TE OGH 1985/12/5 13Os167/85

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Veröffentlicht am 05.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Mag. Maximilian A wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 19.November 1984, GZ. 21 a Vr 1869/83-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 26.September 1922 geborene Apotheker Mag. Maximilian A wurde der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG. schuldig erkannt. Inhaltlich

des - zusammengefaßten - Schuldspruchs hat er in St. Johann im Pongau 1. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verkürzung des Umsatzes in den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1977 bis 1981 und des Gewinnes aus dem Gewerbebetrieb in den Einkommens- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1978 bis 1981 eine Verkürzung der (je) bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer (für die Jahre 1977 bis 1981), Einkommensteuer (für 1978 bis 1981) und Gewerbesteuer (gleichfalls für 1978 bis 1981) von insgesamt 1,106.802 S bewirkt; 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG. 1972 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum von Mai 1980 bis einschließlich April 1981 eine Verkürzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von 46.537 S bewirkt und dies nicht (nur) für möglich, sondern für gewiß gehalten. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund behauptet der Beschwerdeführer die Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, weil der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen der "Bindungswirkung der rechtskräftigen Abgabenbescheide" abgewiesen wurde (S. 138 i.V.m. S. 145). Der Sachverständige wurde geführt über die Zusammensetzung der nachträglich vorgeschriebenen Steuerbeträge bzw. zum Beweis dafür, daß der wesentlichste Teil dieser Beträge nicht im Zusammenhang mit dem vom Angeklagten zugegebenen Einkauf ohne Rechnung in der Höhe von540.000 S stehe, zumal sich nach der Aussage des Zeugen MÜB (ein) wesentlicher Teil nachträglich vorgeschriebener Steuern auf Schätzungen sowie eine Inventurberichtigung beziehe. Aufgrund dieses (beantragten) Sachverständigengutachtens werde sich feststellen lassen, daß sich ein Betrag unter 500.000 S ergibt, der für eine bloße Hinterziehung maßgeblich sei (S. 137).

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge versagt.

Aus der Vorschrift des § 55 FinStrG. ergibt sich nämlich, daß das Gericht im Finanzstrafverfahren vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines rechtskräftigen Bescheids über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grund und der Höhe nach ergehenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen hat. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld kann jedoch nur für den Bereich der subjektiven Tatseite und, wie hinzugefügt sei, für den Bereich der spezifisch finanzstrafrechtlichen Tatbestandsmerkmale (z.B. im § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen) Gegenstand einer selbständigen gerichtlichen Beurteilung sein. Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung als solche können im Strafverfahren nicht (mehr) geltend gemacht werden (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21.April 1977, 13 Os 28/76, verstärkter Senat, veröffentlicht in EvBl. 1977/166, RZ. 1977, 130 und SSt. 48/36; zur Bindungswirkung siehe auch Dorazil-Harbich-Reichel,Kropfitsch, Finanzstrafrecht, Erläuterungen und - weitere - Entscheidungen zu § 55 FinStrG.).

Der vom Verteidiger des Beschwerdeführers gestellte (vorstehend wiedergegebene) Beweisantrag bezieht sich ausschließlich auf Grund und Höhe der Abgabenschuld, nicht aber auf die - vom Schöffengericht unter Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten und der Zeugenaussage des Steuerberaters MÜB ohnehin selbst beurteilten (s.S. 145) - finanzstrafrechtlichen Tatbestandsmerkmale. Diesbezügliche Ausführungen (in subjektiver Richtung) erst im Rechtsmittelverfahren sind (abgesehen von deren mangelnder Stichhältigkeit) verspätet, weil die Überprüfung der Ablehnung von Anträgen unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. auf den Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Zwischenerkenntnisses abzustellen ist.

Das mit dem in Rede stehenden Beweisantrag klar erkennbare Bestreben des Angeklagten, die Überprüfung der von der Abgabenbehörde rechtskräftig festgestellten Höhe der Schuld - hier:

durch einen Sachverständigen - vor dem Strafgericht zu erreichen, ist nach den vorstehenden Darlegungen zur Präjudizialität rechtskräftiger abgabenrechtlicher Bescheide unzulässig, gleichviel, ob der verkürzte Abgabenbetrag aufgrund eines weitwendigen Feststellungsverfahrens oder einer vom Beschuldigten (im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren) nicht widersprochenen Schätzung ermittelt worden ist (vgl. dazu die bei Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch a.a.O. unter E. 11 zitierte Judikatur).

Der Mängelrüge (Z. 5) ist zu erwidern, daß das Erstgericht die Aussage des Zeugen Siegfried MÜB bei seiner Sachverhaltsfeststellung (zur subjektiven Tatseite) berücksichtigte. Der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussage M*** in diesem Zusammenhang erwähnte Umstand, wie es zur Schätzung gekommen ist, und das weitere, auf eine Nachprüfung der rechtskräftigen Abgabenbescheide ausgerichtete Vorbringen erweist sich angesichts der vorstehend aufgezeigten Rechtslage als irrelevant, bezieht es sich doch nicht auf entscheidungswesentliche Tatsachen. Der Vorwurf, auch sonst sei das Urteil hinsichtlich der subjektiven Tatseite unzureichend begründet, ist nicht substantiiert. Im übrigen kann (abermals) auf die Urteilsgründe S. 145 verwiesen werden. Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht vom Urteilssachverhalt, sondern von dem in Ausübung freier Beweiswürdigung mit hinreichender Begründung abgelehnten Teil der Verantwortung des Angeklagten (zur Höhe der Verkürzungsbeträge) ausgeht.

Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. und teils, nämlich hinsichtlich der Rechtsrüge und eines Teils der Mängelrüge, als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Für die Erledigung der Berufungen wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).

Anmerkung

E07200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00167.85.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19851205_OGH0002_0130OS00167_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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