TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/30 2003/18/0189

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des G, geboren 1974, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. April 2003, Zl. St 50/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. April 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei - seinen Angaben zufolge - am 13. März 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Sein Asylverfahren sei am 16. Jänner 2002 rechtskräftig negativ beendet worden. Seither halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zwar würden rumänische Staatsangehörige in Österreich grundsätzlich Sichtvermerksfreiheit genießen, doch treffe das bei Inhabern gewöhnlicher Reisepässe nur für einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt zu, der - unter Einrechnung von Voraufenthalten im Schengener Raum - insgesamt drei Monate nicht überschreite. Die vom Beschwerdeführer angestrebte humanitäre Aufenthaltserlaubnis könne ihm kein Aufenthaltsrecht verschaffen. Er habe von September 2000 bis 16. November 2001 und ab 18. Februar 2002 gearbeitet. Er sei im Besitz einer Arbeitserlaubnis. Durch das erzielte Einkommen sei er in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er verfüge über keine verwandtschaftlichen oder sonstige Beziehungen im Bundesgebiet. Die genannten persönlichen Verhältnisse würden eine Prüfung gemäß § 37 Abs. 1 FrG erübrigen, weil nicht in relevanter Weise in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde (ungeachtet des zuvor Gesagten) die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodass die Ausweisung gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Vor diesem Hintergrund habe auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass das ihn betreffende Asylverfahren seit 16. Jänner 2002 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Damit endete eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997. Er bestreitet auch nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Folglich begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

2.1. Rechtswidrig soll der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Beschwerdeführers im Licht des § 37 Abs. 1 FrG sein, weil die belangte Behörde mangels vollständiger Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine unzutreffende Interessenabwägung vorgenommen habe. Er bringt vor, er habe sich bis zum Abschluss seines Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufgehalten, sei sozial und familiär sowie auf dem Arbeitsmarkt in Österreich voll integriert, spreche sehr gut deutsch und habe einen "festen Lebensgefährten", der österreichischer Staatsbürger sei. Angesichts seiner Integration, seines bisherigen Wohlverhaltens und der Dauer seines Aufenthaltes sei eine Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele jedenfalls nicht dringend geboten. Die belangte Behörde hätte zu seinem Gunsten Ermessen üben müssen.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Wenn auch die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, es werde durch die Ausweisung nicht in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, auf Grund der Dauer seines Aufenthalts und seiner Berufstätigkeit nicht geteilt werden kann, so wurde der Beschwerdeführer durch diese Verkennung der Rechtslage nicht in seinen Rechten verletzt, hat doch die belangte Behörde in weiterer Folge dennoch eine Prüfung unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG vorgenommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2005/18/0044). Auch im Übrigen führt das obige Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umstände - die Dauer seines inländischen Aufenthaltes, seine (zeitweise) Erwerbstätigkeit und die daraus ableitbare Integration - berücksichtigt. Die daraus resultierenden, nicht besonders ausgeprägten privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet werden dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt nur bis 16. Jänner 2002 rechtmäßig war. Diesen privaten Interessen steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet gelangt ist und dieses auch nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens am 16. Jänner 2002 nicht verlassen hat. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0342, mwN), kann die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Auf das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein und einen "festen Lebensgefährten" zu haben, der österreichischer Staatsbürger sei, kann wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) nicht eingegangen werden. Überdies geht der Hinweis des Beschwerdeführers, er werde in Rumänien wegen seiner Homosexualität verfolgt, ins Leere, weil das Vorliegen von Gründen iS des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG nicht im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 75 FrG oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes (vgl. § 56 Abs. 2 FrG) zu prüfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0066).

3. Letztlich bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 33 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, gehen doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde besondere Umstände hervor, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

4. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Juni 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180189.X00

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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