TE OGH 1985/12/10 4Ob154/85

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Veröffentlicht am 10.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ernst M***, Lehrer, Volders, Feldweg 8, vertreten durch Dr. Peter Riedmann und Dr. G.Heinz Waldmüller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*** FÜR A*** UND A*** FÜR TIROL in Innsbruck, Maximilianstraße 7, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 277.563,-- sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13.September 1985, GZ 2 a R 414/85-16, womit der Beschluß des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 20.Juni 1985, GZ 1 Cr 447/84-13, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte gegen die K*** FÜR A*** UND A*** FÜR TIROL als beklagte Partei eine auf Zahlung eines Betrages von insgesamt S 277.563,-- sA an restlichem Entgelt und Abfertigung gerichtete Klage ein. Zur Begründung führt er, soweit es die Frage der Passivlegitimation betrifft, im wesentlichen aus, er habe am 22.9.1977 begonnen, an der Büro- und Verwaltungsschule der beklagten Partei zu unterrichten. Die beklagte Partei betreibe als Schulerhalter die genannte Schule, welche vom Berufsförderungsinstitut (BFI) als unselbständige Abteilung oder Organisation der beklagten Partei verwaltet werde.

Dienstreiseanträge und Abrechnungen seien an das BFI zu richten, welches auch die Auszahlung des Entgelts an die Lehrer und den Leiter der Schule vornehme. Die Bestellung des Klägers zum Leiter dieser Schule sei gemäß dem Schreiben vom 6.7.1978 durch die Landesleitung des BFI erfolgt, deren Beschluß aber von der beklagten Partei als Rechtsträger und Schulerhalter dem Kläger bekanntgegeben worden sei. Der Kläger sei in weiten organisatorischen Belangen der Aufsicht und den Weisungen der beklagten Partei als Schulerhalter unterlegen; Lehrer seien auf seinen Vorschlag vom Schulerhalter eingestellt und zum Teil auch in seiner Abwesenheit entlassen worden. Der Schulerhalter stelle die Unterrichtsräume und die Lehrmittel bei. Der Stundenplan habe mit dem Schulerhalter abgesprochen werden müssen. Da der Kläger die Auffassung vertreten habe, Arbeitnehmer zu sein, habe er die ihm vorgelegten Werkverträge nie unterfertigt. Dies sei von der beklagten Partei zur Kenntnis genommen und nie beanstandet worden. Mit Schreiben an die Landesleitung des BFI vom 7.8.1984 und mit Abschrift an die beklagte Partei habe der Kläger die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Entgeltdifferenzbeträge begehrt. Die beklagte Partei habe darauf reagiert und eine Besprechung zugesagt. Nach einer in den Räumen der beklagten Partei vorgenommenen Besprechung sei es zu keiner Einigung gekommen, worauf der Kläger mit Schreiben vom 27.9.1984 seinen vorzeitigen Austritt erklärt habe. Zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden.

Die beklagte Partei wendete die sachliche Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte sowie den Mangel der passiven Klagslegitimation ein, bestritt das Klagevorbringen und beantragte Klagsabweisung. Das BFI sei ein bei der Sicherheitsdirektion Wien eingetragener Verein und daher keine unselbständige Abteilung der beklagten Partei. Diese sei nicht Vertragspartner des Klägers gewesen.

Der Kläger bestritt dieses Vorbringen und brachte ergänzend vor, im Verlaufe seiner Tätigkeit für die beklagte Partei habe sich ergeben, daß er in einem Arbeitsverhältnis (zur beklagten Partei) gestanden sei. Der Kläger habe anzustellende Lehrer ausgesucht und vorgeschlagen; die beklagte Partei habe den Abschluß der Verträge sowie die Bezahlung der Lehrer übernommen. Die - neben seiner Tätigkeit als Lehrer - verrichtete Gutachtertätigkeit des Klägers sei mündlich mit dem Arbeiterkammer-Angestellten und BFI-Leiter M*** besprochen worden und sei der beklagten Partei bekannt gewesen. Diese habe dann keinen Anstoß daran genommen, gerade weil sie die irrige Auffassung vertreten habe, es liege ein Werkvertrag und kein Arbeitsvertrag vor. Das BFI und die beklagte Partei seien zuständigkeitsmäßig und personell miteinander verquickt. Der Kammeramtsdirektor der beklagten Partei habe Weisungen dem BFI-Leiter erteilt, der ebenfalls Kammerangestellter sei; diese Weisungen seien an den Kläger weitergeleitet worden. Einige wesentliche Entscheidungen habe sich die beklagte Partei gegenüber dem BFI vorbehalten. Die beklagte Partei versuche Verwirrung zu stiften, weil eine gewisse räumliche und personelle Verquickung zwischen der Schule der beklagten Partei, dem BFI und der beklagten Partei bestehe. Schulerhalter und damit Arbeitgeber sei die beklagte Partei.

Erst in einem weiteren Schriftsatz vom 6.5.1985 beantragte der Kläger die Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei auf "Berufsförderungsinstitut" in Wien. Er habe in der Klage deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er eigentlich das BFI in Anspruch nehmen wolle. Erst durch den Schriftsatz der beklagten Kammer und die nachfolgenden Erhebungen sei hervorgekommen, daß keine unselbständige Abteilung der beklagten Partei, sondern ein in Wien registrierter Verein sei.

Das Erstgericht ließ die beantragte Richtigstellung zu und erklärte das Verfahren ab der Klagszustellung für nichtig. Der Klage sei eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger den Rechtsträger der Büro- und Verwaltungsschule als beklagte Partei in Anspruch nehmen wolle. Nur auf Grund eines Irrtums über die rechtliche Selbständigkeit des BFI sei der Name dieses Rechtsträgers verfehlt worden.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung abwies und den die Nichtigerklärung des Verfahrens betreffenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses ersatzlos aufhob. Der Kläger habe infolge eines Irrtums über die Rechtspersönlichkeit des BFI von zwei möglichen Rechtssubjekten das falsche gewählt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß den § 235 Abs5 ZPO liegt weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei vor, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Die Berichtigung der Parteibezeichnung darf grundsätzlich nicht dazu führen, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt tritt (SZ 54/61). Nur dann, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, daß die nur auf Grund der Angaben im Klagsrubrum als Beklagte behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Klagsinhalt richtig als Beklagte bezeichnete Person war, dann ist eine solche Richtigstellung gleichzeitig mit einem - in diesem Fall zulässigen - Personenwechsel verbunden (Fasching, Lehrbuch, Rz 323; Arb.10.065; ÖBl.1985,82; 7 Ob 591/85 ua). Daran hat die ZV-Novelle keine wesentliche inhaltliche Änderung erbracht; es sollte die Rechtsprechung festgeschrieben werden. Entscheidend für das Vorliegen einer zulässigen Änderung der Parteibezeichnung ist daher in einem solchen Fall, daß sich jene Partei, auf deren Namen die Parteibezeichnung richtiggestellt werden soll, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Klagevorbringen als Beklagter entnehmen läßt.

Diese Voraussetzung liegt aber hier nicht vor. Der Kläger hat in der Klage sehr genau zwischen der beklagten Partei und dem BFI unterschieden. Er hat ausgeführt, daß das BFI eine unselbständige Abteilung der beklagten Partei sei, und ist immer wieder davon ausgegangen, daß sein Arbeitgeber die beklagte Partei gewesen sei; er hat dies auch näher begründet: Diese sei Rechtsträger und Schulerhalter, habe den Kläger in organisatorischen Belangen beaufsichtigt und ihm Weisungen erteilt, habe Lehrer eingestellt, bezahlt und entlassen, habe die Unterrichtsräume und die Lehrmittel beigestellt, habe mit dem Kläger die Stundenpläne abgesprochen und habe mit ihm vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein klärendes Gespräch durchgeführt. Der Kläger ist sogar noch nach der Bestreitung der Passivlegitimation zunächst ausdrücklich dabei geblieben, daß die beklagte Partei sein Arbeitgeber sei und daß sie nunmehr im Prozeß die personelle und räumliche "Verquickung" mit der BFI dazu ausnütze, um (durch die Bestreitung der Passivlegitimation) Verwirrung zu stiften. Diesem Vorbringen des Klägers kann somit keineswegs in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise entnommen werden, daß er in Wahrheit das BFI als beklagte Partei in Anspruch genommen habe, zumal er die vom BFI wahrgenommenen Tätigkeiten ebenfalls darlegte. Er hat im Gegenteil bis zu seinem späteren, auf eine Richtigstellung abzielenden Antrag klargestellt, daß die beklagte Partei sein Arbeitgeber gewesen sei und daß er deshalb sie mit der Klage in Anspruch nehmen wolle. Daß diesem Verhalten des Klägers möglicherweise ein Irrtum über die Frage der Rechtspersönlichkeit des BFI zugrundelag, ist für die Frage der Eindeutigkeit der in Anspruch genommenen Partei hier ohne Bedeutung. Angesichts der von ihm eingehend begründeten Inanspruchnahme der K*** FÜR A*** UND A*** FÜR TIROL als beklagte Partei und nicht des von ihm in der Klage ebenfalls wiederholt erwähnten BFI hat er sich für die genannte Kammer als beklagte Partei entschieden. Die oben genannten Voraussetzungen für eine Richtigstellung der Parteibezeichnung liegen daher, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, nicht vor.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E07296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00154.85.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19851210_OGH0002_0040OB00154_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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