TE OGH 1986/1/9 6Ob713/85

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Veröffentlicht am 09.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Vormundschaftssache des Michael S***, geboren am 4.April 1966, infolge Rekurses des Vaters Wolfgang G***, Graz, Burenstraße 74, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 4. Juli 1985, GZ 43 R 458/85-103, womit der Rekurs des Vaters Wolfgang G*** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12.Dezember 1984, GZ 8 P 83/82-95, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als Rekurs zu wertende Schriftsatz des Vaters Wolfgang G***, datiert mit 24.10.1985, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht änderte mit Beschluß vom 12.12.1984, ON 95, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters Wolfgang G*** für den am 4.4.1966 geborenen Michael S*** ab und übertrug mit Beschluß vom 22.1.1985 die Zuständigkeit gemäß § 111 Abs1 und 2 JN an das Bezirksgericht Mattersburg. Beide Beschlüsse wurden dem Vater am 11.2.1985 zugestellt. Eine Übersendung des Aktes an das Bezirksgericht Mattersburg erfolgte nicht. Den von Wolfgang G*** an das Bezirksgericht Mattersburg adressierten und dort am 22.2.1985 eingelangten Schriftsatz übermittelte dieses an das Erstgericht, wo er am 8.3.1985 einlangte. Das Rekurgericht wies diesen - nach Mitteilung des Wolfgang G*** als Rekurs zu wertenden (ON 99) - Schriftsatz mit dem nun angefochtenen Beschluß mit der Begründung zurück, daß er verspätet sei.

Wolfgang G*** brachte zu diesem Beschluß einen mit "Stellungnahme" und "Berufung" bezeichneten Schriftsatz ein.

Rechtliche Beurteilung

Dieser als Rekurs zu wertende Schriftsatz ist verspätet. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde Wolfgang G*** am 11.9.1985 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, wobei der 11.9.1985 als Beginn der Abholfrist angegeben wurde. Der erst mit 24.10.1985 datierte und als Rekurs zu wertende Schriftsatz ist unabhängig davon, daß er an das Rekurgericht adressiert war, bei welchem er am 28.10.1985 einlangte und von welchem er an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo er am 31.10.1985 einlangte, verspätet, weil die Rekursfrist gemäß § 11 Abs1 AußStrG 14 Tage beträgt und daher schon am 25.9.1985 abgelaufen war. Abgesehen davon, daß der vom Rechtsmittelwerber behauptete Umstand, daß dem Beschluß des Rekursgerichtes keine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen gewesen sei, die Zustellungswirkungen und die Rechtsmittelfrist nicht beeinflußte, wäre der Rechtsmittelwerber dadurch nicht betroffen, weil in der Entscheidung des Rekursgerichtes ausgeführt worden war, daß gemäß § 11 Abs1 AußStrG die Rechtsmittelfrist 14 Tage beträgt.

Eine Behandlung des somit verspäteten Rekurses gemäß § 11 Abs2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil dadurch der unterhaltsberechtigte Sohn insofern einen verfahrensrechtlichen Nachteil erleiden würde, als bei Erfolg des Rechtsmittels neuerlich über seinen Unterhaltsanspruch entschieden werden müßte. Der verspätete Rekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E07308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00713.85.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19860109_OGH0002_0060OB00713_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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