TE OGH 1985/12/10 2Ob632/85 (2Ob633/85)

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Veröffentlicht am 10.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen a) der klagenden Partei Dr.Wolfgang Ö***, Rechtsanwalt, Grabenweg 3 a, 6850 Dornbirn als Masseverwalter im Konkurs der Fa.Hermann A OHG, Bauunternehmung, Schmelzhütterstraße 13 a, 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei B C registrierte Genossenschaft mbH, Am

Rathauspark 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 20,233.690,28 und Feststellung, und b) der klagenden Parteien Dr.Wolfgang Ö***, Rechtsanwalt in Dornbirn, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen 1.) der Fa.Hermann A OHG, Bauunternehmung, Schmelzhütterstraße 13 a, 6850 Dornbirn, 2.) des Hermann A, Baumeister, Schmelzhütterstraße 13 a, 6850 Dornbirn, 3.) des Richard A, Kaufmann, Spinnergasse 5, 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei B C, registrierte Genossenschaft mbH, Am

Rathauspark 6850 Dornbirn, vertreten durch durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Feststellung infolge Revision aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.Oktober 1984, GZ.1 R 221,222/84-58, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.April 1984, GZ.3 Cg 1323,1324/80-51, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine gesonderte Bewertung des Streitgegenstandes hinsichtlich jedes der beiden verbundenen Verfahren vorzunehmen.

Text

Begründung:

Rechtsanwalt Dr.Wolfgang Ö*** beantragte zu 3 Cg 1323/80 des Erstgerichtes als Masseverwalter im Konkurs einer OHG die Feststellung der Unwirksamkeit von Zessionen sowie die Zahlung eines Betrages von S 20,233.690,28. Zu 3 Cg 1324/80 des Erstgerichtes begehrte er 1.) als Masseverwalter im Konkurs der OHG und 2.) und

3.) als Masseverwalter im Konkurs deren beider Gesellschafter die Feststellung, ein vertragliches Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 2,5 Mio sei gegenüber den Gläubigern unwirksam und nichtig. Das Erstgericht stellte fest, daß bestimmte (im Spruch der Entscheidung im einzelnen angeführte) Forderungsabtretungen in der Zeit vom 12.9.1979 bis 9.11.1979 unwirksam und nichtig seien, und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von

S 3,524.312,28 samt Zinsen zu bezahlen. Das Feststellungsmehrbegehren hinsichtlich der Abtretung von Forderungen in der Zeit vom 15.5.1979 bis 10.9.1979 sowie das Leistungsmehrbegehren von S 16,699.378,-- samt Zinsen wurden abgewiesen, ebenso das zu 3 Cg 1324/80 gestellte Begehren. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und jener der Beklagten nur insofern, daß der Ausspruch der Nichtigkeit der Forderungsabtretungen zu entfallen hat. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger strebt die gänzliche Stattgebung der in beiden Verfahren gestellten Begehren an, die Beklagte hingegen die gänzliche Klagsabweisung.

Rechtliche Beurteilung

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist - soweit der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht - eine Bewertung im Sinne des § 500 Abs.2 Z 3 ZPO erforderlich. Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen sind bei Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht zusammenzurechnen (JBl.1984,554 uva). Die Bewertung ist daher für jedes Verfahren gesondert vorzunehmen.

Anmerkung

E07151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00632.85.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19851210_OGH0002_0020OB00632_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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