungsakt (Akt "Dauerbelege").

Gemäß § 260 BAO idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes - AbgRmRefG -, BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassenen Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 260, BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes - AbgRmRefG -, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassenen Bescheide der unabhängige Finanzsenat (Paragraph eins, UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 260 BAO in der Fassung des AbgRmRefG trat gemäß § 323 Abs. 10 leg. cit. mit 1. Jänner 2003 in Kraft und ist, soweit er Berufungen und Devolutionsanträge betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Paragraph 260, BAO in der Fassung des AbgRmRefG trat gemäß Paragraph 323, Absatz 10, leg. cit. mit 1. Jänner 2003 in Kraft und ist, soweit er Berufungen und Devolutionsanträge betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Bescheide werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - durch Zustellung. Im Beschwerdefall ist die rechtswirksame Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides nicht vor der Zustellung vom 11. Juni 2003 erfolgt. Ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides mit 26. September 2002 sind das Berufungsverfahren und die Berufung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides unerledigt gewesen. Bescheide werden gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - durch Zustellung. Im Beschwerdefall ist die rechtswirksame Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides nicht vor der Zustellung vom 11. Juni 2003 erfolgt. Ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides mit 26. September 2002 sind das Berufungsverfahren und die Berufung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides unerledigt gewesen.

Somit hätte über die am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufung nicht die Finanzlandesdirektion, sondern der unabhängige Finanzsenat zu entscheiden gehabt.

Die Finanzlandesdirektion ist daher im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des von ihr erlassenen Bescheides unzuständig gewesen. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, 2003/15/0035). Die Finanzlandesdirektion ist daher im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des von ihr erlassenen Bescheides unzuständig gewesen. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, 2003/15/0035).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. Juni 2005

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140058.X00

Im RIS seit

22.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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